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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura zur Errichtung der interjurassischen Kommission für die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung (IKOLAB)"
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provisions: 10
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura zur Errichtung der interjurassischen Kommission für die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung (IKOLAB)

## Art. 1 {#art_1}

Errichtung
1 Es wird eine interjurassische Kommission für die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung (IKOLAB; im Folgenden: Kommission) eingesetzt.

## Art. 2 {#art_2}

Zusammensetzung
1 Die Kommission zählt höchstens zwölf Mitglieder, d.h. sechs Vertreterinnen
und Vertreter des Kantons Bern sowie sechs Vertreterinnen und Vertreter des
Kantons Jura.
2 Die Delegation des Kantons Bern besteht aus:
a * einem Mitglied der Geschäftsleitung des Inforama,
b * einer Vertreterin oder einem Vertreter der französischsprachigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (MBA-BE),
c * ein bis zwei Vertreterinnen und Vertreter der landwirtschaftlichen Ausbildungsbetriebe,
d ein bis zwei Vertreterinnen und Vertreter der hauswirtschaftlichen Ausbildungsbetriebe.
3 Die Delegation des Kantons Jura besteht aus:
a * einer Vertreterin oder einem Vertreter des Service de l'économie rurale
(ECR-JU),
b * einer Vertreterin oder einem Vertreter des Service de la formation professionnelle (SFP-JU),
c * einer Vertreterin oder einem Vertreter der mit der land- oder hauswirtschaftlichen Berufsbildung beauftragten Gremien,
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
07-20
439.51-1 2
d * drei Mitgliedern, welche die verschiedenen Regionen des Kantons vertreten; von diesen drei Mitgliedern vertreten mindestens eines die landwirtschaftlichen Ausbildungsbetriebe und mindestens eines die hauswirtschaftlichen Ausbildungsbetriebe.
4 Die Direktorin oder der Direktor der interjurassischen Landwirtschaftsstiftung
«Fondation Rurale Interjurassienne (FRI)» nimmt mit beratender Stimme an
den Sitzungen teil.

## Art. 3 {#art_3}

Ernennung
1 Die Kommissionsmitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren gewählt.
2 Die Mitglieder der bernischen Delegation werden durch den Bernjurassischen
Rat auf Antrag der vertretenen Organisationen bezeichnet und anschliessend
durch die Volkswirtschaftsdirektorin oder durch den Volkswirtschaftsdirektor in
Absprache mit der Erziehungsdirektion ernannt.
3 Die Mitglieder der jurassischen Delegation werden durch die Regierung des
Kantons Jura ernannt.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben
1 Der Kommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a Sie gibt Stellungnahmen zu Händen der für die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung zuständigen kantonalen Stellen ab.
b Im Kanton Jura akkreditiert sie die Lehrbetriebe für die Berufslehren Landwirt/Landwirtin, Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft und Hauswirtschaftspraktikerin/ Hauswirtschaftspraktiker.
c Im Berner Jura akkreditiert sie die Lehrbetriebe für Landwirtschaftslehren.
In Bezug auf die Ausbildungen Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft und
Hauswirtschaftspraktikerin/Hauswirtschaftspraktiker richten die Betriebe
ihre Ausbildungsbewilligungsgesuche an das MBA-BE. Bevor das MBA-
BE die Ausbildungsbewilligung erteilt, überweist es das Dossier der Kommission zur Stellungnahme. Der endgültige Entscheid obliegt dem MBA-
BE.
3 439.51-1
d Sie genehmigt die Lehrverträge und beschliesst bei Bedarf über die Anrechnung von Praktika in einem Drittbetrieb, überwacht die Lehren und
äussert sich in besonderen Fällen und nach Anhörung der Vertragsparteien über allfällige Vertragsauflösungen. Verträge und Vertragskündigungen sind durch die zuständigen kantonalen Stellen zu genehmigen. Die
zuständigen kantonalen Stellen und die interjurassische Landwirtschaftsstiftung FRI informieren sich gegenseitig über allfällige Änderungen bei den
Verträgen und bei den Betriebsdaten.
e Sie erlässt ein Reglement für die Prüfungen, die im Rahmen der beruflichen Grundausbildung stattfinden; das Reglement unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Stellen.
f Sie überwacht die Prüfungen, die im Rahmen der beruflichen Grundausbildung stattfinden.
g Sie bezeichnet die Prüfungsexpertinnen und -experten.
h Sie erwahrt die Prüfungsergebnisse.
2 Die Kommission kann bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in beiden Kantonen
die Dienstleistungen der Gremien, die mit der Berufs- oder hauswirtschaftlichen
Bildung beauftragt sind, beiziehen.

## Art. 5 {#art_5}

Organisation
1 Die Kommission organisiert sich selbst. Sie ernennt eine Präsidentin oder
einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2 Sie tritt so oft zusammen, wie dies die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens drei Mal pro Jahr.
3 Sie wird durch die Präsidentin oder durch den Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens drei Kommissionsmitgliedern einberufen.
4 Für Beschlüsse gilt die Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die
Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
5 Die interjurassische Landwirtschaftsstiftung (FRI) besorgt das Sekretariat der
Kommission.

## Art. 6 {#art_6}

Finanzierung
1 Die Amtsentschädigungen der Kommissionsmitglieder sowie die Sekretariatskosten (Personal, Material) gehen zu Lasten der interjurassischen Landwirtschaftsstiftung (FRI).
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2 Die Amtsentschädigungen der Prüfungsexpertinnen und -experten gehen zu
Lasten der zuständigen kantonalen Stellen. Die Kostenaufteilung erfolgt im
Verhältnis zur Anzahl der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer aus den
beiden Kantonen.

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsweg
1 Beschlüsse der Kommission unterliegen der Verwaltungsbeschwerde bei der
für die Berufsbildung zuständigen Kantonsbehörde. Für Personen, die keinem
der beiden Unterzeichnerkantone angehören, gilt der Kanton Jura als Gerichtsstand.
2 Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Verwaltungsrechtspflege.

## Art. 8 {#art_8}

Kantonszugehörigkeit
1 Für die Anwendung der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 bestimmt sich die Kantonszugehörigkeit bei Ausbildungen mit Lehrvertrag über den Standort des Lehrbetriebs und bei allen anderen Ausbildungen
über den Wohnsitz.

## Art. 9 {#art_9}

Dauer und Kündigung
1 Diese Vereinbarung wird für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie
kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten
auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
13.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 07-20
05.11.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 2, a geändert 25-093
05.11.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 2, b geändert 25-093
05.11.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 2, c geändert 25-093
05.11.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 3, a geändert 25-093
05.11.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 3, b geändert 25-093
05.11.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 3, c geändert 25-093
05.11.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 3, d geändert 25-093
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Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 13.12.2006 01.01.2007 Erstfassung 07-20
Art. 2 Abs. 2, a 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-093
Art. 2 Abs. 2, b 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-093
Art. 2 Abs. 2, c 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-093
Art. 2 Abs. 3, a 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-093
Art. 2 Abs. 3, b 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-093
Art. 2 Abs. 3, c 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-093
Art. 2 Abs. 3, d 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-093
