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title: "Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung und das Brückenangebot"
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provisions: 23
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# Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung und das Brückenangebot

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt
a) die Organisation und das Qualitätsmanagement der Kantonalen Schule für
Berufsbildung (ksb),
b) die Aufsicht über die ksb,
c) das Brückenangebot,
d) die Rechte und Pflichten der Lernenden.

## § 2 {#par_2}

Trägerschaft
1 Der Kanton führt die ksb als unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
1) SAR 153.100
2) SAR 422.200

## § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#par_3}

Schulleitung
1 Die Schulleitung der ksb besteht aus einer Rektorin oder einem Rektor, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. Die
Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor.
2 Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitglieder der Schulleitung ergeben sich aus
dem Berufsauftrag der Schulleitung und den Pflichtenheften gemäss den §§ 5 und 33
der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom
13. Oktober 2004 3).
3 Den einzelnen Mitgliedern der Schulleitung können durch die Pflichtenhefte insbesondere die Verantwortung für bestimmte Angebote oder Standorte der ksb zugewiesen werden.

## § 4 {#par_4}

Schulkommission
a) Wahl und Zusammensetzung
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) wählt eine Schulkommission
von sieben bis neun Mitgliedern für eine Amtsdauer von vier Jahren.
2 Der Schulkommission gehören Persönlichkeiten, insbesondere aus den Bereichen
Wirtschaft, Bildung, Politik, Verwaltung und Beratung an. Die Rektorin oder der
Rektor nimmt an den Sitzungen der Schulkommission beratend teil.
3 Die Amtszeit ist auf 12 Jahre beschränkt.

## § 5 {#par_5}

b) Organisation
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Schulkommission ein, wenn es die
Geschäfte erfordern oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
Die Sitzungen sind durch eine Vertretung der Schule zu protokollieren.
2 Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
3 Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
4 Im Übrigen konstituiert sich die Schulkommission selbst.

## § 6 {#par_6}

c) Aufgaben
1 Die Schulkommission kann die Schulleitung bei grundsätzlichen Geschäften beraten und in Fragen betreffend Schulführung, Schulentwicklung und Qualitätsmanagement unterstützen.
2 Sie wird durch die Schulleitung regelmässig insbesondere über Planung, Ergebnisse, Problemstellungen und Massnahmen informiert.
3 Sie kann der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des BKS in allen mit der
Schule zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten.
3) SAR 411.211

## § 7 {#par_7}

Qualitätsmanagement
1 Die Schulleitung gewährleistet ein angemessenes Qualitätsmanagement durch Qualitätssicherung und -entwicklung.

## § 8 {#par_8}

Aufsicht
1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des BKS übt die Aufsicht über die
ksb aus.
2 Sie kann eine externe Evaluation anordnen.

## § 9 {#par_9}

Subsidiäres Recht
1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom
7. November 2007 4) sinngemäss anwendbar.
2. Brückenangebot
2.1. Aufnahme

## § 10 {#par_10}

Aufnahmevoraussetzungen
1 An die ksb aufgenommen werden können Jugendliche und junge Erwachsene, die
folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) abgeschlossenes drittes Oberstufenjahr,
b) in der Regel mindestens abgeschlossenes Sprachniveau A2 in Deutsch nach
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER),
c) bis vollendetes 21. Altersjahr,
d) Lern- und Leistungsbereitschaft im Hinblick auf eine Anschlusslösung der Sekundarstufe II.
2 Für Jugendliche und junge Erwachsene, die vor der Aufnahme weniger als zwei
Jahre in der Schweiz wohnhaft waren oder nach dem vollendeten 16. Altersjahr in
die Schweiz eingereist sind, gelten folgende Voraussetzungen:
a) abgeschlossenes drittes Oberstufenjahr oder absolvierte Massnahmen in
Sprach- und Grundkompetenzförderung in der Regel während mindestens eines halben Jahres,
b) mindestens abgeschlossenes Sprachniveau A1 in Deutsch nach GER,
c) Grundkompetenzen in Mathematik und Informations- und Kommunikationstechnologien sowie genügende Selbst-, Sozial- und Methodenkompetenzen,
d) Voraussetzungen gemäss Absatz 1 lit. c und d.
4) SAR 422.211
3 Jugendliche und junge Erwachsene mit einer Behinderung müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) selbstständige Organisation des Schulbesuchs und eines etwaigen Praktikumsbesuchs,
b) Fähigkeit, den Unterricht regelmässig zu besuchen, an Exkursionen der Schule teilzunehmen und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Suche nach einer Anschlusslösung der Sekundarstufe II zu erfüllen.

## § 11 {#par_11}

Anmeldeverfahren
1 Die Anmeldung erfolgt über die Anmeldeplattform der Abteilung Berufsbildung
und Mittelschule des BKS.
2 Unterjährige Anmeldungen während des Schuljahrs sind bis spätestens 20. Februar
möglich.
3 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des BKS sowie die ksb können zusätzliche Unterlagen verlangen und Abklärungen durchführen; insbesondere bei der
letzten Klassenlehrperson, um über die Aufnahme entscheiden zu können.

## § 12 {#par_12}

Aufnahmeentscheid
1 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme oder auf einen bestimmten Schulort.
3 Eine unterjährige Aufnahme erfolgt im Rahmen der Kapazitäten der ksb.
2.2. Ausbildung

## § 13 {#par_13}

Angebot und Dauer
1 Die ksb führt das Brückenangebot zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.
2 Das Brückenangebot dauert ein Schuljahr. Für Jugendliche und junge Erwachsene
gemäss § 10 Abs. 2 dauert es zwei Schuljahre.
3 Die Ausbildung erfolgt in Abteilungen und abteilungsübergreifenden Lerngruppen.
4 Die Lehrpersonen führen mit den Lernenden regelmässige Coaching-Gespräche
zur Begleitung im Lernprozess sowie zur Unterstützung der Berufsfindung und
Berufswahl.

## § 14 {#par_14}

Ziele
1 Das Brückenangebot dient dazu, die Lernenden
a) individuell in ihren Fach-, Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenzen im
Hinblick auf die angestrebte berufliche Laufbahn und die soziokulturelle Integration zu fördern,
b) bei der Suche nach einer Anschlusslösung der Sekundarstufe II oder einem
Praktikum zu unterstützen.

## § 15 {#par_15}

Schulischer Lernbereich
1 Die Lernenden erwerben Kenntnisse
a) im Fachunterricht und in Allgemeinbildung,
b) im Lern- und Arbeitsverhalten sowie in Schlüsselqualifikationen,
c) in der Berufsfindung und -vorbereitung.
2 Der Unterricht gliedert sich in einen gemeinsamen Pflichtteil für alle Lernenden
und einen individualisierten Teil, der spezifisch auf die Ziele und künftigen Arbeitsbereiche der Lernenden ausgerichtet ist.
3 Die Lernenden können auf standardisierte Zertifikatsprüfungen vorbereitet werden.

## § 16 {#par_16}

Praktischer Lernbereich
1 Die Lernenden können ein Praktikum in einem Betrieb absolvieren. Die Praktikumssuche obliegt den Lernenden.
2 Das Praktikum umfasst in der Regel ein bis drei Arbeitstage pro Woche. Der schulische Lernbereich reduziert sich entsprechend.
3 Zwischen den Lernenden, dem Praktikumsbetrieb und der ksb wird ein Praktikumsvertrag abgeschlossen.
4 Die ksb und die Praktikumsbetriebe sind zur gegenseitigen Information über die
schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt und verpflichtet.

## § 17 {#par_17}

Schriftliche Beurteilung
1 Die Lernenden erhalten per Ende Schuljahr eine schriftliche Beurteilung auf elektronischem Weg. Auf Verlangen erhalten sie eine schriftliche Zwischenbeurteilung
nach frühestens drei Monaten.
2 Die schriftliche Beurteilung enthält Aussagen über die
a) Selbst-, Sozial- und Methodenkompetenzen,
b) Sachkompetenzen in den einzelnen Fächern.
3 Bei Bedarf erstellt die Lehrperson einen Schulbericht mit ausführlicheren Aussagen zu den Kompetenzen gemäss Absatz 2 sowie zur Entwicklung und Motivation
der Lernenden im Verlauf des Schulbesuchs.
3. Rechte und Pflichten der Lernenden
§ 18 Teilnahmepflicht und unbegründete Absenzen
1 Die Lernenden sind verpflichtet, die Lernbereiche und die Coachings der Brückenangebote während der gesamten Dauer zu besuchen.
2 Unbegründete Absenzen sind das Fernbleiben, Zuspätkommen oder frühzeitige
Verlassen des schulischen Lernbereichs oder eines Coachings
a) ohne Bewilligung der Lehrperson oder
b) ohne Entschuldigungsgründe gemäss § 15 VBW.
§ 19 Schulordnung
1 Die Schulleitung regelt das Verhalten auf dem Schulareal und im Schulbetrieb sowie das Absenzen- und Urlaubswesen in einer Schulordnung.
§ 20 Ferien und Schulanlässe

## § 17a {#par_17a}

GBW und die obligatorischen
Schulanlässe fest.

## § 21 {#par_21}

Disziplinarmassnahmen
1 Bei Verstössen gegen die Schulordnung gemäss § 19 werden verhältnismässige

## § 22 Disziplinarmassnahmen gemäss {#par_22}

GBW und § 16 VBW ergriffen.
2 Bei unbegründeten Absenzen von Lernenden gemäss § 18 Abs. 2 werden nacheinander folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen:
a) schriftliche Verwarnung durch die Schulleitung,
b) definitive Wegweisung von der Schule durch die Abteilung Berufsbildung
und Mittelschule des BKS auf Antrag der Schulleitung.
3 Die Schulleitung und die Lehrpersonen orientieren die Lernenden zum Schuljahresbeginn schriftlich und mündlich über die Disziplinarregelungen.
§ 22 Austritt
1 Der Austritt aus einem Brückenangebot ist jederzeit auf schriftliche Mitteilung hin
möglich. Ein Wiedereintritt ist grundsätzlich nicht möglich.
2 Bei einem unterjährigen Austritt erhalten die Lernenden eine schriftliche Schulbestätigung. Auf Verlangen erhalten sie eine schriftliche Beurteilung gemäss § 17,
wenn sie das Brückenangebot mindestens drei Monate besucht haben.

## § 23 {#par_23}

Wiederholung
1 Ein Brückenangebot kann ausnahmsweise im Rahmen der Kapazitäten der ksb
wiederholt werden, wenn Lernende
a) eine schriftliche Zusicherung für eine berufliche Grundbildung ab dem übernächsten Schuljahr haben oder
b) aus nicht selbstverschuldeten Gründen, insbesondere Krankheit und Unfall,
wesentliche Teile des Unterrichts nicht besuchen konnten oder
c) trotz grossem Einsatz den Einstieg in die Arbeitswelt nicht geschafft haben
und dieser mit gleichbleibendem Einsatz wahrscheinlich ist.
2 Die Schulleitung entscheidet auf Gesuch der Lernenden hin. Sie holt vorab eine
Stellungnahme der zuständigen Lehrperson ein.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 24 {#par_24}

Übergangsbestimmung
1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewählten Mitglieder der Schulkommission gemäss § 4 bleiben für die restliche Amtsperiode bis 31. Dezember 2029 im
Amt.

## § 25 {#par_25}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Aarau, 13. Mai 2026 Regierungsrat Aargau
Landammann
ATTIGER
Staatsschreiberin
FILIPPI
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.05.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026/05-10
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 13.05.2026 01.08.2026 Erstfassung 2026/05-10
