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title: "Schulverordnung"
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provisions: 23
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# Schulverordnung

## Art. 2 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses {#art_2}

Kostenbeteiligung
1 Die Schulgemeinden des inneren Landesteils beteiligen sich mit jährlichen
Beiträgen an den Kosten, welche der Schulgemeinde Appenzell aus der
Führung der Vorschul-, Einführungs- und Kleinklassen sowie der Real- und
Sekundarschule nach Abzug der Grundbeiträge gemäss Art. 26 dieser Verordnung entstehen.
2 Die massgebenden Kosten setzen sich zusammen aus den Betriebskosten- und den Mietanteilen und werden für die Vorschulklassen, die Einführungsklassen, die Kleinklassen, die Realschule und die Sekundarschule separat ermittelt.
3 Die Schulgemeinden werden nur für jene Klassen kostenpflichtig, in welche
sie Schüler1) entsandt haben. Ihre Kostenpflicht entspricht dem Anteil ihrer
Schüler an der Gesamtheit der Schüler der entsprechenden Klassen. *
4 … *

## Art. 3 {#art_3}

Fakultative zehnte Klassen
1 Der Kanton sorgt für den freien Zugang der Schüler zu fakultativen zehnten
Klassen im Sinne von Art. 11 SchG.
2 Zu diesem Zwecke kann der Kanton mit ausserkantonalen Institutionen
sachdienliche Vereinbarungen abschliessen; er übernimmt ganz oder teilweise die von den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragenden Schulgelder.
Die Standeskommission regelt die Kostenbeteiligung des Kantons.
II. Rechtsstellung der Schüler
Art. 4 * Kindergarten- und Schuleintritt, Stichtag
1 Kinder, die vor dem 1. April das 5. Altersjahr zurückgelegt haben, werden
auf Beginn des nächsten Schuljahres kindergartenpflichtig und im darauf folgenden Jahr schulpflichtig.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

## Art. 5 {#art_5}

Kindergarten- und Schuleintritt, Ausnahmen
1 Der Schulrat kann kindergarten- oder schulpflichtige Kinder mit mangelnder
Kindergarten- oder Schulreife oder gesundheitlichen Störungen auf Antrag
der Eltern zurückstellen. Die Eltern lassen sich durch die Lehrkräfte beraten.
Eltern und Lehrkräfte können die Schuldienste beiziehen.
2 Im ersten Semester des ersten Kindergarten-, bzw. Schuljahres kann die
Rückstellung auch durch die Lehrkraft beantragt werden.
3 Der Schulrat kann Kinder, die das 6. Altersjahr im Laufe des Kalenderjahres nach dem Stichtag vollenden, auf Gesuch der Eltern in die erste Primar -
klasse aufnehmen, sofern die Schulreife glaubhaft gemacht wird.

## Art. 6 {#art_6}

Disziplinarmassnahmen der Lehrkräfte
1 Die Lehrkraft kann als Disziplinarmassnahmen verfügen:
a) zusätzliche Hausaufgaben oder Arbeit in der Schule ausserhalb der
Unterrichtszeit;
b) Wegweisen aus der Lektion oder aus einer anderen schulischen Veranstaltung;
c) schriftliche Beanstandung an die Eltern mit Kopie an den Schulrat.
Die Beanstandung kann im Zeugnis angemerkt werden.
d) Ausschluss von einer anderen schulischen Veranstaltung, die nicht
länger als einen Tag dauert;
e) Ausschluss vom Unterricht für den laufenden Tag;
f) mit Zustimmung des Präsidenten des Schulrates Ausschluss vom
Unterricht bis drei Tage, längstens bis zum Wochenende.
2 Ergreift die Lehrkraft eine Disziplinarmassnahme nach Abs. 1 lit. d–f dieses
Artikels, erstattet sie dem Schulrat und den Eltern schriftlich Meldung. *
3 Ein Ausschluss nach Abs. 1 lit. d–f dieses Artikels ist durch sinnvolle Beschäftigungsmassnahmen zu begleiten. *

## Art. 7 {#art_7}

Disziplinarmassnahmen des Schulrates
1 Der Schulrat kann als Disziplinarmassnahmen verfügen:
a) schriftliche Beanstandung an die Eltern auf Antrag des Lehrers. Er
kann anordnen, dass die Beanstandung im Zeugnis angemerkt wird;
b) Ausschluss von einer mehrtägigen schulischen Veranstaltung;
c) Ausschluss vom Unterricht bis drei Wochen;
d) Androhung des Ausschlusses von der Schule;
e) * Ausschluss von der Schule mit Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2 Er muss einen Ausschluss gemäss Abs. 1 lit. b und c dieses Artikels mit

## Art. 8 sinnvollen Beschäftigungsmassnahmen begleiten. * {#art_8}

Form der Eröffnung von Disziplinarmassnahmen
1 Zusätzliche Hausaufgaben, Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit (Art. 6 Abs. 1 lit. a), Wegweisen aus der Lektion oder aus einer
anderen schulischen Veranstaltung (Art. 6 Abs. 1 lit. b), Ausschluss von einer anderen schulischen Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dauert (Art. 6 Abs. 1 lit. d), und Ausschluss vom Unterricht (Art. 6 Abs. 1 lit. e)
werden mündlich angeordnet.
2 Bei längerer Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit sowie Ausschluss von einer schulischen Veranstaltung oder vom Unterricht werden die
Eltern benachrichtigt.
3 Eine Disziplinarmassnahme nach Art. 6 Abs. 1 lit. f und Art. 7 dieser Verordnung wird den Eltern durch Verfügung eröffnet. *

## Art. 9 III. Rechtsstellung der Lehrkräfte {#art_9}

Lehrkräfte an Privatschulen und Privatunterricht
1 Für die Anstellung von Lehrkräften an Privatschulen gelten die gleichen
Anstellungsvoraussetzungen wie für die Anstellung von Lehrern an öffentlichen Schulen. Im Übrigen regeln die Privatschulen das Arbeitsverhältnis mit
den Lehrkräften im Rahmen des Obligationenrechtes.
2 Wer Privatunterricht anstelle der öffentlichen Schulen erteilt, muss die Anstellungsvoraussetzungen von Art. 32 SchG erfüllen.
Art. 10 * Altersentlastung
1 Zur Abgeltung der dem Staatspersonal zustehenden zusätzlichen Ferienwoche ab dem 50. Altersjahr erhalten die Lehrer ab dem Semester, das dem
vollendeten 57. Altersjahr folgt, eine nicht lohnwirksame Altersentlastung.
2 Die Altersentlastung umfasst bei einem Beschäftigungsgrad von 40% bis
69% eine Wochenlektion und von 70% bis 100% zwei Wochenlektionen.
3 Bei einer Anstellung in mehreren Schulgemeinden im Kanton einigen sich
diese untereinander über die Verteilung der Entlastung. Ergibt sich keine Einigung, entscheidet die Landesschulkommission.
4 Die Entlastung darf nicht mit Zusatzstunden ausgeglichen werden.

## Art. 11 {#art_11}

Ferienanspruch der Lehrkräfte
1 Der Ferienanspruch der Lehrkräfte wird durch die Standeskommission festgelegt.
Art. 11a * Besoldung
1 Die Schulrätekonferenz legt in der Regel auf den Beginn eines Schuljahres
fest, ob und in welchem Umfang die Löhne der Teuerung und real angepasst werden.
2 Die Standeskommission regelt die Grundlagen der Besoldungen und die
Einstufung.

## Art. 12 IV. Schulbetrieb {#art_12}

Klassengrösse
1 Die Schülerzahl einer Klasse beträgt auf Dauer:
a) im Kindergarten, in der Primarschule, in der Realschule sowie in der
Sekundarschule mindestens 12 und höchstens 25 Schüler;
b) in Mehrklassenschulen mindestens 11 und höchstens 22 Schüler;
c) im Hauswirtschaftsunterricht höchstens 14 Schüler;
d) im Werkunterricht (textil/nichttextil) höchstens 14 Schüler;
e) in der Kleinklassenschule höchstens 14 Schüler.
2 Über Einzelheiten und Ausnahmen entscheidet die Landesschulkommission.

## Art. 13 {#art_13}

Schülertransport und -verpflegung
1 Als unzumutbar gelten für Kindergartenschüler sowie für Schüler der 1. und
2. Primarklasse direkte Schulwege von über 2 km, für übrige Schüler direkte
Schulwege von über 3 km;
2 Falls Schulwege aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden können,
leitet der Schulrat entsprechende Massnahmen ein.
3 Für Schüler, die den ganzen Tag Unterricht haben und die Anspruch auf
einen Transport hätten, kann die Schulgemeinde anstelle des Mittagstransportes eine Mittagsverpflegung anbieten, wenn dies kostengünstiger ist.
IVbis Schulergänzende Betreuungsangebote *
Art. 13a * Versuchsweise Einführung
1 Die Schulgemeinden sind berechtigt, für ihre Schulkinder versuchsweise
schulergänzende Betreuungsangebote einzuführen. Die Versuche dürfen
längstens bis zum 31. Juli 2027 dauern.
2 Die versuchsweise Einführung von Betreuungsangeboten kann unter Vorbehalt allfällig notwendiger Kreditbeschlüsse der Schulgemeinden auf Beschluss des Schulrats vorgenommen werden.
Art. 13b * Angebotspalette
1 Die Schulgemeinden können eines oder mehrere der folgenden Module
anbieten:
a) vor dem Unterrichtsbeginn am Morgen, spätestens ab 07.00 Uhr und
mindestens bis 08.00 Uhr (Morgenmodul),
b) während der unterrichtsfreien Zeit über Mittag, spätestens ab 11.15
Uhr und mindestens bis 13.30 Uhr (Mittagsmodul),
c) nach dem Unterrichtsende am Nachmittag, spätestens ab 13.30 Uhr
und mindestens bis 17.30 Uhr (Nachmittagsmodul),
d) während der Schulferien und anderer unterrichtsfreier Tage (Ferienbetreuung).
2 Bieten mehrere Schulgemeinden gemeinsame Module an, vereinbaren sie
untereinander das Nötige für den Betrieb und die Finanzierung.
Art. 13c * Betreuungspersonal
1 Für die Leitung der schulergänzenden Betreuungsangebote ist eine Person
einzusetzen, die mindestens über einen Abschluss auf der Sekundarstufe II
im pädagogischen oder sozialen Bereich verfügt.
2 Die Standeskommission regelt die Anforderungen an das weitere für die
Betreuung eingesetzte Personal.
Art. 13d * Rechnungsstellung
1 Die Schulgemeinde stellt dem Inhaber der elterlichen Sorge die Kosten der
beanspruchten Betreuungsangebote in Rechnung, höchstens aber:
a) für das Morgenmodul Fr. 12.--
b) für das Mittagsmodul Fr. 16.--
c) für das Nachmittagsmodul pro Stunde Fr. 11.--
d) für die Ferienbetreuung pro Stunde Fr. 11.--
2 In diesen Preisen sind die Kosten für das Frühstück, das Mittagessen und
allfällige Zwischenverpflegungen enthalten.
3 Bietet die Schulgemeinde das Mittagsmodul an, übernimmt sie für Schüler,
die nach Art. 13 Abs. 3 Anspruch auf eine Mittagsverpflegung haben, die
Kosten für dieses Modul.
4 Nehmen mehrere Kinder eines Inhabers der elterlichen Sorge Betreuungsangebote in Anspruch, werden die Preise ab dem zweiten Kind um 10% herabgesetzt.
Art. 13e * Kantonsbeitrag
1 Für den Besuch von schulergänzenden Betreuungsangeboten gewährt der
Kanton dem Inhaber der elterlichen Sorge auf Gesuch Beiträge bis höchstens drei Viertel der Höchsttarife nach Art. 13d Abs. 1.
2 Beiträge werden abgestuft je nach den finanziellen Verhältnissen des Inhabers der elterlichen Sorge gewährt. Die Beitragsgewährung setzt voraus,
dass der Inhaber der elterlichen Sorge seine finanziellen Verhältnisse und
insbesondere die Steuerdaten gegenüber der kantonalen Entscheidbehörde
ausweist.
3 Die Standeskommission bestimmt die Einzelheiten. Sie kann vorsehen,
dass Inhabern der elterlichen Sorge mit beschränkten Mitteln Beiträge bevorschusst werden.
Art. 13f * Schulbeitrag
1 Die Schulgemeinde vergütet dem Kanton die Hälfte des Beitrags, welche
dieser dem Inhaber der elterlichen Sorge ausrichtet.
2 Erfüllt eine Schulgemeinde die kantonalen Vorgaben nicht, kann die Höhe
der Vergütung an den Kanton angehoben werden.
Art. 13g * Standeskommission
1 Die Standeskommission regelt das Erforderliche für den Versuch, insbesondere für die öffentlichen Unterstützungsleistungen und die Qualitätsanforderungen der Angebote.
2 Sie ist verantwortlich für die Aufsicht und kann bestimmte Aufsichtsfunktionen dem Departement übertragen.
3 Sie sorgt für eine angemessene Auswertung der Versuche und bereitet gestützt darauf gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen an der Schulgesetzgebung für eine Nachfolgeregelung im Anschluss an die Versuchsphase vor.
Art. 13h * Anschubfinanzierung
1 Schulgemeinden, die für ihr Angebot an schulergänzender Betreuung keine
Anschubfinanzierung des Bundes erhalten können, erhalten während längstens drei Jahren eine kantonale Unterstützung, sofern die Angebote den
kantonalen Vorgaben entsprechen.
2 Die kantonale Anschubfinanzierung entspricht für die ersten zwei Jahre jener des Bundes in seinem zweiten Beitragsjahr und für das dritte Jahr jener
des Bundes in seinem dritten Beitragsjahr.
3 Die kantonale Anschubfinanzierung wird längstens bis am 31. Juli 2027
ausgerichtet.

## Art. 14 V. Subventionierung der baulichen Aufwendungen {#art_14}

Beitragsberechtigte Baukosten
1 Bewegliche Teile der Ausstattung einer Baute oder Anlage werden nur gemäss Art. 58 Abs. 2 SchG subventioniert. *
2 Werden bestehende Schulbauten und -anlagen oder Teile davon infolge
der neuen Aufwendungen dauernd anderen Zwecken zugeführt, so ist ihr
Zeitwert von den Baukosten abzuziehen.
3 Die für die Subventionierung zuständige Behörde legt den subventionsberechtigten Anteil wertvermehrender Umbauten oder nicht ausschliesslich
schulischen Zwecken dienenden Neubauten und Anlagen fest.

## Art. 15 {#art_15}

Zuständigkeit
1 Zuständig für die Zusicherung des Kantonsbeitrages sind:
a) bis zu Fr. 125'000.-- die Landesschulkommission;
b) * über Fr. 125‘000 .-- bis zu Fr. 500‘000 .-- die Standeskommission;
c) * über Fr. 500‘000 .-- der Grosse Rat.

## Art. 16 {#art_16}

Subventionsansätze
1 Grundlage für die Berechnung der Bausubvention ist die Steuerkraft pro
Einwohner der Schulgemeinde.
2 Die Steuerkraft pro Einwohner im Sinne dieser Verordnung ergibt sich aus
der Einkommens- und Vermögenssteuer für natürliche sowie der Gewinn-
und Kapitalsteuer für juristische Personen (Steuer-Soll), umgerechnet auf
100 Steuerpunkte dividiert durch die Einwohnerzahl der Schulgemeinde. Für
die Berechnung der Steuerkraft werden die Daten des um zwei Jahre zurückliegenden Steuerjahres verwendet. Der jeweilige Stichtag ist der 31. Dezember vor der Subventionsgutsprache. Massgebend für die Einwohnerzahl
ist der 31. Dezember vor der Subventionsgutsprache.
3 Der Bausubventionssatz richtet sich nach den Ansätzen, wie sie im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind. *
4 Sofern verschiedene Schulgemeinden an einem Bauvorhaben beteiligt
oder interessiert sind, kann die für die Subventionierung zuständige Behörde
andere Prozentsätze festlegen.

## Art. 17 {#art_17}

Beitragsgesuch
1 Die Beitragsgesuche sind mit ausführungsreifen Plänen, Kostenberechnungen und Baubeschrieb an das Erziehungsdepartement zu richten.
2 Nachträgliche Projektänderungen, die nicht reine Detailsausführungen
betreffen, sind der Subventionsbehörde zu melden. Bei Kostenüberschreitungen ist rechtzeitig eine neue Beitragszusicherung einzuholen.

## Art. 18 {#art_18}

Prüfung der Beitragsgesuche
1 Die Landesschulkommission prüft die Beitragsgesuche und leitet sie, sofern sie für den Entscheid nicht zuständig ist, mit ihrem Antrag an die Standeskommission weiter.

## Art. 19 {#art_19}

Beitragszusicherung
1 Vor der Beitragszusicherung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Die Landesschulkommission kann den vorzeitigen Baubeginn bewilligen.
2 Verstreicht zwischen der Beitragszusicherung und dem Baubeginn mehr
als ein Jahr, so kann die entsprechende Behörde auf ihren Beitragsbeschluss zurückkommen und ihn allfällig veränderten Verhältnissen anpassen.

## Art. 20 {#art_20}

Auszahlung
1 Schlussabrechnung und Baubericht sind dem Erziehungsdepartement zu
übermitteln. Dieses prüft die Schlussabrechnung, errechnet die definitive
Beitragssumme und erteilt den Auszahlungsauftrag.
2 Über Teilzahlungen entscheidet die für die Subventionierung zuständige
Behörde.

## Art. 21 {#art_21}

Ausserkantonale Schulanlagen
1 Über Beiträge an ausserkantonale Schulanlagen im Sinne von Art. 61
SchG entscheiden auf Antrag der Landesschulkommission die Standeskommission bzw. der Grosse Rat. Die Schulgemeinden können zu angemessenen Beiträgen verpflichtet werden.
Art. 22 * …
VI. Übrige Beiträge
Art. 23 * Ausweisen von Schulkosten
1 Bestehen in einer Schulgemeinde nebst dem Kindergarten und der Primarschule noch andere Schultypen oder eine integrative Schulungsform, sind
die Aufwände in der Rechnung getrennt auszuweisen für:
a) Vorschulklasse, Einführungsklasse und Kleinklasse;
b) Realschule;
c) Sekundarschule;
d) integrierte Oberstufe;
e) Zusatzleistungen für die integrative Schulungsform.
2 Hat ein Bezirk eine Schulgemeinde aufgenommen, sind die Aufwände und
Erträge der Schule in der Rechnung getrennt auszuweisen.

## Art. 24 {#art_24}

Besuch ausserkantonaler öffentlicher Schulen
1 Für den Besuch einer ausserkantonalen öffentlichen Schule während der
allgemeinen Schulpflicht kann die Landesschulkommission in besonders begründeten Fällen und nach Anhören des betroffenen Schulrates diesen zur
ganzen oder teilweisen Übernahme des Schulgeldes verpflichten.
2 Die Landesschulkommission kann die Schulgeldzahlung mit Beiträgen unterstützen.

## Art. 25 {#art_25}

Klassen- und Schülerbeiträge
1 Die Landesschulkommission kann Klassen- und Schülerbeiträge nach Art.
6 Abs. 2 und 3 der Verordnung zum Finanzausgleichsgesetz vom 7. Oktober
2002 (FAV) streichen, wenn die Schulgemeinde auf Dauer (mehr als zwei
Jahre) die Mindestklassengrösse nach Art. 12 dieser Verordnung unterschreitet.
Art. 26 * Grundbeiträge
1 An die gesamten Kosten der Vorschul-, Einführungs- und Kleinklassen, der
Real- und Sekundarschulen sowie der integrierten Oberstufe entrichtet der
Kanton einen Grundbeitrag von 20%.
2 An die mit der integrativen Schulungsform entstehenden Zusatzkosten entrichtet der Kanton einen Grundbeitrag von 20%.

## Art. 27 {#art_27}

Ausserordentliche Beiträge
1 Die Standeskommission kann Schulgemeinden in ausserordentlichen Fällen zusätzliche Beiträge zu Lasten der Grundstückgewinnsteuer zusprechen.
Diese können an Bedingungen (Rationalisierung usw.) geknüpft werden.

## Art. 28 VII. Behörden {#art_28}

Schulrat
1 Der Schulrat ist verpflichtet, nebst den in Gesetz und Verordnung genannten Meldungen, dem Erziehungsdepartement zuhanden der Landesschulkommission wie folgt Bericht zu erstatten:
a) * innert zehn Tagen über die Beschlüsse und Wahlen der Schulgemeinde;
b) über die Jahresrechnung der Schulgemeinde bis 30. April;
c) über die Anstellung von Stellvertretern;
d) über die Verfügung von Disziplinarmassnahmen.
2 Der Schulrat sorgt dafür, dass die ihm unterstellten Schulklassen jährlich
wenigstens einmal durch Mitglieder des Schulrates oder besonderer Kommissionen (Art. 66 Abs. 4 SchG) besucht werden. *
3 Delegiert der Schulrat Aufgaben an besondere Kommissionen (Art. 66 Abs.
4 SchG), hat er deren Zusammensetzung, Pflichten und Zuständigkeiten in
einem Schulreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung durch
die Landesschulkommission. *
4 Der Schulrat kann vor Entscheidungen die Schuldienste beiziehen.
Art. 28a * Schulkommission
1 Wird eine Schulkommission eingesetzt, sind deren Rechte und Pflichten,
die Anzahl der Mitglieder und das zuständige Wahlorgan im Bezirksreglement oder einem anderen von den Stimmbürgern verabschiedeten Erlass zu
regeln.
2 Die Schulkommission steht unter der Leitung eines Bezirksrates. Für den
Übergang kann das Bezirksreglement oder ein anderer von den Stimmbürgern verabschiedeter Erlass eine abweichende Lösung vorsehen.
3 Unter Berücksichtigung der Zuständigkeit anderer Organe können der
Schulkommission in schulischen Belangen alle Führungskompetenzen übertragen werden, ausser dem Entscheid über die Durchführung einer Volksabstimmung, welcher dem Bezirksrat obliegt.
VIII. Schlussbestimmung
Art. 29 * Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat gleichzeitig
mit dem Schulgesetz vom 25. April 2004 am 1. August 2004 in Kraft.
Art. 30 * *
A1. Anhang zu Art. 16 Abs. 3
Art. A1-1
Errechneter Kriteriensatz Subventionssatz in Prozenten
150 0
146-149 1
142-145 2
138-141 3
134-137 4
130-133 5
128-129 6
126-127 7
124-125 8
122-123 9
120-121 10
118-119 11
116-117 12
114-115 13
112-113 14
Errechneter Kriteriensatz Subventionssatz in Prozenten
110-111 15
109 16
108 17
107 18
106 19
105 20
104 21
103 23
102 25
101 27
100 29
99 31
98 34
97 37
96 40
95 43
94 46
93 48
92 49
ab 91 50
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
21.06.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung -
08.02.2005 08.02.2005 Art. 29 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 6 Abs. 2 eingefügt -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 6 Abs. 3 eingefügt -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 7 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 8 Abs. 3 eingefügt -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 16 Abs. 3 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 28 Abs. 1, a) geändert -
13.08.2007 13.08.2007 Art. 29 geändert -
19.10.2010 01.01.2010 Art. 1 geändert -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 3 geändert -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 4 aufgehoben -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 4 geändert -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 10 geändert -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 11a eingefügt -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 26 geändert -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 28 Abs. 2 geändert -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 28 Abs. 3 geändert -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 30 eingefügt -

## Art. 30 {#art_30}

Titel geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 7 Abs. 1, e) geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 14 Abs. 1 geändert -
30.11.2015 01.01.2016 Art. 22 aufgehoben -
23.10.2017 23.10.2017 Ingress geändert -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 1 geändert -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 15 Abs. 1, b) geändert -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 15 Abs. 1, c) geändert -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 23 geändert -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 28a eingefügt -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 30 aufgehoben -
25.10.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1, e) geändert 2021-37
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.10.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1, h) geändert 2021-37
28.03.2022 01.08.2022 Titel IVbis eingefügt 2022-13
28.03.2022 01.08.2022 Art. 13a eingefügt 2022-13
28.03.2022 01.08.2022 Art. 13b eingefügt 2022-13
28.03.2022 01.08.2022 Art. 13c eingefügt 2022-13
28.03.2022 01.08.2022 Art. 13d eingefügt 2022-13
28.03.2022 01.08.2022 Art. 13e eingefügt 2022-13
28.03.2022 01.08.2022 Art. 13f eingefügt 2022-13
28.03.2022 01.08.2022 Art. 13g eingefügt 2022-13
28.03.2022 01.08.2022 Art. 13h eingefügt 2022-13
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 21.06.2004 01.08.2004 Erstfassung -
Ingress 23.10.2017 23.10.2017 geändert -
Art. 1 19.10.2010 01.01.2010 geändert -
Art. 1 23.10.2017 23.10.2017 geändert -
Art. 1 Abs. 1, e) 25.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-37
Art. 1 Abs. 1, h) 25.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-37
Art. 2 Abs. 3 22.10.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 2 Abs. 4 22.10.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 4 22.10.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 6 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 eingefügt -
Art. 6 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 eingefügt -
Art. 7 Abs. 1, e) 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 7 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 8 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 eingefügt -
Art. 10 22.10.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 11a 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt -
Titel IVbis 28.03.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-13
Art. 13a 28.03.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-13
Art. 13b 28.03.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-13
Art. 13c 28.03.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-13
Art. 13d 28.03.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-13
Art. 13e 28.03.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-13
Art. 13f 28.03.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-13
Art. 13g 28.03.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-13
Art. 13h 28.03.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-13
Art. 14 Abs. 1 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 15 Abs. 1, b) 23.10.2017 23.10.2017 geändert -
Art. 15 Abs. 1, c) 23.10.2017 23.10.2017 geändert -
Art. 16 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 22 30.11.2015 01.01.2016 aufgehoben -
Art. 23 23.10.2017 23.10.2017 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 26 22.10.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 28 Abs. 1, a) 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 28 Abs. 2 22.10.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 28 Abs. 3 22.10.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 28a 23.10.2017 23.10.2017 eingefügt -
Art. 29 08.02.2005 08.02.2005 geändert -
Art. 29 13.08.2007 13.08.2007 geändert -
Art. 30 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 30 01.08.2013 01.08.2013 Titel geändert -
Art. 30 23.10.2017 23.10.2017 aufgehoben -
