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title: "Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen"
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provisions: 8
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# Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen

## § 1 {#par_1}

Öffentlich zugängliche Gastronomieräume
1 Als öffentlich zugänglich im Sinne von § 44 Absatz 4 GesG2) gelten alle
Räume, für die eine Bewilligung für eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 3 des
Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) vom 8. März 20153) erteilt ist oder
notwendig wäre.*
2 Räume mit Tanzflächen oder Bühnen für Darbietungen jeglicher Art gelten als öffentlich und sind rauchfrei zu führen.
3 Zu den öffentlich zugänglichen Räumen, in denen das Rauchen verboten
ist, gehören auch Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Aufzüge sowie Toiletten.
4 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin bestimmt, ob in
den einzelnen Hotelzimmern geraucht werden darf.*
5 Die Räume der Infrastruktur von Zeltplätzen müssen rauchfrei geführt
werden.

## § 2 {#par_2}

Ausnahmen vom Rauchverbot
1 Auf Dauer ausgenommen vom Rauchverbot sind Fumoirs.
2 Vorübergehend können auch übrige Räume während derjenigen Zeit, in
welcher sie von einer geschlossenen Gesellschaft genutzt werden, vom
Rauchverbot ausgenommen werden, sofern der oder die für den Anlass
Verantwortliche dies wünscht, und die Person, der die Bewilligung erteilt

## § 3 ist, dies zulässt.* {#par_3}

Fumoirs
1 Fumoirs sind baulich abgetrennte Nebenräume des Betriebes.
2 Der Hauptausschankraum eines Betriebes (Gaststube) darf nicht als Fumoir benutzt werden. Mit baulichen Massnahmen kann der kleinere Teil
der Gaststube als Fumoir abgetrennt werden, sofern die Auflagen gemäss
§ 4 eingehalten werden.*
3 Im Fumoir dürfen nur Leistungen angeboten werden, die im übrigen
Betrieb auch erhältlich sind.
1) BGS 811.11.
2) BGS 811.11.
3) BGS 940.11.
GS 104, 80
811.14
4 Die Öffnungszeiten von Fumoirs dürfen nicht über jene des Nichtraucherbereichs hinausgehen.

## § 3 bis {#par_3bis}

Nebenräume
1 Nebenräume dürfen nicht über ein eigenständiges Angebot oder einen
eigenen Gastronomiebereich verfügen, wobei folgende Bereiche unterschieden werden:
a) normaler Restaurationsbereich (Essen und Trinken);
b) Bars und barähnliche Räume (z.B. Lounges);
c) Räume mit speziellen Darbietungen bzw. Angeboten (z.B. Musik,
Tanz, Cabaret, Spiele).
2 Weitere Kriterien für das Vorliegen eines Nebenraumes sind die Raumgrösse (in der Regel unter 80 m²), die Lage im Betrieb, die Eingangssituation und das Vorhandensein einer Ausschankeinrichtung.

## § 4 {#par_4}

Anlage von Fumoirs
1 Fumoirs sind so anzulegen, dass
a) sie vom Nichtraucherbereich als feste Anlagen baulich getrennt sind;
b) kein Rauch in den übrigen Betrieb gelangen kann (selbsttätig
schliessende Türen);
c) sie gut belüftet sind;
d) sie nicht als Durchgang zu anderen Betriebsräumen dienen;
e) sie klar als Räume für Raucherinnen und Raucher gekennzeichnet
sind.
2 Die Fläche des Fumoirs darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der

## § 5 Ausschankräume gemäss Bewilligung betragen.* {#par_5}

Bewilligung von Fumoirs
1 Fumoirs bedürfen der Bewilligung des zuständigen Departementes. Gesuche für das Betreiben von Fumoirs sind mit Plänen und Beschrieb der Räume und Angabe der Flächen einzureichen.
2 Bestehen für Räume in derselben Liegenschaft verschiedene Bewilligungen, so hat jede Person, der eine Bewilligung erteilt ist, für ihren Bereich
eine separate Bewilligung einzuholen.*
3 Grundsätzlich wird nur ein Fumoir pro Betrieb bewilligt. Bei grösseren
Betrieben (insbesondere mit verschiedenen Angeboten) kann von diesem

## § 6 Grundsatz abgewichen werden.* {#par_6}

Übergangsrecht
1 Bis zur erfolgten Bewilligung bzw. Ablehnung eines Gesuchs nach § 5 dieser Verordnung können bisherige Fumoirs weiter betrieben werden, sofern
sie den bisherigen Richtlinien entsprechen und das Gesuch bis 31. August
2009 eingereicht wurde.

## § 7 {#par_7}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Vorbehalten bleibt das
Einspruchsrecht des Kantonsrates.
811.14
Die Einspruchsfrist ist am 3. Juni 2009 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 12. Juni 2009.
811.14
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.02.2010 01.05.2010 § 1 Abs. 1 geändert -
23.02.2010 01.05.2010 § 3bis eingefügt -
23.02.2010 01.05.2010 § 4 totalrevidiert -
23.02.2010 01.05.2010 § 5 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2019 01.09.2019 Ingress geändert GS 2019, 8
30.04.2019 01.09.2019 § 1 Abs. 1 geändert GS 2019, 8
30.04.2019 01.09.2019 § 1 Abs. 4 geändert GS 2019, 8
30.04.2019 01.09.2019 § 2 Abs. 2 geändert GS 2019, 8
30.04.2019 01.09.2019 § 3 Abs. 2 geändert GS 2019, 8
30.04.2019 01.09.2019 § 4 Abs. 2 geändert GS 2019, 8
30.04.2019 01.09.2019 § 5 Abs. 2 geändert GS 2019, 8
811.14
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Ingress 30.04.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 8
§ 1 Abs. 1 23.02.2010 01.05.2010 geändert -
§ 1 Abs. 1 30.04.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 8
§ 1 Abs. 4 30.04.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 8
§ 2 Abs. 2 30.04.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 8
§ 3 Abs. 2 30.04.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 8
§ 3bis 23.02.2010 01.05.2010 eingefügt -
§ 4 23.02.2010 01.05.2010 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 2 30.04.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 8
§ 5 Abs. 2 30.04.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 8
§ 5 Abs. 3 23.02.2010 01.05.2010 eingefügt -
