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title: "Schutzverordnung «Im Wyl» erlassen"
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# Schutzverordnung «Im Wyl» erlassen

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700.4401
Schutzverordnung «Im Wyl»
erlassen vom Stadtrat von Zürich mit Beschlüssen Nr. 830 vom
7. Mai 1997, Nr. 2023 vom 24. November 1999 sowie Nr. 91 vom
20. Januar 2010, gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. c und § 205 lit. b
PBG
1. Bestandteile und Geltungsbereich
Diese Schutzverordnung setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften, dem Katasterplan 0, den Schemaplänen «Dachaufbauten» 1.1–1.3, den Detailplänen 2.1–2.4 und
den Schemaplänen «Situierung zulässiger solarthermischer Anlagen» 3.1–3.4.
Sie gilt für die Grundstücke Bühlstrasse 26, 28 und 32, Friesenbergstrasse 35 und 37 sowie Im Wyl 1, 2–6, 7, 9–13, 15–19,
21–25, 27–31, 33–37, 39–45, 47, 49, 51, 53, 55 und 57 gemäss
Katasterplan 0.
2. Ergänzendes Recht
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gelten die Bestimmungen des kantonalen Planungs-
und Baugesetzes und der jeweils in Kraft stehenden Bau- und
Zonenordnung.
3. Gebietscharakter und Baubeschreibung
Die Wohnkolonie «Im Wyl» wurde 1928 im Auftrag der Baugesellschaft Utoblick nach den Plänen des Architekten Jakob Morf
erstellt. Sie ist als Strassensiedlung konzipiert und in den wesentlichen Teilen intakt erhalten.
Die Gebäude stehen parallel zur Quartierstrasse «Im Wyl», von
der die Häuser durch Vorgärten getrennt sind. Im Südosten (an
der Bühlstrasse) bilden zwei Kopfbauten in senkrechter Stellung
zu den anderen Gebäuden das eigentliche Tor. Im Nordwesten
ist die Kolonie durch die Mehrfamilienhäuser Friesenbergstrasse 35 und 37, die ebenfalls riegelartig querstehen, gegen den
Verkehrslärm beziehungsweise die «Grossstadt» abgeschirmt.
Der Charakter der in sich geschlossenen Siedlung wird durch
eine üppige Durchgrünung, welche die Idee der Gartenstädte
aufnimmt, geprägt. Vor und hinter den Häusern erstrecken sich
Gärten; dichtes Buschwerk und zum Teil mächtige Bäume gewährleisten heute den einzelnen Grundstücken eine gewisse Intimität und Individualität.
2Schutzverordnung «Im Wyl»
700.440
Von sozialgeschichtlicher Bedeutung ist die Tatsache, dass es sich
bei der Wohnkolonie «Im Wyl» um eine der frühesten Siedlungen
in Zürich handelt, die sich aus verschiedenen Haustypen zusammensetzen. Dahinter steht die Absicht, Bewohnerinnen und Bewohner unterschiedlicher Einkommensklassen zu vereinen. Frühere Siedlungen bestehen im Gegensatz dazu in der Regel aus
einheitlichen Bauten (z.B. Siedlung Zanggerweg von 1926/27).
Neben den Doppel- und Dreier-Einfamilienhäusern finden sich
in der Wohnkolonie «Im Wyl» kleinere Reihen-Einfamilienhäuser
und zwei Mehrfamilienhäuser mit Mietwohnungen. Durch die
streng axiale Aufreihung entlang der Strasse «Im Wyl» und die
räumliche Geschlossenheit werden die verschiedenen Haustypen zu einer Gesamteinheit verbunden.
Die meisten nach dem Ersten Weltkrieg in Zürich entstandenen Einfamilienhaussiedlungen bestehen aus Gruppen von
zwei oder mehreren Häusern. Eine Einheit ist jeweils zweigeschossig und zweiachsig; Walmdächer fassen die Zeilen zusammen. Im Unterschied zu dieser zweckmässigen, praktisch
schmucklosen Architektursprache weist die Wohnkolonie «Im
Wyl» in baukünstlerischer Hinsicht eine Besonderheit auf:
Die dekorativen Elemente sind nach Haustypen unterschieden: Währenddem Art Deco-Motive die Doppel- und Dreierhäuser schmücken, finden sich bei den Reihenhäusern dekorative Bänder und Zahnschnittfriese in Sichtbackstein.
Die Unterscheidung des Bauschmucks nach Haustypen in der
Wohnkolonie «Im Wyl» vertieft den Gedanken sozialer Durchmischung und bedeutet gleichzeitig ein augenfälliges Abweichen
vom damals üblichen Prinzip der Einheitlichkeit des Siedlungsbildes.
4. Schutzziel
Die Siedlung «Im Wyl» ist in sozialgeschichtlicher und in baukünstlerischer Hinsicht ein wichtiger Zeuge des baugesellschaftlichen Siedlungsbaus In der Form einer Gartenstadtanlage.
Schutzziel ist die weitgehende Erhaltung des ursprünglichen Erscheinungsbildes der Bauten und des Aussenraumes, der baulichen Struktur sowie der Bausubstanz. Mögliche bauliche Veränderungen, welche den Schutzcharakter nicht beeinträchtigen,
werden geregelt.
5. Schutzbestimmungen
5.1 Die Siedlung «Im Wyl» ist ein Schutzobjekt im Sinne von
§ 203 Abs. 1 lit. c PBG. Gebäude und Umgebung stehen
unter Denkmalschutz.
3Schutzverordnung «Im Wyl» 700.440
Geschützt sind:
5.2 Aussenraum
5.2.1 Die Strasse «Im Wyl», die Gärten und Vorgärten als
unüberbaute Freiräume.
5.2.2 Die Einfriedungen, die das Gebiet der Schutzverordnung nach aussen sowie die Grundstücke gegen die
Strasse hin abgrenzen.
5.2.3 Die Hecken längs den Grenzen nach Ziffer 5.2.2 in
ihrer Lage und in ihren Ausmassen.
5.3 Bauten
5.3.1 Innen:
Die konstruktive Gebäudestruktur.
Die Decken und Böden sind im Wesentlichen zu erhalten.
Die Brandmauern. Die ursprüngliche Unterteilung der Häuserzeilen muss bewahrt bleiben.
5.3.2 Dach:
Die Walmdächer mit den ursprünglichen Lukarnen und Kaminen.
5.3.3 Fassaden:
Die Mauern mit den ursprünglichen Öffnungen, deren Einfassungen, Fensterbänke sowie die Form der Fenster mit
Unterteilungen und die Klappläden.
Im Speziellen, soweit im originalen Zustand erhalten:
Typ A und B: Strassenseitig die Eingangstüre (hölzernes
Türblatt, Fenster und Gitter) mit Vordach, die
Treppe, die Sichtbacksteineinfassung der
Türe und der oberen Fenster sowie an sämtlichen Fassaden das Sichtbacksteinmuster
des Dachgesimses.
Typ C, C1: Strassenseitig der Erker mit Balkon, die Balkontüre mit ursprünglicher Einteilung und das
Balkongeländer. An der Rückseite die Türe
(hölzernes Türblatt mit Fenster und Art Deco-
Gitter) mit Einfassung und Vordach sowie die
Treppe.
Typ D: Strassenseitig die Eingangstüre mit Einfassung und Vordach, die Treppe, der Balkon,
die Balkontüre mit ursprünglicher Einteilung
und das Balkongeländer. An der Rückseite
4Schutzverordnung «Im Wyl»
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die Türe mit Einfassung und die Treppe sowie
die Kellertüre mit Treppe.
Typ E: Strassenseitig die Eingangstüre (hölzernes
Türblatt mit Fenster und Gitter) mit Vordach,
das Türpodest, die Sichtbacksteineinfassung
der Türe und der Treppenhausfenster sowie
an sämtlichen Fassaden das Sichtbacksteinmuster des Dachgesimses. An der Rückseite
die Balkone mit Balkontüren mit ursprünglicher Einteilung und die Balkongeländer.
Zugeordnete Bautypen:
Typ C Bühlstrasse 26, 28
Typ C Bühlstrasse 32
Typ E Friesenbergstrasse 35, 37
Typ C Im Wyl 1
Typ A Im Wyl 3
Typ B Im Wyl 5, 7, 9, 11, 13, 15
Typ A Im Wyl 17
Typ A Im Wyl 19
Typ B Im Wyl 21, 23, 25, 27, 29
Typ A Im Wyl 31
Typ A Im Wyl 33
Typ B Im Wyl 35, 37, 39, 41, 43
Typ A Im Wyl 45
Typ A Im Wyl 47
Typ B Im Wyl 49, 51, 53, 55
Typ A Im Wyl 57
Typ C Im Wyl 4, 6
Typ C Im Wyl 10, 12
Typ C Im Wyl 16, 18
Typ C Im Wyl 22, 24
Typ C Im Wyl 28, 30
Typ C Im Wyl 34, 36
Typ C1 Im Wyl 40
Typ D Im Wyl 42
Typ C1 Im Wyl 44
5Schutzverordnung «Im Wyl» 700.440
6. Regeln für bauliche Veränderungen
Am Schutzobjekt (vorstehend Ziffern 5.1–5.3) dürfen keine
Änderungen vorgenommen werden, die seinen baukünstlerischen, sozialgeschichtlichen und kulturhistorischen Wert
beeinträchtigen. Die original erhaltenen Gebäude und Gebäudeteile mit den entsprechenden Architekturelementen
sowie der Aussenraum mit der Strasse und den Fusswegen
und deren Abgrenzungen sind im Rahmen dieser Schutzverordnung zu erhalten und durch geeignete Massnahmen
zu unterhalten und wirksam vor Beeinträchtigung und Beschädigung zu schützen.
Veränderungen an Gebäuden und Umgebung im Rahmen
der nachfolgenden Bestimmungen und der zugehörigen
Pläne beeinträchtigen den Denkmalcharakter nicht:
6.1 In Geschossdecken und -böden sind nur untergeordnete
Öffnungen zulässig. Öffnungen in den bestehenden Brandmauern sind nicht gestattet.
6.2 Die Haustüren dürfen zur Erhöhung der Einbruchsicherheit
auf der Innenseite aufgedoppelt oder anderweitig verstärkt
werden.
6.3 Der Ausbau der Dachgeschosse ist zulässig.
Die Erstellung zusätzlicher Kamine ist in der in den Schemaplänen «Dachaufbauten» angezeigten Lage gestattet;
erweiterte Firstkamine sind zu verputzen, zusätzliche Kamine sind in Sichtbackstein zu errichten.
Die Erstellung zusätzlicher Lukarnen ist in der in den Schemaplänen «Dachaufbauten» angezeigten Lage gestattet.
Ihre Form, Grösse und Materialwahl ist dem Detailplan zu
entnehmen; die Farbgebung ist den bestehenden Lukarnen
anzupassen. Gauben können gemäss den Schemaplänen
«Dachaufbauten» und dem Detailplan «Dachgaube» neu
errichtet werden. Die Erstellung einer solarthermischen Anlage ist in der in den Schemaplänen «Situierung zulässiger
solarthermischer Anlagen» 3.1–3.4 angezeigten Lage und
Grösse gestattet. Andere Veränderungen an Dachform und
Dachhaut sind nicht zulässig.
6.4 Bei den Häusern des Typs A und B sind keine zusätzlichen
Kellerab- und -eingänge zulässig. Die Verlegung der gartenseitigen Kellerzugänge ist grundsätzlich zulässig.
Bei den Häusern des Typs C und D ist pro Hauseinheit auf
der von der Strasse abgewandten Gebäudeseite ein Kellerzugang mit einer lichten Breite von höchstens 100 cm zulässig.
6Schutzverordnung «Im Wyl»
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Abgrabungen zur Freilegung von Untergeschossen sowie weitere neue Fassadenöffnungen sind bei sämtlichen
Haustypen nicht zulässig.
6.5 Allfällige Kleinbauten sind auf der von der Strasse abgewandten Gebäudeseite in Leichtbauweise zu erstellen. Die
Kleinbauten dürfen eine Grundfläche von höchstens 6 m2 je
Hauseinheit aufweisen.
Bei den Häusern des Typs B sind strassenseitig gedeckte
Velounterstände zulässig. Sie haben von der Hausfassade
einen Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten und sind
als offene Ständer über einem Grundriss von maximal 1.80
x 1.50 m mit höchstens je einer Stirn- und einer Seitenwand
zu konstruieren. Die maximal zulässige Höhe beträgt 1.80 m.
Die Erstellung anderer zusätzlicher oberirdischer oder unterirdischer Bauten im Geltungsbereich der Schutzverordnung ist untersagt.
6.6 Die Vorgarten- und Gartenflächen sind als Grünflächen zu
erhalten und dürfen nicht bekiest oder befestigt werden;
ausgenommen sind Zugangswege und ein Gartensitzplatz
je Hauseinheit, der maximal 20 m2 Grundfläche einnehmen
und ohne feste Bedachung, höchstens mit Pergola ausgebildet werden darf.
6.7 Die Erstellung von neuen Parkplätzen ist nur im Rahmen
eines Verfahrens über Gemeinschaftswerke gemäss § 222
ff. PBG zulässig.
6.8 Es sind nur nichtleuchtende Eigenreklamen bis zu einer
Fläche von max. 0,25 m2 gestattet.
7. Bewilligungspflicht
Bauliche Massnahmen am Äusseren der Bauten sowie im Aussenbereich, Nutzungsänderungen sowie die Materialwahl und
Farbgebung am Äusseren der Bauten bedürfen einer baurechtlichen Bewilligung. Die Bewilligungspflicht für bauliche Massnahmen im Gebäudeinneren richtet sich nach den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen.
8. Hinweispflicht
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaften im
Geltungsbereich dieser Schutzverordnung sind verpflichtet,
allfäliige Enwerberinnen und Erwerber ihrer Grundstücke oder
eines Baurechts daran sowie ihre allfälligen Mieterinnen und
Mieter auf Inhalt und Verbindlichkeit der Schutzverordnung aufmerksam zu machen.
7Schutzverordnung «Im Wyl» 700.440
9. Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden im Sinne
von § 340 PBG geahndet.
10. Zuständigkeit
Die örtliche Baubehörde ist zuständig für die Anwendung dieser
Verordnung.
11. Rechtsmittel
Gegen gestützt auf diese Verordnung ergangene Entscheide
kann gemäss § 329 ff. PBG Rekurs erhoben werden.
12. Inkraftsetzung
Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Allfälligen Rechtsmitteln gegen die Schutzverordnung kommt keine aufschiebende Wirkung
zu.
13. Veröffentlichung und Anmerkung
im Grundbuch
Diese Verordnung wird im Städtischen Amtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. Nach Eintritt der Rechtskraft ist sie auf den Grundbuchblättern der betroffenen Grundstücke als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung anzumerken.
