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title: "Vereinbarung betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990"
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# Vereinbarung betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990

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995.010
Vereinbarung
betreffend den integralen Tarifverbund
Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990
Vom 1. November 1989
Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), die Schweizerischen PTT-
Betriebe (PTT), die Basler Verkehrs-Betriebe (BVB), die BLT Baselland
Transport AG (BLT) sowie die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-
Stadt, Bern, Jura und Solothurn
vereinbaren:
1 Ziele und Zweck
11 Diese Vereinbarung, zu welcher der Kommentar zur Ziffer 32 1) ein
integrierender Bestandteil bildet, ermöglicht die Weiterführung des
integralen Tarifverbundes Nordwestschweiz mit dem Ziel der Verbesserung des modal split zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs.
12 Durch den integralen Tarifverbund soll der Kostendeckungsgrad
sämtlicher beteiligter Transportunternehmen mittelfristig verbessert
werden.
13 Die Vertragspartner verpflichten sich, für Fahrten im Verbundgebiet
(bezeichnet in Ziffer 21) ausschliesslich Fahrausweise gemäss Verbundtarif auszugeben.
14 Die Verbundfahrausweise ermöglichen innerhalb des Gültigkeitsbereiches die freie Wahl des Transportunternehmens.
2 Anwendungsbereich
21 Das Tarifverbundgebiet umfasst:
– Kanton Aargau: Bezirke Laufenburg und Rheinfelden sowie die
Gemeinden Bözen, Densbüren, Effingen, Elfingen und Hottwil
– Kanton Basel-Landschaft: ganzes Territorium
– Kanton Basel-Stadt: ganzes Territorium
AGS Bd. 13 S. 219
1) Dieser Kommentar wird in der AGS nicht veröffentlicht; er kann beim
Baudepartement des Kantons Aargau bezogen werden.
995.010 Vereinbarung Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW)
– Kanton Bern: Amtsbezirk Laufen
– Kanton Jura: Gemeinde Ederswiler und Ortsteil Löwenburg der
Gemeinde Pleigne
– Kanton Solothurn: Bezirke Dorneck und Thierstein sowie die
Einwohnergemeinde Kienberg
22 Der Kanton Basel-Landschaft vertritt die Autobus AG (AAGL) und
die Waldenburgerbahn AG (WB) im Tarifverbund Nordwestschweiz,
der Kanton Aargau die Stadtbus AG Rheinfelden.
23 Vom öffentlichen Verkehr erschlossene Gemeinden oder Transportunternehmen, die am 1. Januar 1990 nicht dem Tarifverbundgebiet
angehören, können nur mit Zustimmung aller Vertragspartner in das
Tarifverbundgebiet integriert werden. Bei Integration von Gemeinden
sind die Folgekosten vom entsprechenden Kanton zu übernehmen.
24 Für Verkehrsverbindungen, welche die Tarifverbundgrenzen überschreiten, gelten die Tarife des betreffenden Transportunternehmens.
25 Wenn eine oder mehrere Gemeinden des in Ziffer 21 definierten
Gebietes dem Tarifverbund nicht beitreten bzw. aus dem Verbund
ausscheiden, können hinterliegende Gebiete vom Verbund ausgeschlossen werden.
3 Tarif
31 Der Verbundtarif Nordwestschweiz enthält die besonderen Bestimmungen für den Anwendungsbereich, den Verkauf und die Kontrolle
der Fahrausweise. Er ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Wesentliche
Änderungen der Abonnementsstruktur sind auf Antrag der
Transportunternehmen von allen TNW-Partnern (Kantone und
Transportunternehmen) gemeinsam zu beschliessen.
32 Tarifanpassungen zum Ausgleich der Teuerung (siehe Kommentar)
werden von den Transportunternehmen gemeinsam beschlossen.
Liegen die im TNW gemeinsam beschlossenen Tarifmassnahmen
unterhalb der gesamtschweizerischen Tarifanpassung oder werden
diese zeitlich verzögert eingeführt, werden die daraus entstehenden
effektiven Einnahmenausfälle gemäss Kommentar abgegolten.
SBB und PTT geben dem Tarifverbund ihre gesamtschweizerischen
Tariferhöhungen spätestens 6 Monate im Voraus bekannt.
4 Beiträge der öffentlichen Hand
41 Die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura und
Solothurn verpflichten sich, für jedes Monatsabonnement, das von
Einwohnern ihrer im Verbundgebiet liegenden Gemeinden gekauft
wird, einen Beitrag von Fr. 22.50 an den Tarifverbund zu entrichten.
Vereinbarung Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) 995.010
Dieser Beitrag wird für Jugend-Jahresabonnemente für 11 Monate, für
alle übrigen Jahresabonnemente für 12 Monate geleistet.
42 Die finanzielle Beteiligung der im Verbundgebiet liegenden Gemeinden ist Sache der Kantone.
5 Bezugsberechtigung
51 Verbundabonnemente werden nur an Einwohner von Gebietskörperschaften abgegeben, die dieser Vereinbarung angehören.
Für Einwohner nicht beteiligter Gemeinden oder Gebiete erhöht sich
der Preis um den Beitrag der öffentlichen Hand gemäss Ziffer 41
(Sonderlösungen für Grenzgänger aus Frankreich und Deutschland
bleiben vorbehalten).
52 Alle Abonnementstypen lauten auf einen Namen. Durch die Ausgabe
der Abonnemente nach dem Einzahlungsschein-System (ESR) ist die
Erfüllung der Bedingung gemäss Ziffer 51 gewährleistet.
6 Initialkosten
61 Sämtliche bei den Transportunternehmen anfallenden Initialkosten
gehen zu deren Lasten.
Sie umfassen insbesondere
– die Beschaffung von Billettautomaten und Entwertern
– die Vorbereitung von Inkasso und Abrechnung
– die Instruktion des Verkaufspersonals.
7 Mehreinnahmen, Mehrausgaben
71 Allfällige Mehreinnahmen verbleiben den Transportunternehmen,
allfällige Mehrausgaben gehen zu deren Lasten.
8 Bundesbeiträge
81 Die beteiligten Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten
dafür ein, dass die bisherigen und zusätzlichen Bundesbeiträge an die
im Tarifverbund Nordwestschweiz zusammengefassten Transportunternehmen ausgerichtet werden und nicht zu Lasten des Tarifverbundes reduziert werden.
9 Abrechnung
91 Das geschäftsführende Transportunternehmen (BVB/BLT) stellt den
Kantonen für den zu leistenden Beitrag der öffentlichen Hand an den
Tarifverbund Rechnung.
995.010 Vereinbarung Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW)
92 Die Transportunternehmen stellen den Kantonen die für die finanzielle Beteiligung der Gemeinden sowie die für den Tarifverbund
notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung. Die Verkehrsabrechnung des Tarifverbundes ist den Kantonen offen zu legen.
93 Die Aufteilung der Verkehrseinnahmen sowie der Beiträge der öffentlichen Hand gemäss Ziffer 41 wird in der Vereinbarung zwischen
den Transportunternehmen geregelt.
10 Dauer und Kündigung
101 Diese Vereinbarung ist jeweils auf den 31. Dezember kündbar; erstmals auf den 31. Dezember 1991.
Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate. Die Kündigung ist allen
Vertragspartnern zuzustellen.
102 Tritt ein Kanton aus dem Tarifverbund aus, so übernimmt er die
dadurch bei den Transportunternehmen entstehenden Folgekosten.
11 Schlussbestimmungen
111 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1990 in Kraft und gilt auf
unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung zwischen den SBB,
den PTT, den BVB, der BLT und den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz vom 1. Juni 1987 1).
112 Mit Rechtskraft dieser Vereinbarung wird der Tarifverbund-Vertrag
BVB/BLT vom 17. Dezember 1979/29. Juli 1980 aufgehoben.
113 Das von allen Vertragspartnern unterzeichnete Original wird beim
geschäftsführenden Transportunternehmen hinterlegt. Die übrigen
Vertragspartner erhalten eine Kopie des Originalschriftstückes.
114 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Kantone
Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn
sowie der Transportunternehmen.
115 Das Bundesamt für Verkehr beaufsichtigt die Tarifpolitik des Tarifverbundes Nordwestschweiz im Rahmen der Bundesgesetzgebung.
Innerhalb des Tarifverbundes nimmt das Bundesamt ein Mitspracherecht wahr.
Das Bundesamt für Verkehr genehmigt die Vereinbarung und die
notwendig werdenden Änderungen.
116 Gerichtsstand ist das Geschäftsdomizil des geschäftsführenden
Transportunternehmens.
1) Nicht in der AGS publiziert.
Vereinbarung Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) 995.010
117 Bei Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung dieser
Vereinbarung, die sich nicht auf dem Verhandlungsweg zwischen den
Vertragspartnern beilegen lassen, entscheidet ein Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst, jeder Vertragspartner
delegiert einen Vertreter. Kann sich das Schiedsgericht nicht auf einen
Vorsitzenden einigen, bestimmt das Bundesamt für Verkehr einen
neutralen Vorsitzenden.
Aarau, den 12. September 1989 Im Namen des Regierungsrates
des Kantons Aargau
Landammann:
RICKENBACH
Staatsschreiber:
SIEBER
Liestal, den 27. Juni 1989 Im Namen des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Der Präsident:
SPITTELER
Der Landschreiber:
GUGGISBERG
Basel, den 21. Februar/30. Mai 1989 Im Namen des Regierungsrates
des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident:
FACKLAM
Der Staatsschreiber:
WEISS
995.010 Vereinbarung Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW)
Bern, den 27. September 1989 Im Namen des Regierungsrates
des Kantons Bern
Der Präsident:
AUGSBURGER
Der Staatsschreiber:
NUSPLIGER
Delémont, le 24 octobre 1989 République et canton du Jura
le président:
BEURET
le chancellier:
BOINAY
Solothurn, den 8. August 1989 Im Namen des Regierungsrates
des Kantons Solothurn
Der Landammann:
EGGER
Der Staatsschreiber:
SCHWALLER
Bern, den 4. Juli 1989 Generaldirektion der
Schweizerischen Bundesbahnen
Departement Marketing und
Produktion
Der Generaldirektor:
EISENRING
Vereinbarung Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) 995.010
Bern, den 26. Juli 1989 Generaldirektion der PTT-
Betriebe
Postdepartement
Der Generaldirektor:
CLIVAZ
Basel, den 30. Mai 1989 Basler Verkehrs-Betriebe
Der Vorsteher der BVB:
FELDGES
Der Direktor:
OERTLI
Oberwil, den 29. Mai 1989 BLT Baselland Transport AG
Der Verwaltungsratspräsident:
NYFFELER
Der Delegierte des
Verwaltungsrates:
MESSMER
Vom Bundesamt für Verkehr genehmigt am 1. November 1989.
Bern, den 1. November 1989 Bundesamt für Verkehr
Der Direktor:
BÜRKI
