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title: "Tarif Energie ewz.pronatur"
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# Tarif Energie ewz.pronatur

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732.3161
Tarif Energie ewz.pronatur1
vom 22. Mai 2019
mit Änderungen gemäss Stadtratsbeschluss vom 12. Juni 2019
Der Gemeinderat,
gestützt auf Art. 41 lit. I GO2 und nach Einsichtnahme in die Weisung des Stadtrats vom 5. Dezember 20183,
beschliesst:
1. Geltungsbereich4
Der Tarif Energie ewz.pronatur gilt für die Lieferung von Energie
mit ökologischem Mehrwert gemäss den unter Ziff. 3 definierten
Qualitäten an feste Kundinnen und Kunden sowie an freie Kundinnen und Kunden, die keinen Netzzugang beanspruchen.
2. Tarifzeiten
1 Hochtarif: Montag – Samstag 06.00 – 22.00 Uhr
Niedertarif: Montag – Sonntag 22.00 – 06.00 Uhr
Sonntag 06.00 – 22.00 Uhr
2 Für Kundinnen und Kunden mit Ladestationen im Tarif Netznutzung NNE-H5 oder NNE-S6 gelten die gestützt auf Ziff. 2.1 NNE-
H und Ziff. 2.1 NNE-S vom Stadtrat festgelegten Tarifzeiten.
3. Produktbeschrieb7
1 ewz.pronatur setzt sich zusammen aus Energie aus in der
Schweiz stehenden naturemade star-zertifizierten Produktionsanlagen (z. B. Wasserkraftwerke, Solar- oder Windanlagen).
2 Mit dem Bezug von ewz.pronatur wird der Bau oder Ausbau
von ökologischen Produktionsanlagen (Wasserkraftwerke, Solar- oder Windanlagen) in der Schweiz gefördert.
1 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020.
2 AS 101.100
3 Begründung siehe STRB Nr. 1037 vom 5. Dezember 2018.
4 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020.
5 vom 10. April 2019, AS 732.334.
6 vom 10. April 2019, AS 732.335.
7 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020.
2Tarif Energie ewz.pronatur
732.316
4. Preis
Der Stadtrat ist ermächtigt, den Preis aufgrund der jeweils aktuellen anrechenbaren Gestehungskosten entsprechend den
Vorgaben des Bundesgesetzes über die Stromversorgung8 oder
den Vorgaben und Weisungen der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) festzulegen.
5. Anpassung der Produktbezeichnung9
Der Stadtrat ist ermächtigt, die Produktbezeichnung «ewz.pronatur» anzupassen.
6. Allgemeine Bestimmungen
1 Kundinnen und Kunden können zwischen verschiedenen
Stromprodukten wählen. Wenn eine Kundin oder ein Kunde kein
Produkt bestellt, liefert und verrechnet das ewz für den gesamten Energieverbrauch ewz.natur.10
2 Kundinnen und Kunden haben keinen Rechtsanspruch auf die
Lieferung eines bestimmten Produkts. Das ewz kann die Bestellung eines bestimmten Produkts ablehnen oder die Lieferung
einschränken und stattdessen das Produkt ewz.natur liefern.11
3 Eine Änderung der Bestellung eines Stromprodukts mit geringerem ökologischem Wert (Downgrading) ist dem ewz bis zum
Zeitpunkt der Fälligkeit des Saldos der Turnusrechnung, die auf
gemessenen Energiewerten basiert, schriftlich mitzuteilen. Die
Anpassung erfolgt anschliessend auf Beginn der laufenden Abrechnungsperiode. Bei monatlichen Turnusrechnungen ist ein
Downgrading auf den nächsten Quartalsbeginn möglich, sofern
die Änderung dem ewz 30 Tage im Voraus mitgeteilt wurde.
4 Die Bestellung eines Stromprodukts mit höherem ökologischem
Wert (Upgrading) wird auf Beginn einer Abrechnungsperiode
wirksam. Bei jährlichen Turnusrechnungen wird die Änderung
nach Eingang der Meldung wirksam.
5 Im Fall einer Tarifanpassung ist die Mitteilung für eine Änderung
der Bestellung des Stromprodukts bis spätestens zwei Monate
nach Bekanntgabe der neuen Preise möglich. Geliefert wird das
neue Stromprodukt ab Monatsbeginn.
8 vom 23. März 2007, StromVG, SR 734.7.
9 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020.
10 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020.
11 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020.
3Tarif Energie ewz.pronatur 732.316
7. Aufhebung bisherigen Rechts
Der Tarif Energie ewz.ökopower für die Stadt Zürich vom 18. April
2008 wird per 31. Dezember 2019 aufgehoben.
8. Inkrafttreten12
Der Tarif Energie ewz.pronatur tritt auf den 1. Januar 2020 in
Kraft.
12 Fassung gem. STRB Nr. 520 vom 12. Juni 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020.
