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title: "Reglement über die Koordination von Bauarbeiten im öffentlichen Grund (Baukoordinationsreglement)"
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# Reglement über die Koordination von Bauarbeiten im öffentlichen Grund (Baukoordinationsreglement)

## Art. 1 A. Baukoordinationspflicht und Geltungsbereich {#art_1}

Im gesamten öffentlichen Grund gilt die Pflicht zum koordinierten Bauen.

## Art. 2 B. Koordinationsbeteiligte {#art_2}

Zum koordinierten Bauen im öffentlichen Grund sind verpflichtet:
a. Dienstabteilungen;
b. privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Unternehmen der
Stadt, des Kantons und des Bundes (nachfolgend Dritte);
c. sonstige Private (nachfolgend Dritte).

## Art. 3 C. Baukoordination und Baukoordinationsausschuss {#art_3}

1 Der Fachbereich Baukoordination (BK) des Tiefbauamts
steuert und leitet den Koordinationsprozess.
2 Die BK sammelt die für die Auslösung des Koordinationsprozesses nötigen Informationen über Bauvorhaben im öffentlichen
Grund.
3 Die BK setzt geeignete technische Hilfsmittel ein, um den Beteiligten die erforderlichen Informationen zu Bauvorhaben im öffentlichen Grund zugänglich zu machen.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 153 vom 26. Februar 2020.
Baukoordinationspflicht und
Geltungsbereich
Zum koordinierten Bauen
Verpflichtete
Baukoordination
(BK)
2Bau k oordi nationsreglement
702.200

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Baukoordinationsausschuss (BKA) klärt offene Fragen zum koordinierten Bauen auf strategischer Ebene und sucht
nach Lösungen, die auf operativer Ebene nicht gefunden werden konnten.
2 Der BKA ist das Eskalationsgremium bei Meinungsverschiedenheiten.
3 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der BKA nach
Anhörung der betroffenen Koordinationsbeteiligten.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der BKA besteht aus:
a. zwei Geschäftsleitungsmitgliedern des Tiefbauamts (TAZ);
b. je einem Geschäftsleitungsmitglied der Dienstabteilung Verkehr (DAV), von ERZ Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ),
der Wasserversorgung (WVZ), des Elektrizitätswerks (ewz)
und der Verkehrsbetriebe (VBZ);
c. der Leiterin oder dem Leiter der BK.
2 Die Mitglieder sind mit der Befugnis auszustatten, alle Fachthemen ihrer Dienstabteilung im BKA zu vertreten.
3 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter
zu ernennen, die oder der mit entsprechender Vertretungsbefugnis im BKA ausgestattet ist.
4 Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
werden durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher der jeweiligen Dienstabteilung ernannt.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Interessen der Dienstabteilungen werden durch ihre
Mitglieder gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a und b mit je einer Stimme
im BKA vertreten. Die Leiterin oder der Leiter der BK hat kein
Stimmrecht.
2 Vorsitzende oder Vorsitzender mit Stichentscheid ist ein Geschäftsleitungsmitglied des TAZ.
3 Soweit Koordinationsfragen auf operativer Ebene nicht einvernehmlich gelöst werden können, entscheidet der BKA nach Anhörung der betroffenen Koordinationsbeteiligten mit einfachem
Stimmenmehr. Die unterliegenden Betroffenen können einen
Entscheid des Stadtrats erwirken.
4 Bei Bedarf können weitere Vertreterinnen oder Vertreter von
Dienstabteilungen oder Dritten zur Befragung vorgeladen werden.
Baukoordinationsausschuss
(BKA)
a. Aufgaben
b. Zusammensetzung
c. Organisation
3Bau k oordi nationsreglement 702.200

## Art. 7 D. Koordinationsprozesse {#art_7}

1 Bauvorhaben im öffentlichen Grund müssen der BK gemeldet werden und durchlaufen den standardisierten, digitalisierten Koordinationsprozess gemäss Abs. 3, sofern sie:
a. eine Bauzeit von über 30 Tage aufweisen; oder
b. eine Länge von rund 100 m und mehr umfassen.
2 Die Koordination von Bauvorhaben, die die Kriterien gemäss
Abs. 1 nicht erfüllen, werden im Rahmen von bilateralen Abmachungen zwischen dem TAZ und den entsprechenden Beteiligten nach einheitlichen Grundsätzen geregelt.
3 Der Koordinationsprozess, mit dem Ziel sämtliche aktuellen
Bedürfnisse in einem Projektperimeter zu erfassen und abzubilden, wird nach einem der folgenden Verfahren abgewickelt:
a. Projekte mit Anhörung:
Komplexe Projekte, u. a. alle Projekte mit geplanten Veränderungen an der Oberfläche, werden unter den Beteiligten
vernehmlasst und anschliessend an regelmässig stattfindenden Sitzungen besprochen.
b. Projekte mit elektronischer Stellungnahme:
Werkleitungsprojekte ohne geplante Veränderungen an der
Oberfläche werden unter den Beteiligten vernehmlasst.
c. Projekte ohne Beteiligung TAZ:
Bei Projekten, die von einer Dienstabteilung oder einer oder
einem Dritten ohne bauliche Beteiligung des TAZ ausgelöst
und realisiert werden, führt die BK eine elektronische Stellungnahme durch. Sie leitet die Rückmeldungen mit allfälligen Auflagen an die für die Bauausführung verantwortliche
Dienstabteilung oder die Dritte oder den Dritten weiter.

## Art. 8 {#art_8}

In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere zur Sicherstellung öffentlicher Interessen, kann der Stadtrat den Verzicht
auf die Durchführung eines Koordinationsprozesses beschliessen. Dem Antrag (Weisung) an den Stadtrat ist ein Mitbericht
des BKA beizulegen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Projektportfolioplanung (terminliche und finanzielle
Planung der Bauprojekte) findet im Rahmen des Budgetprozesses der Stadt statt. Dabei werden die Prioritäten bei den im BKA
stimmberechtigten Dienstabteilungen erhoben und in der Projektportfolioplanung berücksichtigt.
Prozess der
Bestellungskoordination
Verzicht auf
Koordination
Projektportfolioplanung
4Bau k oordi nationsreglement
702.200
2 Im Rahmen der Projektportfolioplanung wird zusammen mit
der DAV die Gebietskoordination (geografische und verkehrliche
Planung der Bauprojekte) erarbeitet.

## Art. 10 {#art_10}

1 Zu Beginn der Projektierungsphase führt die BK für jedes Bauvorhaben eine Projektzirkulation durch (elektronische
Stellungnahme), um die Abholung und Einbindung sämtlicher Bedürfnisse sicherzustellen. Die Projektzirkulation wird bei Bedarf,
insbesondere bei Änderungen von Terminen oder des Perimeters, wiederholt.
2 Zum Abschluss der Projektierungsphase führt die für die Ausführung des Bauvorhabens verantwortliche Dienstabteilung oder
die oder der für die Ausführung des Bauvorhabens verantwortliche Dritte eine abschliessende Projektzirkulation (Infoversand)
durch, um die Einbindung aller Bestellungen und deren erforderliche Qualität sicherzustellen. Dies gilt auch für Projekte, die
gemäss Art. 8 Abs. 2 den standardisierten Prozess der BK nicht
durchlaufen haben.

## Art. 11 E. Baufreigabe und Koordination auf der Baustelle {#art_11}

1 Mit den Bauarbeiten darf nicht begonnen werden, bevor die Projektzirkulation gemäss Art. 10 Abs. 2 (Infoversand)
durchgeführt, abgeschlossen und die Baufreigabe erteilt wurde.
Davon ausgenommen sind Notfälle.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften betreffend die
Freigabe des öffentlichen Grunds für die vorübergehende Benützung für Tiefbauarbeiten und Bauinstallationen3 und der Verordnung über Grabarbeiten im öffentlichen Grund4.

## Art. 12 {#art_12}

1 Für die Koordination auf der Baustelle ist das TAZ (Gesamtprojektleitung) verantwortlich. In Ausnahmefällen obliegen
die Koordination und die Gesamtprojektleitung der federführenden Dienstabteilung oder der oder dem federführenden Dritten.
Solche Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung
durch das TAZ.
2 Bei Bausitzungen müssen die vereinbarten Koordinationsmassnahmen zwischen den beteiligten Dienstabteilungen und Dritten
abgesprochen und protokolliert werden. Wesentliche Terminverschiebungen müssen der BK gemeldet werden.
3 vom 28. Januar 1987, AS 551.230.
4 vom 15. September 1961, AS 721.100.
Koordination in
der Projektierungsphase
Baufreigabeverfahren
Gesamtprojektleitung und
Bausitzungen
5Baukoordinationsreglement 702.200

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Bauarbeiten im öffentlichen Grund sind durch eine
sorgfältige Öffentlichkeitsarbeit zu begleiten. Die Leitung liegt
bei der für die Bauarbeiten federführenden Dienstabteilung oder
der oder dem federführenden Dritten. Die Öffentlichkeitsarbeit
ist mit der Kommunikationsstelle des TAZ abzusprechen.
2 Die von einer Baustelle betroffenen Anwohnenden und Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe werden von der federführenden Dienstabteilung oder der oder dem federführenden Dritten vor Baubeginn über die Art, das Ausmass und die Dauer
der Bauarbeiten informiert. Allfällige Terminverschiebungen sind
ebenfalls zu kommunizieren.
3 Das TAZ führt eine jährliche Medienkonferenz durch, an der
über die geplanten Bauvorhaben informiert wird.

## Art. 14 F. Hochbauprojekte {#art_14}

1 Neue Hochbauprojekte sind der BK durch das Amt für
Städtebau (AfS) so früh wie möglich digital zur Verfügung zu
stellen, wenn sie eine wesentliche Schnittstelle zum öffentlichen
Grund aufweisen (ober- und/oder unterirdisch), damit ein potenzieller Koordinationsbedarf erkannt und der erforderliche Koordinationsprozess ausgelöst werden kann.

## Art. 15 G. Bausperre und Aufbruchsperre {#art_15}

1 Sind Arbeiten an einer koordinierten Baustelle nach der
definitiven Erstellung des Deckbelags abgeschlossen, gilt für
das betreffende Strassenteilstück in Längsrichtung grundsätzlich eine fünfjährige Bausperre.
2 Ausgenommen von der Bausperre sind insbesondere Reparaturarbeiten bei Notfällen, das Erstellen von Hausanschlussleitungen, zwingende Grundstückserschliessungen, unumgängliche bauliche Massnahmen zur Erschliessung mit thermischen
Netzen, Tiefbauarbeiten für rechtskräftig bewilligte Hochbauvorhaben oder dringliche Leitungsquerungen.

## Art. 16 H. Schlussbestimmungen {#art_16}

Das Reglement über die Koordination von Bauarbeiten
im öffentlichen Grund der Stadt Zürich vom 8. Januar 1992 wird
aufgehoben.

## Art. 17 {#art_17}

Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
Medien- und
Öffentlichkeitsarbeit
Koordination
von Hochbauvorhaben
Bausperre und
Aufbruchsperre
im öffentlichen
Grund
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
