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title: "Reglement über die Vereinsförderung"
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provisions: 7
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# Reglement über die Vereinsförderung

## Art. 1 Grundsatz {#art_1}

1
Aktive Vereine tragen in einem Gemeinwesen viel zur Lebensqualität der Bevölkerung bei und sind deshalb der Einwohnergemeinde Neuheim willkommen. Die Einwohnergemeinde kann Vereine fördern, welche einen qualifizierten Bezug zu Neuheim aufweisen. Darüber hinaus können Jugendförderungsbeiträge ausgerichtet werden. Die Unterstützung erfolgt in Form von finanziellen Beiträgen, dem Bereitstellen von Infrastruktur und der Leistung personeller Einsätze.

## Art. 2 Voraussetzungen {#art_2}

1
Um Unterstützung erhalten zu können, haben Vereine kumulativ folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a)
Ihr Sitz oder – bei regionalen Vereinen – mindestens ein ausgewiesenes und bedeutendes Tätigkeitsfeld liegt in der Gemeinde Neuheim;
b)
Sie erbringen Leistungen für die Öffentlichkeit;
c)
Sie sind politisch und konfessionell neutral;
d)
Sie weisen Strukturen gemäss ZGB (Statuten, Vorstand, Rechnungsführung usw.) auf;
e)
Sie sind auf eine dauerhafte Tätigkeit ausgerichtet;
f)
Sie gewähren auf Verlangen Einsicht in die laufende Rechnung und die aktuellen Vermögensverhältnisse;
g)
Die Mitglieder suchen mit der Vereinstätigkeit keinen wirtschaftlichen Nutzen für sich persönlich zu erlangen;
h)
Sie verfügen über eine dem Vereinszweck entsprechende Anzahl Aktivmitglieder;
i)
Eine Aktivmitgliedschaft steht grundsätzlich jedem Einwohner der Gemeinde offen; die Mitgliedschaft kann nur durch einen in den Statuten verankerten Vereinszweck eingeschränkt werden.
2
Die Einwohnergemeinde führt eine öffentlich einsehbare Vereinsliste.

## Art. 3 Finanzielle Beiträge {#art_3}

1
Einmalige Beiträge: Zur Verwirklichung besonderer und im Interesse der Gemeinde stehender Projekte oder Anlässe kann den Vereinen auf begründetes Gesuch hin ein einmaliger finanzieller Beitrag ausgerichtet oder eine Defizitgarantie gewährt werden.
2
Jahresbeiträge: Ein Jahresbeitrag ist eine jährlich wiederkehrende finanzielle Unterstützung zur Förderung ständiger Aktivitäten. Jahresbeiträge setzen ein begründetes Gesuch voraus. Alle Jahresbeiträge werden vorbehältlich der Budget-Genehmigung auf den Beginn des Folgejahres zugesichert.

## Art. 4 Infrastruktur und personelle Unterstützung {#art_4}

1
Den Vereinen werden nach Möglichkeit die gemeindliche Infrastruktur sowie personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt. Die Verrechnung der Leistungen erfolgt nach den geltenden Tarifordnungen.

## Art. 5 Jugendförderung {#art_5}

1
Vereine, die eine qualifizierte Jugendförderung anbieten, erhalten zweckgebundene finanzielle Beiträge. Ihnen wird ausserdem vorrangig Zugang zur gemeindlichen Infrastruktur gewährt. Die Kriterien werden vom Gemeinderat in den Richtlinien näher umschrieben.
2
Die finanziellen Beiträge bemessen sich nach der Anzahl der aktiven jugendlichen Vereinsmitglieder im Alter von 6 bis 20 Jahren (Stichtag: jeweils 31. März). Der Ansatz wird vom Gemeinderat festgesetzt.

## Art. 6 Organisation {#art_6}

1
Für die Prüfung und Ausrichtung von Beiträgen ist der Gemeinderat zuständig. Dazu erlässt er die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 7 Missbrauch {#art_7}

1
Beansprucht ein Verein Beiträge unter Angabe falscher Daten und Fakten, kann der Gemeinderat die entsprechenden Beiträge zurückfordern, streichen oder auf unbestimmte Zeit sperren. Zusätzlich können zivil- und strafrechtliche Schritte eingeleitet werden.
