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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Aachtal"
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Aachtal

## Art. 1 vereinbaren:2 {#art_1}

1 Die thurgauischen Ortsgemeinden Amriswil, Biessenhofen, Buchackern, Engishofen, Ennetaach, Erlen, Götighofen, Heldswil, Hessenreuti, Kümmertshausen,
Oberaach, Räuchlisberg, Riedt und Schocherswil, die thurgauischen Einheitsgemeinden Hefenhofen und Sommeri sowie die st.gallische politische Gemeinde
Muolen werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Dem
Zweckverband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten
der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem
Organisationsreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung durch die
zuständigen Behörden der Vertragskantone3 und tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
1 nGS 16–52 (sGS 151.1).
2 nGS 7, 340. in Vollzug ab 21. September 1970.
3 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit.dbis GeschR, sGS 141.3.
nGS 7, 340
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## Art. 2 {#art_2}

1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone4 verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52
ZGB5 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Amriswil.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen
Bestimmungen des Kantons Thurgau massgebend.

## Art. 4 {#art_4}

1 Auf den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit
das Organisationsreglement keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen
Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, namentlich des Bundesgesetzes über den
Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung6, sowie die den Verbandsgemeinden
auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten
bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlagen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen7 ausgeübt. Den
Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

1 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von
den zuständigen kantonalen Instanzen8 entschieden.

## Art. 6 {#art_6}

1 Gegen Beschlüsse der Gesamtheit der Verbandsgemeinden, der Delegiertenversammlung und der Betriebskommission kann innert dreissig Tagen mit schriftlicher Begründung beim Verbandspräsidenten die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens verlangt werden.
4 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art. 60 KV, sGS 111.1.
5 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
6 BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
7 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. dbis GeschR, sGS 141.3.
8 Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS 951.1; nGS 22–56 (sGS 961.2).
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2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen einen Obmann, der nicht in einem Vertragskanton wohnhaft sein darf. Können sich die
Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl
durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen.
3 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unterliegenden Partei. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau.
4 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone
mitzuteilen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Anstände bei der Wahl von Delegierten und bezüglich der hiebei zu beobachtenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegierten
im Verhältnis zu den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone9, denen die Gemeinden angehören, entschieden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen dem Verband oder einer Verbandsgemeinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen
in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der

## Art. 9 Vertragskantone.10 {#art_9}

1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht
oder den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden
Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs11 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
9 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. dbis GeschR, sGS 141.3.
10 Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS 951.1; nGS 22–56 (sGS 961.2).
11 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
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## Art. 10 {#art_10}

1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung von Missständen sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss
Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung12 dem Bundesgericht zu unterbreiten.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes
und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. Mai 1874, SR 101.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 7, 340 21.09.1970 21.09.1970
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.09.1970 21.09.1970 Erlass Grunderlass 7, 340
