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title: "Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk"
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# Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk

## Art. 1 {#art_1}

Name, Rechtsform und Sitz
1 Das Linthwerk ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten der eidgenössischen
Linthunternehmung. Sitz des Werkes ist Uznach.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
1 Das Linthwerk stellt den Hochwasserschutz in der Linthebene sicher. Auf
die Bedürfnisse der Bewohner und der Umwelt wird im Sinne der Bundesgesetzgebung Rücksicht genommen.

## Art. 3 {#art_3}

Anlagen
1 Das Linthwerk umfasst den Escherkanal zwischen Näfels-Mollis und dem
Walensee, den Linthkanal zwischen dem Walensee und dem Zürichsee sowie die dazugehörigen Nebenanlagen.
2 Die Anlagen sind in den Plänen Nummern 11 201-1 und 11 201-2 dargestellt, die laufend nachzuführen sind.
SBE VIII/4 219 1

## Art. 4 VII B/55/2 {#art_4}

Anwendbares Recht
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des
Kantons St. Gallen, namentlich in Bezug auf die Haftung des Werks, seiner
Organe und seines Personals.
2 Verfügungen der Organe des Linthwerks können mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.

## Art. 5 {#art_5}

Enteignungsrecht
1 Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich ist.
2 Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwendung, ins -
besondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädigung und Vollzug
der Enteignung.

## Art. 6 {#art_6}

Oberaufsicht
1 Das Werk steht unter der Oberaufsicht der Regierungen der Vereinba -
rungskantone.

## Art. 7 {#art_7}

Steuerbefreiung
1 Das Werk ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Verein -
barungskantone befreit.
2. Organisation

## Art. 8 {#art_8}

Organe
1 Die Organe des Werks sind die Linthkommission, die Linthverwaltung und
die Kontrollstelle.

## Art. 9 {#art_9}

Linthkommission
1 Die Linthkommission ist das oberste Organ des Linthwerkes. Der Kanton
St.Gallen bezeichnet zwei, die übrigen Kantone je ein Mitglied. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Kommission konstituiert sich
selber.
2 Der Bund hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission mit einem Ver -
treter mit beratender Stimme teilzunehmen.

## Art. 10 VII B/55/2 {#art_10}

Aufgaben der Linthkommission
1 Die Linthkommission hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben:
a. den Zustand der Anlagen des Linthwerkes laufend aufmerksam zu beobachten, geeignete Massnahmen zu deren Erhaltung rechtzeitig zu
ergreifen und im Falle drohender Gefahr alles zu unternehmen, um
Schäden so gering wie möglich zu halten;
b. die Organisation festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen;
c. Vorschriften zu erlassen über die Entnahme von Wasser, Kies und
Sand sowie die Schifffahrt und die Stationierung von Booten auf dem
Linthkanal und den Seitengewässern zu regeln;
d. eine Gebührenordnung zu erlassen;
e. die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen
der Linthverwaltung zu ernennen und abzuberufen;
f. die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen
auszuüben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen;
g. die Rekurse gegen Verfügungen der Linthverwaltung zu entscheiden;
h. die Finanzplanung festzulegen sowie das Rechnungswesen auszugestalten;
i. den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang,
Erfolgsrechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle) zur Genehmigung
durch die Vereinbarungskantone.

## Art. 11 {#art_11}

Linthverwaltung
1 Die Linthverwaltung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisationsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Linthkommission vorbehalten sind.

## Art. 12 {#art_12}

Kontrollstelle
1 Jeder Vereinbarungskanton ordnet einen Revisor in die Kontrollstelle ab.
Diese konstituiert sich selbst.
2 Die Kontrollstelle prüft die Rechnung, erstattet der Linthkommission Bericht und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Rechnung.

## Art. 13 {#art_13}

Dienstrecht und Personalfürsorge
1 Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons St.
Gallen findet Anwendung.
VII B/55/2
2 Arbeitnehmer, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch versichert
sind, werden der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons
St. Gallen oder einer vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen.

## Art. 14 {#art_14}

Archivierung
1 Die Akten des Linthwerks sind im Landesarchiv des Kantons Glarus zu archivieren. Für die Archivierung gelten die Bestimmungen des Kantons Gla -
rus.
3. Ausbau und Unterhalt

## Art. 15 {#art_15}

Begriff
1 Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende Erneuerung von
Werkanlagen.

## Art. 16 {#art_16}

Auflage, Anzeige und Einsprache
1 Ausbauten sind bewilligungspflichtig. Die Projekte werden in den beteilig -
ten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
2 Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens,
wenn private Rechte abzutreten sind.
3 Gegen Ausbauvorhaben und die Zulässigkeit der Enteignung kann
während der Auflagefrist bei der Linthkommission Einsprache erhoben werden.

## Art. 17 {#art_17}

Weiterleitung
1 Die Linthkommission leitet ein Ausbauprojekt samt allfälligen Einsprachen
zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Regierung des Vereinbarungskantons weiter, auf dessen Gebiet sich das Projekt oder der wesentliche Teil
davon befindet.

## Art. 18 {#art_18}

Entscheid und Rechtsschutz
1 Die Regierung entscheidet nach eigenem Recht im gleichen Verfahren
über:
a. alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit
von Bundesbehörden;
b. Einsprachen.
2 Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

## Art. 19 VII B/55/2 {#art_19}

Weitere Aufgaben
1 Die Regierung holt allfällige Bewilligungen von Bundesbehörden ein sowie
die Zusicherung von Bundesbeiträgen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

## Art. 20 {#art_20}

Baubeginn
1 Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden wenn:
a. alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind;
b. die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzeseinweisung erfolgt ist;
c. die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt
ist.

## Art. 21 {#art_21}

Andere bewilligungspflichtige Vorhaben
1 Andere Vorhaben, die bewilligungspflichtig sind, werden nach dem Recht
und dem Verfahren des Standortkantons beurteilt.

## Art. 22 {#art_22}

Unterhalt
1 Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb
der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen, einschliesslich die zeitgemässe Ausstattung.
4. Schutz der Werkanlagen

## Art. 23 {#art_23}

Grundsatz
1 Grundeigentümer, Bewirtschafter und Benützer von Anlagen des Linthwerkes haben alles zu unterlassen, was diese schädigen kann.
2 Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts- sowie
Ausbauarbeiten auf dem Grundstück gegen Erstattung des entstandenen
Schadens zu dulden.

## Art. 24 {#art_24}

Bewilligungen
1 Bewilligungspflichtig sind:
a. die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitenkanälen;
b. das Verlegen von Leitungen;
c. das Einleiten von Abwasser;
d. das Erstellen von Bauten und Anlagen näher als 5 m von Anlagen des
Linthwerkes;
e. das Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Anlagen des Linthwerkes.
2 Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Grundbuch angemerkt werden.
VII B/55/2
3 Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen des Werkes. Die Bewilligung enthält die notwendigen Bestimmungen
zum Schutze der Anlagen des Linthwerks.
4 Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn Anlagen
übermässig beeinträchtigt werden oder gegen den Inhalt der Bewilligung
verstossen wird.
5 Bewilligungen werden durch die Linthverwaltung erteilt. Deren Entscheide
können an die Linthkommission weitergezogen werden.

## Art. 25 {#art_25}

Konzessionen
1 Konzessionspflichtig sind:
a. die Entnahme von Wasser über 50 l/min.;
b. die Entnahme von Wärme;
c. die Entnahme von Kies und Sand aus Anlagen des Linthwerkes sowie
aus dem Deltabereich von Walensee und Zürichsee (Obersee);
d. die Bootsstationierung.
2 Die Konzessionen werden, nach Anhörung der kantonalen Fachstellen,
durch die Linthkommission erteilt. Deren Entscheide können an die Regierung des Vereinbarungskantons der gelegenen Sache weitergezogen werden.
3 Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der Linthkommission.

## Art. 26 {#art_26}

Gebühren
1 Für Bewilligungen und Konzessionen werden Verwaltungs-, Benützungs-
und Konzessionsgebühren erhoben.
2 Die Konzessionsgebühren werden nach der Bedeutung der konzessionierten Tätigkeit, dem verschafften wirtschaftlichen Nutzen und der Dauer der
Konzession bemessen.
5. Finanzhaushalt

## Art. 27 {#art_27}

Deckung des Finanzbedarfs
1 Der Finanzbedarf des Linthwerkes wird gedeckt durch:
a. das Vermögen und dessen Erträgnisse;
b. die Bewilligungs- und Konzessionsgebühren;
c. die Beiträge des Bundes und der Vereinbarungskantone.

## Art. 28 VII B/55/2 {#art_28}

Beiträge der Vereinbarungskantone
1 Reichen die Einnahmen gemäss Artikel 27 Buchstaben a und b für einen
ausgeglichenen Finanzhaushalt nicht aus, leisten die Vereinbarungskantone
nach Abzug der Bundesbeiträge folgende Beiträge:
a. Kanton Glarus: 25 Prozent,
b. Kanton Schwyz: 15 Prozent,
c. Kanton St. Gallen: 50 Prozent,
d. Kanton Zürich: 10 Prozent.
6. Schlussbestimmungen

## Art. 29 {#art_29}

Vermögensnachfolge
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt das Linthwerk die
Aktiven und Passiven der eidgenössischen Linthunternehmung.

## Art. 30 {#art_30}

Rechtsgültigkeit
1 Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig
zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.

## Art. 31 {#art_31}

Kündigung
1 Der Kanton Zürich kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf das Jahresende, erstmals im Jahre 2011 auf
den 31. Dezember 2016, kündigen. Mit dem Austritt aus der Interkantonalen
Vereinbarung verzichtet der Kanton Zürich auf jegliche Ansprüche am Linthwerk. Gleichzeitig ist der Kanton Zürich von der Pflicht zur Leistung von
künftigen finanziellen Beiträgen befreit.
2 Wird die Vereinbarung vom Kanton Zürich gekündigt, so wird dessen
Kostenanteil prozentual zur bisherigen Belastung auf die verbleibenden Vereinbarungskantone aufgeteilt.

## Art. 32 {#art_32}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesrat das
Bundesgesetz über die Auflösung der Linthunternehmung in Kraft setzt.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Organe
des Linthwerks im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung nach neuem Recht bestellt sind.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2004
