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title: "Reglement zum Schutz vor Passivrauchen"
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provisions: 11
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# Reglement zum Schutz vor Passivrauchen

## Artikel 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement vollzieht das Bundesrecht zum Schutz vor Passivrauchen und Artikel 18 GG.
2 Rauchverbot

## Artikel 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Rauchen ist unter Vorbehalt der Artikel 6 und 8 untersagt:
a) in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder
b) die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen
2 Als Arbeitsplatz mehrerer Personen gilt jeder Ort, an dem sich mehrere
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dauernd oder vorübergehend zur
Ausführung der ihnen zugewiesenen Arbeit aufhalten müssen.

## Artikel 3 {#art_3}

Geschlossene Räume
1 Als geschlossen gelten namentlich Innenräume, die mit Ausnahme von
Fenstern und Türen nach allen Seiten fest umschlossen sind. Ohne Belang
ist, aus welchem Material die Abtrennung besteht und ob diese dauernd
oder vorübergehend errichtet wurde.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
30.2145 Kanton Uri
2 Nicht als geschlossen gelten Räume, wenn mindestens die Hälfte des
Dachs oder mindestens die Hälfte der Seitenflächen ins Freie offen ist.

## Artikel 4 {#art_4}

Öffentlich zugängliche Räume
1 Als öffentlich zugänglich gilt ein Raum, wenn er grundsätzlich von jedermann betreten werden darf. Solche Räume können nicht temporär als nicht
öffentliche Räume betrieben werden.
2 Öffentlich zugängliche Räume sind insbesondere:
a) Gebäude der öffentlichen Verwaltung
b) Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen
c) Kinderheime, Altersheime und vergleichbare Einrichtungen
d) Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs
e) Bildungsstätten
f) Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten
g) Sportstätten
h) Restaurations- und Hotelbetriebe
i) Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs

## Artikel 5 j) Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren {#art_5}

Nicht öffentlich zugängliche Räume
1 Räume, die nur Mitgliedern offen stehen, sind nicht öffentlich zugänglich.
Dabei sind an den Erwerb der Mitgliedschaft besondere Anforderungen zu
stellen. Insbesondere reicht das alleinige Bezahlen eines Eintritts nicht aus,
um eine Mitgliedschaft anzunehmen und den Raum als privaten Club, in
dem geraucht werden darf, zu deklarieren. Ein Mitgliederbeitrag darf nicht
durch vergünstigte Konsumationen und dergleichen ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
Kanton Uri 30.2145
3 Raucherräume

## Artikel 6 {#art_6}

Anforderungen
1 Die Betreiberin oder der Betreiber oder die für die Hausordnung verantwortliche Person darf einen oder mehrere Raucherräume einrichten. Dabei
muss sie oder er dafür sorgen, dass der Raucherraum:
a) durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt ist, nicht
als Durchgang in andere Räume dient und über eine selbsttätig
schliessende Tür verfügt
b) mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist
2 Raucherräume müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.
3 Mit Ausnahme von Rauchwaren und Raucherutensilien dürfen in einem
Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb
nicht erhältlich sind.
4 Für Raucherräume in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb gilt zusätzlich:
a) ihre Fläche darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen

## Artikel 7 b) ihre Öffnungszeiten dürfen nicht länger sein als im übrigen Betrieb {#art_7}

Sorgfaltspflicht
1 Wer einen Raucherraum betreibt, muss dafür sorgen, dass Personen in angrenzenden rauchfreien Räumen nicht durch Rauch belästigt werden.

## Artikel 8 {#art_8}

Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in
Raucherräumen
1 In Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben dürfen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, sofern sie schriftlich zugestimmt haben.
30.2145 Kanton Uri
4 Schlussbestimmungen

## Artikel 9 {#art_9}

Strafbestimmung
1 Es gelten die Strafbestimmungen nach dem Bundesgesetz zum Schutz vor
Passivrauchen und nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e GG.
2 Das Reglement über die Erhebung von Ordnungsbussen (Ordnungsbussenreglement, OBR, RB 3.9223) ist anzuwenden.

## Artikel 10 {#art_10}

Vollzug
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ist Auskunftsstelle zu Fragen um den Schutz vor dem Passivrauchen. Sie kann dazu Merkblätter herausgeben.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion ist zuständig, die gastgewerblichen Bestimmungen zu vollziehen.
3 Die Kantonspolizei nimmt Meldungen über den Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen entgegen und bearbeitet diese
nach den Vorschriften über die Strafrechtspflege.
4 In baulicher Hinsicht bleiben die Bestimmungen über das kantonale und
gemeindliche Baurecht vorbehalten.

## Artikel 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
Kanton Uri 30.2145
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
30.03.2010 01.05.2010 Erlass Erstfassung AB 09.04.2010
30.2145 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 30.03.2010 01.05.2010 Erstfassung AB 09.04.2010
