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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Baugarten», Zürich-City"
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Baugarten», Zürich-City

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Der private Gestaltungsplan «Baugarten» bezweckt die
Schaffung der bau- und planungsrechtlichen Voraussetzung für
innerstädtische Nutzungen an der oberen Bahnhofstrasse sowie
eine städtebaulich und architektonisch hochstehende Weiterentwicklung des unter Schutz stehenden Gebäudes.

## Art. 2 {#art_2}

1 Für den Perimeter gemäss Situationsplan wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von §§ 85 ff. des Planungs- und
Baugesetzes (PBG)3 festgesetzt.
2 Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem dazugehörenden Situationsplan im Massstab
1 : 500 inklusive Schnittplänen im Massstab 1 : 1000 zusammen.

## Art. 3 {#art_3}

Der Geltungsbereich ist im zugehörigen Situationsplan
dargestellt.

## Art. 4 {#art_4}

1 Im Geltungsbereich gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht
bleibt vorbehalten.
2 Für den Gestaltungsplan gelten die Baubegriffe gemäss PBG4
in der Fassung bis zum 28. Februar 2017.
3 Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der jeweiligen Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich
(BZO)5 im Geltungsbereich keine Anwendung.
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 945 vom 14. November 2018.
3 vom 7. September 1975, LS 700.1.
4 vom 7. September 1975, LS 700.1.
5 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100.
Zweck
Bestandteile
Geltungsbereich
Anwendbares

## Art. 5 Recht {#art_5}

Die Wirkung der Baulinien an Bahnhofstrasse, Börsenstrasse und Talstrasse ist während der Dauer des Gestaltungsplans bezüglich der Gebäudehöhe suspendiert.

## Art. 6 {#art_6}

Das Gebäude «Alte Börse», Bahnhofstrasse 3 / Börsenstrasse 21, steht unter Denkmalschutz. Die Schutzanordnungen
gehen dem Gestaltungsplan vor.

## Art. 7 B. Bau- und Nutzungsvorschriften {#art_7}

1 Es sind Wohnungen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie gewerbliche und kulturelle Betriebe höchstens
mässig störender Art zulässig. Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind nicht zulässig.
2 Es besteht keine Wohnanteilspflicht.
3 Im Erdgeschoss sind an dafür geeigneter Lage in mindestens
50 Prozent der gesamten Geschossfläche (exklusive Aussenwände) öffentliche oder publikumsorientierte Nutzungen wie Läden, Gastronomie-, Veranstaltungs- und Kulturräume vorzusehen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Gebäudemantel definiert die höchstens zulässige
Abmessung von oberirdischen Gebäudeteilen und wird im Situationsplan und den Schnittplänen festgesetzt.
2 Der Grenzbau ist ohne nachbarliche Zustimmung gestattet.
3 Ausserhalb des Gebäudemantels dürfen folgende Gebäudeteile beibehalten oder erstellt werden:
a. kleine technische Aufbauten auf dem Dach, wie z. B. Zu-
und Abluftrohre, Kamine, Dachausstiege, Absturzsicherungen, Fassadenreinigungsanlage und dergleichen. Zusätzlich kann ein Oblicht zur Belichtung des Lichthofs realisiert
werden. Das Mass der Aufbauten ist auf das technisch absolut notwendige Minimum zu beschränken;
b. Solaranlagen;
c. im Bereich der begehbaren Dachterrasse entlang der Talstrasse im 4. Obergeschoss untergeordnete Elemente für
den Witterungsschutz.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die im Situationsplan bezeichnete Aufstockung darf
die festgelegte maximale Höhenkote des Gebäudemantels von
433,38 m ü. M. um höchstens 0,5 m unterschreiten.
2 Die Errichtung der im Situationsplan bezeichneten Aufstockung ist zulässig, solange auf dem Nachbargrundstück Kat.-
Nr. AA5662 kein Ersatzbau erstellt worden ist.
Baulinien
Denkmalschutz
Nutzweise
Gebäudemantel

## Art. 10 Aufstockung {#art_10}

Im Innern des Gebäudes ist ein Lichthof mit einer
Grundfläche von mindestens 49 m2 zu realisieren, dessen Oberkante des Bodens nicht höher als die Oberkante der Decke des
1. Obergeschosses liegen darf. Der Lichthof muss kein Aussenklima aufweisen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Es sind sieben Vollgeschosse (Erdgeschoss, Mezzanin, 1. – 5. Obergeschoss) und drei Untergeschosse zulässig,
wovon zwei anrechenbar sein dürfen.
2 Das 1. Untergeschoss ist im gesamten Geltungsbereich zulässig. Das 2. und 3. Untergeschoss sind in dem im Situationsplan
gelb schraffierten Bereich zulässig.

## Art. 12 {#art_12}

1 Innerhalb des oberirdischen Gebäudemantels ist die
Ausnützung frei.
2 In den Untergeschossen sind anrechenbare Geschossflächen
im Umfang von insgesamt höchstens 2300 m2 zulässig.
3 Zur anrechenbaren Geschossfläche gemäss Abs. 2 zählen
jene Räume, die dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienen oder dazu verwendet werden können,
einschliesslich der dazugehörigen Erschliessungsflächen und
Sanitärräume samt inneren Trennwänden.

## Art. 13 {#art_13}

Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich
eines Flachdachs ist ökologisch wertvoll zu begrünen, ausser
dort, wo eine integrierte oder direkt aufliegende Solaranlage erstellt wird. Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu begrünen, besteht,
soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

## Art. 14 {#art_14}

Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.
Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben, Beleuchtung, Möblierung und Bepflanzung sowie insbesondere im Umgang mit dem historischen Kontext.

## Art. 15 C. Erschliessung und Parkierung {#art_15}

1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab der Talstrasse in dem im Situationsplan bezeichneten
Bereich.
2 Die Anlieferung und Entsorgung erfolgen an den im Situationsplan bezeichneten Bereichen.
Lichthof
Geschosszahl
Ausnützung
Dachgestaltung
Gestaltung

## Art. 16 Erschliessung {#art_16}

1 Die Parkierung für Personenwagen, Motorräder und
leichte Zweiräder richtet sich unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3
nach der im Zeitpunkt des jeweiligen baurechtlichen Entscheids
geltenden Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze
(Parkplatzverordnung)6.
2 Es darf höchstens die gemäss Parkplatzverordnung minimal
erforderliche Anzahl Abstellplätze für Personenwagen erstellt
werden.
3 Die erforderliche Anzahl Abstellplätze für leichte Zweiräder für
Besucherinnen und Besucher sowie für Kundschaft reduziert
sich um 50 Prozent. Alle Abstellplätze für leichte Zweiräder sind
im Erdgeschoss anzuordnen.

## Art. 17 {#art_17}

Mit der Baueingabe ist ein Verkehrskonzept einzureichen, das die Massnahmen für Parkierung, Anlieferung und Entsorgung darlegt.

## Art. 18 D. Ökologie und Energie {#art_18}

Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die
erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

## Art. 19 {#art_19}

Dem Geltungsbereich wird die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung7 zugeordnet.

## Art. 20 {#art_20}

1 Das Gebäudevolumen oberhalb der im Situationsplan
bezeichneten Bestandeslinie (Aufstockung) muss die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich8, Ausgabe 2009, Abschnitt II, Teil 1, um mindestens
30 Prozent unterschreiten oder mindestens den Primäranforderungen und dem Grenzwert für den gewichteten Energiebedarf
(Endenergie für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung) des Minergie-P-Standards für Neubauten9 entsprechen.
Andere Nachweise der energetischen Massnahmen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Wärmehaushaltberechnung
nachgewiesen wird, dass kein erhöhter gewichteter Energiebedarf (Endenergie für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung) gegenüber dem Minergie-P-Standard auftritt.
6 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500.
7 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
8 Anhang Ziff. 1.11 zur Besonderen Bauverordnung I (BBV I) vom 6. Mai 1981,
LS 700.21.
9 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Steinerstrasse 37, 3006 Bern.
Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
Parkierung
Verkehrskonzept
Abfallentsorgung
Lärmschutz
Energie
2 Das Gebäudevolumen unterhalb der im Situationsplan bezeichneten Bestandeslinie muss die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich,
Ausgabe 2009, Abschnitt II, Teil 1, um mindestens 20 Prozent
unterschreiten oder mindestens den Primäranforderungen und
dem Grenzwert für den gewichteten Energiebedarf (Endenergie für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung) des
Minergie-Standards für Neubauten entsprechen, sofern dies
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3 Massgeblich sind die Standards des Vereins Minergie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung.
4 Die Kältebereitstellung soll, soweit technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar, ohne Abgabe von Abwärme
an die Aussenluft erfolgen.
5 Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar, ist auf dem Gebäude eine Solarstromanlage mit einer
Nennleistung von mindestens 10 W pro m2 Energiebezugsfläche
zu installieren, wobei maximal eine Gesamtleistung von 30 kWp
verlangt wird.

## Art. 21 E. Schlussbestimmungen {#art_21}

Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach rechtskräftiger Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft10.
10 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 18. Dezember 2019;
Inkrafttreten 15. Mai 2020 (STRB Nr. 244/2020).
Inkrafttreten
AA2397
AA2400
28101712
28101717
28101584
Kurt-Guggenheim-
Strass
Talstrasse
3 1
AA4240
AA5542
AA5662
AA4333
AA4331
AN
+ 426,86 m ü. M.
+ 432,13 m ü. M.
C
A
BB
+ 433,38 m ü. M.
AN
A
C
9 10
11 12
Parzellen
Bahnhofstrasse 1
Bestandeslinie
+ 426,86
Bahnhofstrasse 2
Talstrasse 1
Baulinie
Parzellengrenze
Baulinie
Parzellengrenze
+ 433,38
Bahnhofstrasse
+ 408,56
+ 408,38
Bestandeslinie
Schnitt B-B, 1:1000
Plan
Erstellungs- und Druckdatum: 25. September 2018
Schnitt A-A, 1:1000
Privater Gestaltungsplan «Baugarten» Zürich-City, Kreis 1
28101880
e
Bahnhofstrasse
AA4334
AA5765
Baulinie Baulinie
Parzellengrenze Parzellengrenze
+ 408,56
+ 433,38
+ 408,45
BahnhofstrasseTalstrasse
Talstr. 1 /
Börsenstr. 25
Bahnhofstrasse 2
+ 432,13
Bestandeslinie
Baulinie
Parzellengrenzegrenze
Börsenstrasse
Bahnhofstrasse 9
+ 433,38
+ 408,58
Schnitt C-C, 1:1000
Geltungsbereich
Abgrenzung von Bereichen mit
unterschiedlicher Gebäudehöhenkote
MIV-Erschliessung
AN Anlieferung und Entsorgung (Lage schematisch)
Bäume
max. Gebäudehöhenkoten für die Aufstockung+ 433,38 m
Koordinatenpunkte
a
Festlegungen
Richtprojekt
bestehende Bauten
Höhenkoten bestehendes Gelände
Informationen
+ 408,56 m
Koordinatenpunkte (LV95)
Nr.
E(m) N(m)
2'683'176.850
0 10 25M.
N
Massstab 1:500
Situation 1:500
Studio Märkli AG
Albisriederstrasse 232, CH-8047 Zürich
ProjektBeweger GmbH
Wiesenstrasse 14, CH-8008 Zürich
Gebäudemantel
Anlieferung und Entsorgung (Lage schematisch)AN
bestehende Baulinie
Bestandeslinie
1'246'912.795
2'683'153.467 1'246'905.455
2'683'154.098 1'246'903.116
2'683'142.907 1'246'902.140
2'683'141.165 1'246'899.299
2'683'140.985 1'246'895.952
2'683'161.149 1'246'863.918
2'683'188.056 1'246'871.181
Aufstockung
Neues 2. und 3. Untergeschoss
2'683'153.500 1'246'902.960
2'683'147.908 1'246'903.710
2'683'143.042 1'246'892.685
2'683'152.372 1'246'892.990
2'683'163.809 1'246'864.634
2'683'179.164 1'246'904.201
2'683'155.741 1'246'897.901
2'683'151.496 1'246'879.253
