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title: "Reglement über Personal- und Dienstwohnungen"
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provisions: 16
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# Reglement über Personal- und Dienstwohnungen

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt in Bezug auf Personal- und
Dienstwohnungen der Stadt insbesondere:
a. die Voraussetzungen für die Vermietung;
b. die Mietverhältnisse und die Mietzinse.
2 Es gilt sinngemäss für Personalzimmer.

## Art. 2 {#art_2}

Dieses Reglement bezweckt eine einheitliche Bewirtschaftung von Personal- und Dienstwohnungen.

## Art. 3 {#art_3}

Der Stadtrat ist zuständig für:
a. die Bezeichnung der Personal- und Dienstwohnungen;
b. die Zuteilung der Personal- und Dienstwohnungen an die
zuständigen Departemente (zuständige Departemente);
c. die Umnutzung oder Aufhebung aus dem Status als Personal- oder Dienstwohnung.

## Art. 4 B. Mietende und Mietobjekte {#art_4}

Die zuständigen Departemente können Personal- und
Dienstwohnungen an Angestellte vermieten, deren Arbeitsverhältnis sich nach folgenden Rechtsgrundlagen richtet:
a. der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen
Personals (PR)3;
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 457 vom 25. Februar 2026.
3 vom 6. Februar 2002, AS 177.100.
Gegenstand
und Geltungsbereich
Zweck
Zuständigkeit
Stadtrat
Mietende
2Reglement über Personal- und Dienstwohnungen
847.301
b. der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und
Therapiepersonals der städtischen Volksschule (VLT)4;
c. der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (VLV)5.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die zuständigen Departemente können Wohnungen an
Angestellte vermieten, wenn ein dienstliches Interesse besteht
(Personalwohnungen).
2 Ein dienstliches Interesse besteht insbesondere in folgenden
Fällen:
a. die örtliche Nähe der Angestellten zur Arbeitstelle liegt aufgrund der Tätigkeit im Interesse der Stadt;
b. der Schichtbetrieb der Angestellten beginnt oder endet regelmässig ausserhalb der Betriebszeiten des öffentlichen
Verkehrs;
c. neue Angestellte erhalten eine Übergangslösung zur Suche
einer Wohnung in vertretbarer Distanz zur Arbeitsstelle.
3 Angestellte sind nicht zur Miete verpflichtet.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die zuständigen Departemente können Angestellten
Wohnungen zuweisen, wenn eine betriebliche Notwendigkeit
besteht (Dienstwohnungen).
2 Eine betriebliche Notwendigkeit besteht, wenn die Belegung
der Wohnung für die Tätigkeit zwingend erforderlich ist.
3 Angestellte sind zur Miete verpflichtet.
4 Auf die Zuweisung wird verzichtet, wenn Angestellte eine mit
der vorgesehenen Dienstwohnung vergleichbare Wohnlösung
nachweisen können.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die zuständigen Departementsvorstehenden können
aus besonderen Gründen Personal- oder Dienstwohnungen an
Personen vermieten, die nicht oder nicht mehr städtische Angestellte sind.
2 Besondere Gründe sind insbesondere:
a. die Verhinderung von Leerständen;
b. geplante Bauprojekte.
3 Die Vermietung ist auf höchstens zwei Jahre befristet.
4 vom 2. Oktober 2019, AS 177.500.
5 vom 23. Juni 2004, AS 177.550.
Personalwohnungen
Dienstwohnungen
Ausnahmen
3Reglement über Personal- und Dienstwohnungen 847.301

## Art. 8 C. Mietverhältnisse und Mietzinse {#art_8}

1 Die zuständigen Departemente sind zuständig für:
a. den Abschluss der Mietverträge;
b. die Verwaltung der Personal- und Dienstwohnungen.
2 Die zuständigen Departementsvorstehenden können für die
Verwaltung der Wohnungen abweichende Zuständigkeiten festlegen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Das Mietverhältnis wird durch Abschluss eines Mietvertrags gemäss Obligationenrecht6 begründet.
2 Die zuständigen Departemente kündigen das Mietverhältnis:
a. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: auf das Ende des
Arbeitsverhältnisses;
b. bei Wegfall des dienstlichen Interesses oder der betrieblichen Notwendigkeit: auf den nächstmöglichen Termin.
3 Sie können bei der Kündigung des Mietverhältnisses eine angemessene Frist für einen Wohnungswechsel berücksichtigen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Mietzinse richten sich nach der Kostenmiete gemäss städtischer und kantonaler Wohnbauförderung.
2 Mietet die Stadt Wohnungen von Dritten, richtet sich der Mietzins nach den von den Dritten festgelegten Mietzinsen.
3 Die zuständigen Departementsvorstehenden können:
a. aus besonderen Gründen die Mietzinse tiefer ansetzen;
b. den Mietzins auf Basis des ortsüblichen Mietzinses festlegen, wenn die Kostenmiete gemäss Abs. 1 aus besonderen
Gründen nicht angewendet werden kann;
c. Zuschläge für ungedeckte Verwaltungskosten für Wohnungen gemäss Abs. 2 festlegen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die zuständigen Departemente passen die Mietzinse
gemäss Obligationenrecht7 an.
2 Anpassungen bei städtischen Wohnungen sind auf die Kostenmiete gemäss städtischer und kantonaler Wohnbauförderung
ausgerichtet.
6 vom 30. März 1911, SR 220.
7 vom 30. März 1911, SR 220.
Abschluss von
Mietverträgen
und Verwaltung
Mietverhältnis
Mietzinsberechnung
Mietzinsanpassung
4Reglement über Personal- und Dienstwohnungen
847.301

## Art. 12 {#art_12}

Angestellte können Personal- und Dienstwohnungen
untervermieten, wenn:
a. die zuständigen Departemente die Untervermietung vorgängig bewilligen;
b. sie mit der Untervermietung keine unangemessenen Gewinne erzielen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Ist der ortsübliche Mietzins höher als der festgelegte
Mietzins, wird die Differenz dem Lohn angerechnet.
2 Die Mietzinse und Nebenkosten werden mit dem Lohn verrechnet.

## Art. 14 D. Schlussbestimmungen {#art_14}

Die nachstehenden Richtlinien werden aufgehoben:
a. Richtlinien für die Festsetzung der Mietzinse sowie die
Vermietung und Verwaltung von Personalwohnungen vom
20. Februar 19698;
b. Richtlinien für die Festsetzung der Mietzinse sowie die Vermietung und Verwaltung von Dienstwohnungen vom 14. Dezember 1967 mit Änderung vom 28. September 19739.

## Art. 15 {#art_15}

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements
bestehenden Mietverträge werden innert zwei Jahren gemäss
den Vorgaben dieses Reglements angepasst.

## Art. 16 {#art_16}

Dieses Reglement tritt am 1. April 2026 in Kraft.
8 AS 847.100
9 AS 847.200
Untermiete
Personalrechtliche
Einordnung
Aufhebung bisherigen Rechts
Übergangsbestimmung
Inkrafttreten
