---
title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten"
id: cd4c647a-681b-4fe9-8706-f7cd7e33d1d6
authority: nw
place: "Nidwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "263.4"
publisher_url: https://gesetze.nw.ch/data/263.4/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/cd4c647a-681b-4fe9-8706-f7cd7e33d1d6
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13773/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 7f7908ea030792b4d79a858b1b1fbff8d9ac59167e8903eb91fcc959d14a9fc5
provisions: 13
---

# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

## Art. 1 {#art_1}

Bezeichnung
1 Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung eine fachlich selbständige Beratungsstelle gemäss Art. 9 OHG2).

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
1 Die Beratungsstelle berät Opfer und deren Angehörige und unterstützt
diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
2 Sie leistet und vermittelt Soforthilfe und längerfristige Hilfe gemäss
Art. 13 ff. OHG3).

## Art. 3 {#art_3}

Längerfristige Hilfe Dritter
1 Die Direktion entscheidet auf Antrag der Beratungsstelle über die
Übernahme von Kosten für längerfristige Hilfe Dritter.
1) SR 312.5
2) SR 312.5
3) SR 312.5
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
263.4

## Art. 4 {#art_4}

Übertragung von Aufgaben
1 Der Regierungsrat kann die Aufgaben der Beratungsstelle mittels Leistungsvereinbarung privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen
übertragen.
2 In der Leistungsvereinbarung ist festzuhalten, bis zu welchem Maximalbetrag diese Beratungsstellen im Einzelfall Soforthilfe und längerfristige Hilfe leisten oder vermitteln dürfen.
3 Über die Übernahme von Kosten, welche diesen Maximalbetrag übersteigen, entscheidet die Direktion.

## Art. 5 {#art_5}

Aufsicht
1 Die Beratungsstelle untersteht der Aufsicht der Direktion.
2 Sie erteilt der Direktion die für eine sachgerechte Aufsicht erforderlichen Auskünfte.
2 Entschädigung und Genugtuung

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeit
1 Die Direktion entscheidet über:
1. Gesuche um Entschädigungen und Genugtuungsleistungen;
2. Entschädigungsvorschüsse und deren Rückerstattungen.

## Art. 7 {#art_7}

Rückerstattung des Entschädigungsvorschusses
1 Wird das Entschädigungsgesuch abgewiesen, hat die Gesuchstellerin
oder der Gesuchsteller den Vorschuss dem Kanton insoweit zurückzuerstatten, als es zumutbar ist.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung des Vorschusses erlischt, wenn er
nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis vom Eintritt der Rechtskraft
eines abweisenden Entscheids über ein Entschädigungsgesuch geltend
gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nach der Gewährung des
Vorschusses.
263.4
3 Finanzielle Bestimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Kostentragung
1 Unter Vorbehalt der Kostenpflicht Dritter trägt der Kanton die Kosten
der Opferhilfe.

## Art. 9 {#art_9}

Regress
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Direktion unaufgefordert über den Abschluss allfälliger mit den opferhilferechtlichen Leistungen in Zusammenhang stehenden Verfahren in Kenntnis zu setzen.
2 Hat der Kanton finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetzgebung
erbracht, macht die Direktion gestützt auf Art. 7 OHG4) die Ansprüche
gegenüber dem Täter oder der Täterin und weiteren Leistungspflichtigen geltend.
4 Vollzug und Rechtsschutz

## Art. 10 {#art_10}

Vollzug
1 Die Direktion trifft alle Verfügungen, die durch die Gesetzgebung nicht
einer anderen Instanz übertragen sind.
2 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

## Art. 11 {#art_11}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen kann unter Vorbehalt von Abs. 2 binnen 20 Tagen
nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen der Direktion betreffend Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 6 kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
3 Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz5).
4) SR 312.5
5) NG 265.1
263.4
5 Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Einführungsverordnung vom 1. Dezember 1993 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonale Opferhilfeverordnung, kOHV)6) wird aufgehoben.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest7).
6) A 1993, 1983; 1994, 450
7) In Kraft seit 1. Januar 2019
263.4
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.06.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung A 2018, 1131, 2182
263.4
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.06.2018 01.01.2019 Erstfassung A 2018, 1131, 2182
