---
title: "Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen"
id: cd561bdf-a801-4527-8fc5-5dad6e72a07f
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "561.110"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/561.110/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/cd561bdf-a801-4527-8fc5-5dad6e72a07f
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/2786/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 5f598b863c8e4862917472c3b160467fab845107c53b9ebf2a5cb5629843bef7
provisions: 11
---

# Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen

## Art. 1 {#art_1}

Leistungsauftrag Swisslos
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinbarungskantone» bezeichnet)
betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als „Swisslos“
bezeichnet).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des
gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin von Lotterie- und
Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone bezeichnet.

## Art. 2 {#art_2}

Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport
(Art. 125 Abs. 1 BGS).
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung des nationalen
Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art. 34 GSK durch die FDKG festgelegt und
jährlich in die Stiftung Sportförderung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern:
a) Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70'000.-, der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
b) Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen.
Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton nur dann zu, wenn
die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS.

## Art. 3 {#art_3}

Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
1 Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalversammlung der
Swisslos.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 24. 6. 2020 (publiziert am 27. 6. 2020).
2) Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937
3) SR 101
4) SR 935.51

## Art. 4 Durchführung von Geldspielen: Interkantonale Vereinbarung 561.110 {#art_4}

Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von CHF 100'000.- steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalenderjahr ist nicht zu -
lässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an einen anderen
Vereinbarungskanton ist zulässig.

## Art. 5 {#art_5}

Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung mindestens unter Verwendung
des Logos von Swisslos bekannt zu machen.

## Art. 6 {#art_6}

Änderung der Vereinbarung
1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzureichen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung
zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos, vorgenommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.

## Art. 7 {#art_7}

Kündigung der Vereinbarung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf
das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem Kantonsgebiet.

## Art. 8 {#art_8}

Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
1 Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden
Vereinbarung vor.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV 1937 beigetreten
sind.
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.

## Art. 10 {#art_10}

Aufhebung der IKV 1937
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der IKV 1937 aufgehoben.

## Art. 11 {#art_11}

Schlussbestimmung
1 Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung an.
Durchführung von Geldspielen: Interkantonale Vereinbarung 561.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung KB 27.06.2020
Durchführung von Geldspielen: Interkantonale Vereinbarung 561.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.06.2020 01.01.2021 Erstfassung KB 27.06.2020
