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title: "Verordnung zum EG FamZG"
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provisions: 18
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# Verordnung zum EG FamZG

## § 1 der Zulagen {#par_1}

Macht die anspruchsberechtigte Person selber die Familienzulage nicht geltend, kann dies stellvertretend der andere Elternteil
oder die Person, Sozialhilfestelle oder Einrichtung, die für das Kind
sorgt, tun.
Nachweis

## § 2 der Zulagenberechtigung {#par_2}

Die anspruchsberechtigte Person hat auf Verlangen der Familienausgleichskasse die Zulagenberechtigung mit Dokumenten zu beweisen. Sind die Dokumente nicht in einer schweizerischen Amtssprache
abgefasst, kann die Kasse eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangen. Die Kosten der Übersetzung gehen zulasten der anspruchsberechtigten Person.
B. Familienzulagen für Erwerbstätige8
Anmeldeverfahren
§ 3.8 1 Arbeitnehmende melden ihren Anspruch auf Zulagen bei
ihrer oder ihrem Arbeitgebenden oder bei deren oder dessen Familienausgleichskasse an. Die Familienausgleichskasse setzt das Verfahren fest.
2 Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender melden ihren Anspruch auf Zulagen bei
ihrer Familienausgleichskasse an. Die Familienausgleichskasse setzt
das Verfahren fest.
836.11 Verordnung zum EG FamZG
3 Die Prüfung des Anspruchs von Personen mit tiefem Einkommen
(Nichterwerbstätige gemäss Art. 19 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom
24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG])4 erfolgt durch die
Familienausgleichskassen der Arbeitgebenden, der Arbeitnehmenden
nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender oder der Selbstständigerwerbenden. Das Kantonale Sozialamt regelt das Nähere.
Auszahlung

## § 4 durch Arbeitgebende {#par_4}

Werden Familienzulagen durch Arbeitgebende ausbezahlt,
sind sie
a. betragsmässig genau zu bezeichnen,
b. von der Lohnzahlung abzugrenzen,
c. je als Kinder- und Ausbildungszulage getrennt auszuweisen.

## § 5 Rückerstattung {#par_5}

Die Familienausgleichskasse erstattet den Arbeitgebenden
die von ihnen ausbezahlten Zulagen an den für die Beitragszahlungen
massgebenden Terminen zurück.
Vereinfachtes

## § 6 Abrechnungsverfahren {#par_6}

1 Arbeitgebende, die Familienzulagen gemäss § 19 EG FamZG
selber festsetzen und auszahlen, sind der Familienausgleichskasse für
die geordnete Durchführung verantwortlich. Sie erteilen der Kasse auf
deren Verlangen die nötigen Auskünfte.
2 Erfüllen Arbeitgebende ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäss, legt
die Kasse die Zulagen fest.
Durchführungsstelle
§ 6 a.9 1 Das Kantonale Sozialamt führt das Lastenausgleichsverfahren zwischen den im Kanton nach Art. 14 FamZG4 zugelassenen Familienausgleichskassen durch.
2 Es berechnet die Ausgleichzahlungen und eröffnet sie den Familienausgleichskassen durch Verfügung.
Meldung der
Familienausgleichskassen
§ 6 b.9 1 Die Familienausgleichskassen melden dem Kantonalen
Sozialamt nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens am 30. Juni
a. die Summe der im Geschäftsjahr nach den gesetzlichen Mindestansätzen ausbezahlten Familienzulagen und
b. die Summe der im Geschäftsjahr auf der Grundlage des AHV-pflichtigen Einkommens abgerechneten Lohnsummen.
2 Die Revisionsstelle jeder Kasse bestätigt die Richtigkeit der Angaben nach Abs. 1. Sie reicht die Bestätigung zusammen mit dem Revisionsbericht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
dem Kantonalen Sozialamt ein.
Verordnung zum EG FamZG 836.11
Ausgleichszahlungen
§ 6 c.9 1 Die Zahlung der Ausgleichsabgaben ist innert 30 Tagen
ab der Eröffnung der Verfügung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit ist
Verzugszins geschuldet.
2 Das Kantonale Sozialamt zahlt die Ausgleichsbeiträge nach vollständigem Eingang der Ausgleichsabgaben innert 30 Tagen aus.
C. Familienzulagen für Nichterwerbstätige gemäss Art. 19 Abs. 1
FamZG8

## § 7 Formular {#par_7}

1 Nichterwerbstätige gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG machen
den Zulagenanspruch geltend, indem sie das von der Familienausgleichskasse vorgeschriebene Formular einreichen.8
2 Das Kantonale Sozialamt regelt das Nähere.

## § 8 Bescheinigung {#par_8}

Die Bescheinigung gemäss § 8 Abs. 1 lit. b EG FamZG wird
kostenlos erteilt.
Veränderung

## § 9 der Verhältnisse {#par_9}

Eine massgebliche Abweichung gemäss § 8 Abs. 3 EG FamZG
liegt vor, wenn sich das steuerbare Einkommen um mindestens 25%
verändert hat.
2. Abschnitt: Durchführungsorgane
A. Allgemeines
Verzeichnis

## § 10 der Angeschlossenen {#par_10}

Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der
ihnen angeschlossenen8
a. Arbeitgebenden,
b. Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender,
c. Nichterwerbstätigen gemäss Art. 19 Abs. 1 und 1bis FamZG.

## § 11 Rechnungsführung {#par_11}

Die Familienausgleichskassen führen über ihre Beitragseinnahmen und Zulagenausgaben sowie über ihre Reserven eine getrennte
Rechnung. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr oder das für die
AHV-Ausgleichskassen durch das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)3 vorgeschriebene Rechnungsjahr.
836.11 Verordnung zum EG FamZG

## § 12 Rechenschaftsablage {#par_12}

1 Die Familienausgleichskassen reichen innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Kantonalen Sozialamt die
Jahresrechnung, den Geschäftsbericht, den Revisionsbericht und ein
Verzeichnis der verantwortlichen Kassenorgane ein. Das Kantonale
Sozialamt kann ergänzende Auskünfte verlangen.
2 In der Jahresrechnung sind für das Geschäftsjahr und bezogen auf
den Kanton Zürich auszuweisen:8
a. für die Arbeitnehmenden, die Selbstständigerwerbenden und die
Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender:
1. das beitragspflichtige Einkommen,
2. die erhobenen Beiträge für die Zulagen,
3. die nach gesetzlichem Ansatz ausbezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen,
4. die für die Zulagen geäufneten Schwankungsreserven,
b. für die Nichterwerbstätigen gemäss Art. 19 Abs. 1 und 1bis FamZG
die Angaben gemäss lit. a Ziff. 3.
3 Die Revision erstreckt sich auf die Prüfung
a. der Geschäftsführung und der Buchhaltung,
b.8 der Meldungen gemäss § 18 Abs. 1 lit. f und g EG FamZG durch
die Familienausgleichskassen gemäss Art. 14 Bst. a und c FamZG.
4 Das Kantonale Sozialamt regelt das Nähere, wobei die Bestimmungen zur Revision der AHV-Ausgleichskassen (Art. 68 AHVG)3
sinngemäss anwendbar sind.
Buchführung
bei Übernahme
weiterer

## § 13 Aufgaben {#par_13}

Eine Familienausgleichskasse, die weitere Aufgaben und Leistungen gemäss § 18 Abs. 1 lit. h EG FamZG übernimmt, führt darüber
separat Buch und weist die entsprechende Schwankungsreserve gesondert aus.
Kassenanschluss § 14.8 1 Die zuständige Familienausgleichskasse mahnt die Arbeitgebenden sowie die Selbstständigerwerbenden, die sich ihr nach Erwerb
der Eigenschaft als Arbeitgebende oder der Anerkennung als Selbstständigerwerbende durch die AHV-Ausgleichskasse nicht innert dreier
Monate angeschlossen haben. Sie mahnt zudem Arbeitnehmende nicht
beitragspflichtiger Arbeitgebender, die sich ihr nicht innert dreier Monate seit Aufnahme ihrer Tätigkeit angeschlossen haben.
2 Nach erfolgloser Mahnung schliesst sie sich die in Abs. 1 genannten Personen an.
3 Der Anschluss erfolgt rückwirkend auf den Tag des Erwerbs der
Eigenschaft als Arbeitgebende, der Anerkennung als Selbstständigerwerbende oder der Aufnahme der Tätigkeit als Arbeitnehmende
nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender.
Verordnung zum EG FamZG 836.11
Finanzierung
gemäss § 9 EG
FamZG
§ 15. 1 Das Kantonale Sozialamt vergütet den Familienausgleichskassen die Zulagen der Nichterwerbstätigen gemäss Art. 19 Abs. 1 und
1bis FamZG.8
2 Es entschädigt den Kassen den erforderlichen Durchführungsaufwand.
Übertragung
weiterer
Aufgaben
§ 16. Die Übertragung weiterer Aufgaben gemäss § 18 Abs. 1 lit. h
EG FamZG durch den Kanton erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen
und gegen entsprechende Entschädigung durch das Kantonale Sozialamt.

## Art. 14 B. Familienausgleichskassen nach {#art_14}

Bst.8 a und c FamZG
Kassen nach
Art. 14 Bst.8 a

## § 17 und c FamZG {#par_17}

1 Die Familienausgleichskassen nach Art. 14 Bst.8 a und c
FamZG
a. melden ihre Mitglieder innert einem Monat seit deren Aufnahme
der kantonalen Familienausgleichskasse,
b. teilen der kantonalen Familienausgleichskasse alle Mutationen mit
Angabe des Eintritts- oder Austrittsdatums unverzüglich mit.
2 Das Kantonale Sozialamt regelt das Verfahren.

## § 18 b. Kassenwechsel {#par_18}

1 Ein Wechsel der Familienausgleichskasse erfolgt auf Anfang
eines Kalenderjahres.
2 Wer zu einer anderen Familienausgleichskasse wechselt, meldet
der bisherigen Familienausgleichskasse den Austritt bis Ende August
des dem Wechsel vorangehenden Jahres.
3 Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Wechsel der
neuen Familienausgleichskasse.
Kassen nach
Art. 14 Bst. a

## § 19 FamZG8 {#par_19}

1 Familienausgleichskassen, die als anerkannte Kassen tätig
sein wollen, stellen beim Kantonalen Sozialamt ein entsprechendes
Gesuch. Das Gesuch ist bis Ende August des Jahres einzureichen, das
der Aufnahme der Tätigkeit vorangeht.
2 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für
die Anerkennung gemäss § 12 EG FamZG erfüllt sind.
3 Dem Gesuch sind beizulegen:
a.8 eine Liste aller Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und
Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, die
der Familienausgleichskasse im Zeitpunkt der Aufnahme der
Tätigkeit angeschlossen sein werden,
b. das Kassenreglement.
a. Meldepflicht
a. Anerkennungsgesuch
836.11 Verordnung zum EG FamZG
4 Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung des Kantonalen Sozialamts mit Wirkung auf Beginn eines Kalenderjahres.

## § 20 b. Anzeigepflicht {#par_20}

Die Familienausgleichskassen zeigen dem Kantonalen Sozialamt jede Änderung der Verhältnisse, die für die Anerkennung massgeblich sind, unverzüglich an.
c. Verzicht auf
und Entzug der
Anerkennung7
§ 21. 1 Familienausgleichskassen, die nicht mehr als anerkannte
Kasse tätig sein wollen, können auf die Anerkennung mit Wirkung auf
das Ende eines Kalenderjahres verzichten und zeigen dies dem Kantonalen Sozialamt bis Ende August dieses Jahres an. Dieses trifft die
erforderlichen weiteren Anordnungen, wobei die Kasse anzuhören ist.
2 Der Entzug der Anerkennung erfolgt durch Verfügung des Kantonalen Sozialamtes mit Wirkung auf Beginn eines Kalenderjahres.6
d. Auflösung
der Kasse
§ 22. Die Familienausgleichskasse darf frühestens auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Anerkennung aufgelöst werden.
e. Mitteilung
über die
Anerkennung
§ 23. Das Kantonale Sozialamt unterrichtet die Kommission für
Familienausgleichskassen und die kantonale Familienausgleichskasse
über die Anerkennung, den Verzicht auf Anerkennung und den Entzug der Anerkennung.
C. Kantonale Familienausgleichskasse
Kostenersatz § 24. 1 Die kantonale Familienausgleichskasse leistet der kantonalen AHV-Ausgleichskasse eine kostendeckende Vergütung für die
Besorgung ihrer Geschäfte.
2 Das Kantonale Sozialamt entschädigt die kantonale Familienausgleichskasse für die Führung des Zentralregisters und bestimmt den
Ansatz.6
3. Abschnitt: Statistik
§ 25. Das Kantonale Sozialamt sorgt für die Datenerhebung

## Art. 20der gemäss {#art_20der}

Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 20075.
Verordnung zum EG FamZG 836.11
4. Abschnitt: Inkrafttreten
§ 26. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2020
(OS 75, 542)
Ausgleichsabgaben und Ausgleichsbeiträge werden gestützt auf die
Zahlen des Jahres 2020 erstmals im Jahr 2021 erhoben beziehungsweise
ausgerichtet.
1 OS 64, 136; Begründung siehe ABl 2009, 537.
2 LS 836.1.
3 SR 831.10.
4 SR 836.2.
5 SR 836.21.
6 Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 386; ABl 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
7 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 386; ABl 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
8 Fassung gemäss RRB vom 21. November 2012 (OS 67, 639; ABl 2012-11-30).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
9 Eingefügt durch RRB vom 30. September 2020 (OS 75, 542; ABl 2020-10-09).
In Kraft seit 1. Januar 2021.
