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title: "Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit"
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provisions: 46
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# Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit

## Art. 1 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Das Konkordat ist auf jedes Verfahren vor einem Schiedsgericht anwendbar,
das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.
2 Vorbehalten bleibt die Anwendung abweichender Schiedsordnungen privater oder öffentlichrechtlicher Körperschaften und Organisationen sowie von
Schiedsabreden, soweit diese nicht gegen zwingende Vorschriften des Konkordates verstossen.

## Artikel 2 {#art_2}

Absatz 2
und 3, Artikel 4–9, 12, 13 und 18–21, 22 Absatz 2, 25–29, 31 Absatz 1, 33
Absatz 1 Buchstaben a–f, Absatz 2 und 3, 36–46.
Art. 2 Sitz des Schiedsgerichts
1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich an dem Ort, der durch Vereinbarung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in Ermangelung einer solchen Wahl durch Beschluss der Schiedsrichter bezeichnet
worden ist.
2 Haben weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle oder die
Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz
am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurteilung
der Sache zuständig wäre.
3 Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so
hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als
erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.
1) Vom Bundesrat genehmigt am 27. August 1969.
2) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden hat mit Beschluss vom 28. April
1980, gestützt auf die ihm vom Kantonsrat am 17. März 1980 erteilte Ermächtigung,
den Beitritt zum Konkordat erklärt.
234.3 Schiedsgerichtsbarkeit

## Art. 3 {#art_3}

Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichts
Das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, in dem sich der Sitz des
Schiedsgerichts befindet, ist unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 die zuständige richterliche Behörde, welche
a) die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder einer
von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind;
b) über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern entscheidet
und für deren Ersetzung sorgt;
c) die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert;
d) auf Gesuch des Schiedsgerichts bei der Durchführung von Beweismassnahmen mitwirkt;
e) den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den Parteien
zustellt;
f) über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet;
g) die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt.

## Art. 4 Zweiter Abschnitt: Schiedsabrede {#art_4}

Schiedsvertrag und Schiedsklausel
1 Die Schiedsabrede wird als Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel abgeschlossen.
2 Im Schiedsvertrag unterbreiten die Parteien eine bestehende Streitigkeit
einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
3 Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen, die
sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können.

## Art. 5 {#art_5}

Gegenstand des Schiedsverfahrens
Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher der
freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Gericht
nach einer zwingenden Gesetzesbestimmung in der Sache ausschliesslich
zuständig ist.

## Art. 6 {#art_6}

Form
1 Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
2 Sie kann sich aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer juristischen
Person ergeben, sofern diese Erklärung ausdrücklich auf die in den Statuten
Schiedsgerichtsbarkeit 234.3
oder in einem sich darauf stützenden Reglement enthaltene Schiedsklausel
Bezug nimmt.

## Art. 7 {#art_7}

Zulassung von Juristen
Jede Bestimmung einer Schiedsklausel, welche die Beiziehung von Juristen
im Schiedsverfahren als Schiedsrichter, Sekretär oder Parteivertreter untersagt, ist nichtig.

## Art. 8 {#art_8}

Zuständigkeit des Schiedsgerichts
1 Werden die Gültigkeit oder der Inhalt und die Tragweite der Schiedsabrede
vor dem Schiedsgericht bestritten, so befindet dieses über seine eigene
Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid.
2 Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts muss vor der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.

## Art. 9 {#art_9}

Weiterziehung
Der Zwischenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich für zuständig oder
unzuständig erklärt, unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Artikel 36 Buchstabe b.
Dritter Abschnitt: Bestellung und Ernennung der Schiedsrichter,

## Art. 10 Amtsdauer, Abhängigkeit {#art_10}

Anzahl der Schiedsrichter
1 Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, sofern die Parteien sich
nicht auf eine andere ungerade Anzahl, insbesondere auf einen Einzelschiedsrichter, geeinigt haben.
2 Die Parteien können jedoch ein aus einer geraden Anzahl von Mitgliedern
bestehendes Schiedsgericht vorsehen, das auch ohne Bestellung eines Obmanns entscheidet.

## Art. 11 {#art_11}

Bestellung durch die Parteien
1 Die Parteien können den oder die Schiedsrichter in gegenseitigem Einvernehmen, sei es in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinbarung,
234.3 Schiedsgerichtsbarkeit
bestellen. Sie können den oder die Schiedsrichter auch durch eine von ihnen
beauftragte Stelle bezeichnen lassen.
2 Wird ein Schiedsrichter nicht namentlich, sondern lediglich der Stellung nach
bezeichnet, so gilt als bestellt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet.
3 Beim Fehlen einer Vereinbarung oder einer Bezeichnung im Sinne von Absatz 1 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern; die so
bestellten Schiedsrichter wählen einstimmig einen weiteren Schiedsrichter als
Obmann.
4 Weist das Schiedsgericht eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern auf, so
haben die Parteien zu vereinbaren, dass entweder die Stimme des Obmanns
bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt oder dass das Schiedsgericht
einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

## Art. 12 {#art_12}

Ernennung durch die richterliche Behörde
Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzelschiedsrichters nicht
einigen oder bestellt eine Partei den oder die von ihr zu bezeichnenden
Schiedsrichter nicht, oder einigen die Schiedsrichter sich nicht über die Wahl
des Obmanns, so nimmt auf Antrag einer Partei die in Artikel 3 vorgesehene
richterliche Behörde die Ernennung vor, sofern nicht die Schiedsabrede eine
andere Stelle hierfür vorsieht.

## Art. 13 {#art_13}

Anhängigkeit
1 Das Schiedsverfahren ist anhängig:
a) von dem Zeitpunkt an, da eine Partei den oder die in der Schiedsklausel
bezeichneten Schiedsrichter anruft;
b) sofern die Schiedsklausel die Schiedsrichter nicht bezeichnet: von dem
Zeitpunkt an, da eine Partei das in der Schiedsklausel vorgesehene Verfahren auf Bildung des Schiedsgerichts einleitet;
c) sofern die Schiedsklausel das Verfahren zur Bezeichnung der Schiedsrichter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei die in Artikel 3
vorgesehene richterliche Behörde um die Ernennung der Schiedsrichter
ersucht;
d) beim Fehlen einer Schiedsklausel: von der Unterzeichnung des Schiedsvertrages an.
2 Wenn die von der Parteien anerkannte Schiedsordnung oder die Schiedsabrede ein Sühneverfahren vorsehen, so gilt die Einleitung desselben als Eröffnung des Schiedsverfahrens.

## Art. 14 Schiedsgerichtsbarkeit 234.3 {#art_14}

Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter
1 Die Schiedsrichter haben die Annahme des Amtes zu bestätigen.
2 Das Schiedsgericht ist erst dann gebildet, wenn alle Schiedsrichter die Annahme des Amtes für die ihnen vorgelegte Streitsache erklärt haben.

## Art. 15 {#art_15}

Sekretariat
1 Im Einverständnis der Parteien kann das Schiedsgericht einen Sekretär
bestellen.
2 Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Artikel 18–20 anwendbar.

## Art. 16 {#art_16}

Amtsdauer
1 Die Parteien können in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinbarung das dem Schiedsgericht übertragene Amt befristen.
2 In diesem Falle kann die Amtsdauer, sei es durch Vereinbarung der Parteien,
sei es auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichts, durch Entscheid der
in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde jeweilen um eine bestimmte
Frist verlängert werden.
3 Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören.

## Art. 17 {#art_17}

Rechtsverzögerung
Die Parteien können jederzeit bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen
Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen.
Vierter Abschnitt: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung

## Art. 18 der Schiedsrichter {#art_18}

Ablehnung der Schiedsrichter
1 Die Parteien können die Schiedsrichter aus den im Bundesgesetz über die
Orga nisation der Bundesrechtspflege genannten Gründen für die Ausschliessung und Ablehnung der Bundesrichter sowie aus den in einer von ihnen
anerkannten Schiedsordnung oder in der Schiedsabrede vorgesehenen Gründen ablehnen.
2 Ausserdem kann jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, der handlungsunfähig ist oder der wegen eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens eine
Frei heitsstrafe verbüsst hat.
234.3 Schiedsgerichtsbarkeit
3 Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus einem nach
der Bestellung eingetretenen Grund ablehnen, es sei denn, sie mache glaubhaft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte.

## Art. 19 {#art_19}

Ablehnung des Schiedsgerichts
1 Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.
2 Das neue Schiedsgericht wird in dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren
gebildet.
3 Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichts
wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.

## Art. 20 {#art_20}

Frist
Der Ausstand muss bei Beginn des Verfahrens, oder sobald der Antragsteller
vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat, verlangt werden.

## Art. 21 {#art_21}

Bestreitung
1 Im Bestreitungsfalle entscheidet die in Artikel 3 vorgesehene richterliche
Behörde über den Ausstand.
2 Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen.

## Art. 22 {#art_22}

Abberufung
1 Jeder Schiedsrichter kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen werden.
2 Auf Antrag einer Partei kann die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde einem Schiedsrichter aus wichtigen Gründen das Amt entziehen.

## Art. 23 {#art_23}

Ersetzung
1 Stirbt ein Schiedsrichter, hat er den Ausstand zu nehmen, wird er abberufen
oder tritt er zurück, so wird er nach dem Verfahren ersetzt, das bei seiner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde.
2 Kann er nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird der neue Schiedsrichter durch die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde ernannt, es sei
denn, die Schiedsabrede habe ihrem Inhalte nach als dahingefallen zu gelten.
3 Können die Parteien sich hierüber nicht einigen, so entscheidet die in Artikel
3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des Schiedsgerichts, in-
Schiedsgerichtsbarkeit 234.3
wieweit die Prozesshandlungen, bei denen der ersetzte Schiedsrichter mitgewirkt hat, weitergelten.
4 Ist die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristet, so wird der Lauf dieser Frist
durch die Ersetzung eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht gehemmt.

## Art. 24 Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Schiedsgericht {#art_24}

Bestimmung des Verfahrens
1 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Parteien
oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schiedsgerichts bestimmt.
2 Wird das Verfahren weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch Beschluss des Schiedsgerichts festgelegt, so ist das Bundesgesetz über den
Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar.

## Art. 25 {#art_25}

Rechtliches Gehör
Das gewählte Verfahren hat auf jeden Fall die Gleichberechtigung der Parteien
zu gewährleisten und jeder von ihnen zu gestatten:
a) das rechtliche Gehör zu erlangen und insbesondere ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen;
b) jederzeit im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsganges in die
Akten Einsicht zu nehmen;
c) den vom Schiedsgericht angeordneten Beweisverhandlungen und mündlichen Verhandlungen beizuwohnen;
d) sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbeiständen
zu lassen.

## Art. 26 {#art_26}

Vorsorgliche Massnahmen
1 Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind allein die staatlichen Gerichte zuständig.
2 Die Parteien können sich jedoch freiwillig den vom Schiedsgericht vorgeschlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen.

## Art. 27 {#art_27}

Mitwirkung der richterlichen Behörde
1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
234.3 Schiedsgerichtsbarkeit
2 Ist die Durchführung einer Beweismassnahme der staatlichen Gewalt vorbehalten, so kann das Schiedsgericht die in Artikel 3 vorgesehene richterliche
Behörde um ihre Mitwirkung ersuchen. Diese handelt dabei gemäss ihrem
kantonalen Recht.

## Art. 28 {#art_28}

Intervention und Streitverkündung
1 Intervention und Streitverkündung setzen eine Schiedsabrede zwischen dem
Dritten und den Streitparteien voraus.
2 Sie bedürfen ausserdem der Zustimmung des Schiedsgerichts.

## Art. 29 {#art_29}

Verrechnung
1 Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede und beruft sie sich dabei auf ein
Rechtsverhältnis, welches das Schiedsgericht weder auf Grund der Schiedsabrede noch auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung der Parteien beurteilen kann, so wird das Schiedsverfahren ausgesetzt und der Partei, welche die
Einrede erhoben hat, eine angemessene Frist zur Geltendmachung ihrer
Rechte vor dem zuständigen Gericht gesetzt.
2 Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Verfahren
auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
3 Sofern die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristet ist, steht diese Frist still,
solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.

## Art. 30 {#art_30}

Kostenvorschuss
1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung
abhängig machen. Es bestimmt die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
2 Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das
Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet Sie, so sind die Parteien mit Bezug
auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden.

## Art. 31 Sechster Abschnitt: Schiedsspruch {#art_31}

Beratung und Schiedsspruch
1 Bei den Beratungen und Abstimmungen haben sämtliche Schiedsrichter
mitzuwirken.
Schiedsgerichtsbarkeit 234.3
2 Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt, sofern die Schiedsabrede nicht Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt (Art. 11
Abs. 4 bleibt vorbehalten).
3 Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des anwendbaren Rechts,
es sei denn, die Parteien hätten es in der Schiedsabrede ermächtigt, nach
Billigkeit zu urteilen.
4 Das Schiedsgericht darf einer Partei nicht mehr oder, ohne dass besondere
Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zusprechen, als sie verlangt hat.

## Art. 32 {#art_32}

Teilschiedssprüche
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht
durch mehrere Schiedssprüche entscheiden.

## Art. 33 {#art_33}

Inhalt des Schiedsspruches
1 Der Schiedsspruch enthält:
a) die Namen der Schiedsrichter;
b) die Bezeichnung der Parteien;
c) die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts;
d) die Anträge der Parteien oder, in Ermangelung von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage;
e) sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;
f) die Spruchformel über die Sache selbst;
g) die Spruchformel über die Höhe und die Verlegung der Verfahrenskosten
und der Parteientschädigungen.
2 Der Schiedsspruch ist mit dem Datum zu versehen und von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter
genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass die Minderheit die Unterzeichnung verweigert.
3 Hat das Schiedsgericht lediglich Schiedsrichter zu ernennen, so ist Absatz
1 Buchstabe e nicht anwendbar.

## Art. 34 {#art_34}

Einigung der Parteien
Das Vorliegen einer den Streit beendigenden Einigung der Parteien wird vom
Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt.
234.3 Schiedsgerichtsbarkeit

## Art. 35 {#art_35}

Hinterlegung und Zustellung
1 Das Schiedsgericht sorgt für die Hinterlegung des Schiedsspruches bei der
in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde.
2 Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Absatz 4 in ebenso
vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind.
3 Ist der Schiedsspruch nicht in einer der Amtssprachen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft abgefasst, so kann die Behörde, bei der er hinterlegt wird,
eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
4 Diese Behörde stellt den Schiedsspruch den Parteien zu und teilt ihnen das
Datum der Hinterlegung mit.
5 Die Parteien können auf die Hinterlegung des Schiedsspruches verzichten.
Sie können ausserdem darauf verzichten, dass ihnen der Schiedsspruch
durch die richterliche Behörde zugestellt wird; in diesem Falle erfolgt die Zustellung durch das Schiedsgericht.
Siebenter Abschnitt: Nichtigkeitsbeschwerde und Revision

## Art. 36 I. Nichtigkeitsbeschwerde {#art_36}

Gründe
Gegen den Schiedsspruch kann bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um geltend zu
machen,
a) das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt gewesen;
b) das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht zuständig oder unzuständig erklärt;
c) es habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet wurden,
oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Art. 32 bleibt vorbehalten);
d) eine zwingende Verfahrensvorschrift im Sinne von Artikel 25 sei verletzt
worden;
e) das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder, ohne dass besondere
Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen, als sie verlangt
hat;
Schiedsgerichtsbarkeit 234.3
f) der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen
tatsächlichen Feststellungen beruht oder weil er eine offenbare Verletzung
des Rechtes oder der Billigkeit enthält;
g) das Schiedsgericht habe nach Ablauf seiner Amtsdauer entschieden;
h) die Vorschriften des Artikels 33 seien missachtet worden oder die Spruchformel sei unverständlich oder widersprüchlich;
i) die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen der Schiedsrichter
seien offensichtlich übersetzt.

## Art. 37 {#art_37}

Frist
1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen dreissig Tagen nach der Zustellung
des Schiedsspruches einzureichen.
2 Sie ist erst nach Erschöpfung der in der Schiedsabrede vorgesehenen
schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.

## Art. 38 {#art_38}

Aufschiebende Wirkung
Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die in Artikel
3 vorgesehene richterliche Behörde kann ihr jedoch auf Gesuch einer Partei
diese Wirkung gewähren.

## Art. 39 {#art_39}

Rückweisung an das Schiedsgericht
Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde befasste richterliche Behörde kann, nach
Anhörung der Parteien und wenn sie es als sachdienlich erachtet, den
Schiedsspruch an das Schiedsgericht zurückweisen und ihm eine Frist zur
Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen.

## Art. 40 {#art_40}

Entscheidung
1 Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder
von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so entscheidet die richterliche Behörde über die Nichtigkeitsbeschwerde und hebt bei deren Gutheissung den Schiedsspruch auf.
2 Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt
werden, sofern nicht die andern davon abhängen.
3 Liegt der Nichtigkeitsgrund des Artikels 36 Buchstabe i vor, so hebt die richterliche Behörde nur den Kostenspruch auf und setzt selber die Entschädigungen der Schiedsrichter fest.
234.3 Schiedsgerichtsbarkeit
4 Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schiedsrichter
einen neuen Entscheid, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme am früheren
Verfahren oder aus einem andern Grunde abgelehnt werden.

## Art. 41 II. Revision {#art_41}

Gründe
Die Revision kann verlangt werden:
a) wenn durch Handlungen, die das schweizerische Recht als strafbar erklärt,
auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist; diese Handlungen müssen
durch ein Strafurteil festgestellt sein, es sei denn, ein Strafverfahren könne
aus anderen Gründen als mangels Beweisen nicht zum Urteil führen;
b) wenn der Schiedsspruch in Unkenntnis erheblicher, vor der Beurteilung
eingetretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur Erwahrung erheblicher Tatsachen dienen, gefällt worden ist und es dem Revisionskläger
nicht mög lich war, diese Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren beizubringen.

## Art. 42 {#art_42}

Frist
Das Revisionsgesuch ist binnen sechzig Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch binnen fünf Jahren seit der Zustellung des
Schiedsspruches der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde einzureichen.

## Art. 43 {#art_43}

Rückweisung an das Schiedsgericht
1 Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weist die richterliche Behörde
die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
2 Verhinderte Schiedsrichter werden gemäss den Vorschriften von Artikel 3
ersetzt.
3 Muss ein neues Schiedsgericht gebildet werden, so werden die Schiedsrichter gemäss den Vorschriften der Artikel 10–12 bestellt oder ernannt.
4 Im Falle der Rückweisung an das Schiedsgericht ist Artikel 16 sinngemäss
anwendbar.
Schiedsgerichtsbarkeit 234.3

## Art. 44 Achter Abschnitt: Vollstreckung der Schiedssprüche {#art_44}

Vollstreckbarkeitsbescheinigung
1 Auf Gesuch einer Partei bescheinigt die in Artikel 3 vorgesehene richterliche
Behörde, dass ein Schiedsspruch, der Artikel 5 nicht widerspricht, gleich
einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern:
a) die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben;
b) oder gegen ihn binnen der Frist des Artikels 37 Absatz 1 keine Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht worden ist;
c) oder einer rechtzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt worden ist;
d) oder eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dahingefallen oder abgewiesen worden ist.
2 Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird am Schluss des Schiedsspruches
angebracht.
3 Die vorläufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausgeschlossen.

## Art. 45 Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen {#art_45}

Verfahren
1 Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde. Der Entscheid über die Ablehnung, Abberufung und Ersetzung von Schiedsrichtern ergeht im summarischen Verfahren.
2 Die Kantone sind befugt, die in Artikel 3 Buchstaben a–e und g umschriebenen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgesehene
richterliche Behörde zu übertragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so können
die Parteien und die Schiedsrichter dennoch ihre Eingaben gültig dem oberen
ordentlichen kantonalen Zivilgericht einreichen.

## Art. 46 {#art_46}

Inkrafttreten
Tritt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden damit unter Vorbehalt
des Artikels 45 alle Gesetzesbestimmungen dieses Kantons über die
Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben.
