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title: "Steuerverordnung"
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provisions: 14
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# Steuerverordnung

## § 1 {#par_1}

Handänderung
1 Massgebend für die Zurechnung eines Grundstücks bei einer Handänderung ist der
Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Nutzen und Schaden, sofern der Eintrag ins
Grundbuch (Tagebuch) vor diesem Datum liegt. *
2 Ist der Übergang von Nutzen und Schaden auf einen vor dem Grundbucheintrag (Tagebuch) liegenden Zeitpunkt vereinbart, ist für die Zurechnung der Zeitpunkt des Grundbucheintrags (Tagebuch) massgebend. *
1 SRL Nr. 620. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr. 645
3 SRL Nr. 647
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2000 430
2 Nr. 621
3 Für die Zurechnung von Grundstücken bei Handänderungen im Rahmen von Umstrukturierungen (§§ 26 und 75 StG) gelten die Vollzugsbestimmungen der direkten Bundessteuer sinngemäss. *

## § 2 {#par_2}

Abschreibungen und Rückstellungen
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons4 erlässt für einzelne Gegenstände oder ganze
Gruppen von Bestandteilen des Geschäftsvermögens Richtlinien für die Bemessung der
Abschreibungen, welche die erfahrungsgemässe Wertverminderung berücksichtigen.
Der steuerpflichtigen Person bleibt im Einzelfall der Nachweis einer weitergehenden
Wertverminderung vorbehalten.
2 Preissteigerungen von Anlagegütern kann durch beschleunigte Abschreibung angemessen Rechnung getragen werden.
3 Die Dienststelle Steuern des Kantons erlässt Richtlinien über die Bemessung der steuerlich zulässigen Rückstellungen.

## § 3 {#par_3}

Bewertung des Warenlagers
1 Waren, Halbfabrikate und Rohmaterialien werden nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist, nach dem Marktwert bewertet.
Bauten und Erzeugnisse, die im festen Auftrag Dritter hergestellt werden, gelten nicht
als Ware.
2 Angemessene stille Reserven auf dem Warenlager sind zulässig, wenn das Wareninventar mengenmässig ausgewiesen ist und die stillen Reserven betragsmässig angegeben
werden.
3 Nicht angemessene stille Reserven sind zum steuerbaren Einkommen und Vermögen
oder Gewinn und Kapital zu rechnen. Im Übrigen werden stille Reserven auf dem Warenlager erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung beziehungsweise buchmässigen Auflösung
als Einkommen oder Gewinn besteuert.
4 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 2, 25, 26, 31 und 41 die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt.
Nr. 621 3
1.2 Natürliche Personen
1.2.1 Steuerpflicht

## § 4 {#par_4}

Steuersatz bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit
1 Kann bei steuerpflichtigen Personen, die im Kanton Luzern nur für einen Teil ihres
Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, das gesamte steuerbare Einkommen
und Vermögen mangels einer vollständigen Steuererklärung oder anderer Anhaltspunkte
nicht ermittelt werden, ist der Steuersatz nach Ermessen festzulegen.
2 Die Steuer je Einheit beträgt in diesen Fällen mindestens 5 Prozent für das Einkommen. *

## § 6 § 5 * … {#par_6}

Erbengemeinschaften
1 Erbengemeinschaften, die ein selbständiges Steuersubjekt bilden, haben keinen Anspruch auf die Abzüge und steuerfreien Beträge der §§ 33, 40 Absatz 1c–k und Absatz
2, 42 und 52 StG sowie den Tarif gemäss § 57 Absatz 2 StG.
2 Jede steuerpflichtige Erbengemeinschaft hat gegenüber der Veranlagungsbehörde eine
Vertretung zu bezeichnen. Unterlässt sie dies, gelten amtliche Mitteilungen an die Erbengemeinschaft als rechtsgültig eröffnet, wenn sie an einen handlungsfähigen Erben
oder eine handlungsfähige Erbin zugestellt wurden.

## § 7 {#par_7}

Besteuerung nach dem Aufwand
1 Für die Festlegung des steuerbaren Einkommens wird die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer sinngemäss angewendet.
2 Das steuerbare Vermögen wird unter Berücksichtigung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Einkommens festgelegt. Es entspricht wenigstens dem Gesamtbetrag,
der sich aus den in § 21 Absatz 5 StG erwähnten Vermögenswerten ergibt. *
1.2.2 Einkommenssteuer

## § 8 {#par_8}

Salärnachgenuss
1 Leistungen, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einer unselbständigerwerbenden Person nach deren Tod noch erbringt (Gehalt usw.), sind bei der Person, die diese
Leistungen erhält, als steuerpflichtiges Einkommen zu erfassen.
4 Nr. 621
§ 8a * …
§ 8b * Herabsetzung des Mietwertes
1 Der steuerbare Mietwert einer Liegenschaft, die eine steuerpflichtige Person an ihrem
Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wird auf Antrag herabgesetzt, soweit er 25 Prozent
der Bruttoeinkünfte (Einkünfte vor Abzügen gemäss Steuerveranlagung) ohne den Mietwert übersteigt und bei Alleinstehenden unter 19 400 Franken (27 700 Fr. Marktmiete)
sowie bei Personen, denen der Tarif gemäss § 57 Absatz 2 StG zusteht, unter 27 200
Franken (38 900 Fr. Marktmiete) liegt. Der steuerbare Mietwert beträgt mindestens 60
Prozent der mittleren Marktmiete.
2 Die Herabsetzung des Mietwertes entfällt, sofern das steuerbare Vermögen bei Alleinstehenden 55 000 Franken und bei Personen, denen der Tarif gemäss § 57 Absatz 2 StG
zusteht, 110 000 Franken übersteigt
3 Die Herabsetzung des Mietwertes wird jedoch auch gewährt, wenn das steuerbare Vermögen die in Absatz 2 genannten Beträge übersteigt, sofern der Steuerwert des am
Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75 Prozent des Steuerwertes aller
Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss Steuerveranlagung übersteigt.
4 Die Pauschale der Liegenschaftsunterhaltskosten wird vom herabgesetzten steuerbaren
Mietwert berechnet.

## § 9 {#par_9}

Unterhaltsbeiträge
1 Als Unterhaltsbeiträge im Sinn von § 30 Unterabsatz f und § 40 Absatz 1c StG gelten
ausschliesslich die periodischen Leistungen.

## § 10 {#par_10}

Pauschale für Liegenschaftsunterhaltskosten
1 Anstelle der tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten kann die steuerpflichtige
Person für Liegenschaften des Privatvermögens einen Pauschalabzug geltend machen.
2 Der zulässige Pauschalabzug beträgt: *
a. 10 Prozent des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von Gebäuden,
deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt,
b. 20 Prozent des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts der übrigen Gebäude.
3 … *
4 Die steuerpflichtige Person kann in jeder Steuerperiode für jede Liegenschaft zwischen
dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. *

## § 11 Nr. 621 5 {#par_11}

Berufskosten
1 Für den Abzug der Berufskosten gelten die Bestimmungen der Verordnung über den
Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer und der Expatriates-Verordnung5 sinngemäss.
2 Das Finanzdepartement berücksichtigt bei der Festlegung der Pauschalansätze die
Pauschalansätze der direkten Bundessteuer.
§ 12 * Krankheits- und Unfallkosten

## § 12a {#par_12a}

Aufwendungen für
a. ärztliche Betreuung (Honorare, Medikamente usw.),
b. besondere Heilungsmassnahmen (Bestrahlungen, Massagen, Bäder usw.),
c. besondere Pflege (Pflegepersonal, Spital-, Heim-, Klinik-, ärztlich verordneter
Kur- oder Erholungsaufenthalt usw.),
d. Anschaffung und Unterhalt von Hilfsmitteln,
e. durch eine ärztlich verordnete Diät entstandene Verpflegungsmehrkosten,
f. durch Krankheit und Unfall bedingte Mehrkosten des Wohnens, der Bekleidung,
der Mobilität,
g. Zahnbehandlungskosten, soweit sie nicht rein kosmetisch bedingt sind.
2 An die Krankheits- und Unfallkosten sind insbesondere Leistungen Dritter aus Versicherung und Haftpflicht sowie die Hilflosenentschädigung anzurechnen. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, andere öffentliche und private Leistungen mit Fürsorgecharakter, Stipendien und Verwandtenunterstützungen sind anzurechnen, soweit sie zur Deckung der Krankheits- und Unfallkosten dienen.
3 Zur Berechnung des Abzugs sind die Kosten für den Aufenthalt in Heilstätten, Kur-
und Pflegeanstalten um den Betrag zu kürzen, der im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der für die Kürzung massgebende Satz
wird aufgrund der für die Bewertung der Naturalbezüge geltenden Normen festgesetzt.
§ 12a * Behinderungsbedingte Kosten
1 Als behinderungsbedingte Kosten gelten Auslagen für Mehraufwendungen, die steuerpflichtigen Personen oder von ihnen unterhaltenen Personen durch Behinderungen im
Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes6 entstehen, soweit sie nicht durch Dritte
getragen werden.
2 Das Finanzdepartement erlässt Richtlinien zu den behinderungsbedingten Kosten unter
Berücksichtigung der entsprechenden Vollzugsbestimmungen des Bundesrechts.
§ 12b * …
5 SR 642.118.3
6 SR 151.3
6 Nr. 621
§ 12c * …

## § 13 § 12d * … {#par_13}

Berechnung des Zweitverdienerabzugs
1 Als Erwerbseinkommen im Sinn von § 40 Absatz 2 StG gilt bei unselbständiger Erwerbstätigkeit das Nettoeinkommen nach Abzug der Beiträge an die Alters- und Hinterbliebenen-, Invaliden-, Arbeitslosen-, Nichtbetriebsunfallversicherung und Erwerbsersatzordnung sowie der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule). Bei selbständiger
Erwerbstätigkeit gilt als Erwerbseinkommen der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen.
2 Bei der Berechnung des Abzugs sind Ersatzeinkünfte wie zum Beispiel Taggelder der
Erwerbsersatzordnung, Invaliden-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung dem
Erwerbseinkommen gleichgestellt.
3 Liegt das kleinere der beiden Erwerbseinkommen der Ehegatten oder der eingetragenen Partner nach Abzug der Berufsauslagen und allfälliger Beiträge an die berufliche
Vorsorge (2. Säule) und die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) unter dem in § 40 Absatz 2 StG vorgesehenen Betrag, kann nur der verbleibende

## § 14 Betrag abgezogen werden. * {#par_14}

Stichtag
1 Die Abzüge nach § 40 Absätze 1g und k StG werden nach den Verhältnissen am Ende
der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.
§ 14a * …
§ 14b * Kosten für die Drittbetreuung von Kindern *
1 Erfüllen bei getrennter Besteuerung beide Elternteile die Voraussetzungen für den
Abzug von Kinderbetreuungskosten, kann jeder Elternteil 1000 Franken für die eigene
Betreuung abziehen; der Abzug jedes Elternteils erhöht sich auf höchstens 10 100 Franken für die ungedeckten Kosten der Drittbetreuung jedes Kindes, soweit diese Kosten in
direktem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung des Elternteils
stehen. Eine andere Aufteilung der Drittbetreuungskosten ist von den Elternteilen nachzuweisen. Betragen die dabei geltend gemachten Drittbetreuungskosten beider Elternteile zusammen mehr als 18 200 Franken, werden die Abzüge der Elternteile im Verhältnis
der nachgewiesenen Kosten auf diesen Höchstbetrag gekürzt. *
§ 15 Geschäftsjahr
1 Das Geschäftsjahr umfasst bei Selbständigerwerbenden in der Regel 12 Monate.
Nr. 621 7
2 Der Geschäftsabschluss kann ausnahmsweise aus sachlichen, wirtschaftlich vertretbaren Gründen verschoben werden.
1.2.3 Vermögenssteuer
§ 16 Steuerfreies Vermögen
1 Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung
gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder,
Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.
2 Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags,
namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate.
3 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Reitpferde und wertvolle Sammlungen.
§ 17 Schuldenabzug
1 Zum Nachweis einer Schuld bedarf es der Bekanntgabe des Gläubigers oder der Gläubigerin und, sofern sie verzinslich ist, der Vorlage der Zinsquittung.
2 Der Abzug wird verweigert, wenn eine Inkassostelle den wirklichen Gläubiger oder die
wirkliche Gläubigerin nicht bekannt gibt.
3 Der Abzug von Schulden ist ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zulässig.
§ 18 Bemessung des Vermögens bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit
1 Bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im letzten Quartal der Steuerperiode
bemisst sich das bewegliche Geschäftsvermögen für die Steuerperiode, in der die Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, aufgrund der Eingangsbilanz.
§ 19 * …
§ 20 * …
1.2.4 Steuerberechnung *
§ 20a * …
8 Nr. 621
§ 20b * …
1.3 Juristische Personen
§ 21 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
1 Ein Anspruch auf Steuerbefreiung besteht nur unter der Voraussetzung, dass Gewinn
und Kapital, das den in § 70 Absatz 1e–i StG umschriebenen Zwecken gewidmet ist,
auch tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäss verwendet wird.
§ 22 Beteiligungsgesellschaften *
1 Für die Bewertung der Beteiligungen nach § 82 Absatz 1 StG gilt § 47 StG sinngemäss. *
2 ... *
§ 23 Verlegung des Geschäftsabschlusses
1 Der Geschäftsabschluss von juristischen Personen kann ausnahmsweise aus sachlichen,
wirtschaftlich vertretbaren Gründen verschoben werden.
2 Die Kapitalsteuer ist bei Verlegung des Geschäftsabschlusses anteilsmässig geschuldet.
§ 24 * Bemessung des Eigenkapitals
1 Für die Bemessung des Eigenkapitals ist das Eigenkapital am Bilanzstichtag des Geschäftsabschlusses nach Gewinnverwendung massgebend.
2 ... *
§ 24a * Zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung
1 Der über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand
hinausgehende Abzug beträgt 0,0 Prozent.
Nr. 621 9
1.4 Verfahren
1.4.1 Behörden
§ 25 * Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden gewährleisten die ordnungsgemässe Veranlagung der Staats-
und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer und deren Bezug. Sie sind für
die Durchführung der von den kantonalen Aufsichtsbehörden zuhanden der Veranlagungs- und Bezugsbehörden getroffenen Weisungen und Anordnungen verantwortlich.
Sie stellen dies personell und organisatorisch dauerhaft und ausreichend sicher. Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Wer Veranlagungen vornimmt, verfügt über eine qualifizierte Ausbildung, vertiefte steuerrechtliche Kenntnisse sowie mehrjährige Erfahrung und Bewährung in
der Steuerveranlagung.
b. * Auf dem Steueramt muss mindestens eine Person hauptamtlich im Steuerwesen
tätig sein. Kann ein Steueramt keine Person hauptamtlich im Steuerwesen beschäftigen, reicht ein kleineres Pensum aus, sofern die als Veranlagungsbehörde
anzustellende Person erhöhten fachlichen Anforderungen genügt. Die Dienststelle
Steuern des Kantons ist vor der Anstellung anzuhören.
c. Die Stellvertretung ist gewährleistet.
d. Für den Datenaustausch beziehungsweise die Datenbearbeitung werden die von
der Dienststelle Steuern des Kantons definierten Anforderungen erfüllt.
2 Die Dienststelle Steuern des Kantons ermächtigt je Einwohnergemeinde mindestens eine Person, als Veranlagungsbehörde tätig zu sein. Sie bestimmt, inwieweit bestimmte
Personenkategorien nicht von der Einwohnergemeinde veranlagt werden. *
3 Die Einwohnergemeinden leisten die Vorbereitungsarbeiten im Einspracheverfahren
und arbeiten einen Erledigungsvorschlag aus. Sie stellen für Einspracheverhandlungen
geeignete Räumlichkeiten samt Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.
4 Betreiben mehrere Einwohnergemeinden zusammen ein regionales Steueramt, gelten
die Bestimmungen der Absätze 1–3 sinngemäss.
§ 26 Steuerkommission
1 Zur Beschlussfassung der Steuerkommission sind mindestens zwei Mitglieder erforderlich. Vorbehältlich einer Einspracheverhandlung nach § 156 StG erfolgt die Erledigung
von Einsprachen auf dem Zirkulationsweg. *
2 Die Steuerkommission trifft ihren Entscheid mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt
sich bei Abstimmungen keine Stimmenmehrheit, zählt die Stimme des Präsidiums doppelt.
3 ... *
10 Nr. 621
1.4.2 Steuerveranlagung
§ 27 Fristen
1 Beweiserhebungen, bei denen Steuer- und Auskunftspflichtige mitzuwirken haben
(Bücheruntersuch, Augenschein), sind ihnen mindestens 10 Tage vorher anzuzeigen.
Vorbehalten bleiben Beweiserhebungen nach § 220 Absatz 3 StG.
2 Für Aufforderungen an Steuer- und Auskunftspflichtige im Beweisverfahren (Einreichung von Beweismitteln usw.) ist eine Frist von mindestens 20 Tagen anzusetzen.
3 Kommen Steuer- oder Auskunftspflichtige einer Verfahrenspflicht nicht nach, sind sie
unter Ansetzung einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen zu mahnen.
§ 28 Einsprache
1 Jede schriftliche Einwendung gegen die Veranlagung innerhalb der Einsprachefrist ist
als Einsprache zu behandeln. Auf mündliche Einsprachen ist nicht einzutreten. Werden
solche bei einer Steuerbehörde angebracht, hat diese den Einsprecher oder die Einsprecherin auf das Formerfordernis der Schriftlichkeit ausdrücklich aufmerksam zu machen.
2 Einsprachen ohne einen bestimmten Antrag sind unter Ansetzung einer Frist von mindestens 10 Tagen zur Verbesserung zurückzuweisen, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung.
3 Kann den in der Einsprache gestellten Anträgen schon aufgrund der Einspracheschrift
entsprochen werden, findet keine mündliche Einspracheverhandlung statt.
§ 29 Einigung
1 Kommt im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zwischen der steuerpflichtigen
Person und der Steuerbehörde eine Einigung zustande, ist darüber ein Protokoll aufzunehmen.
2 Das Protokoll hat die Steuerfaktoren und den anwendbaren Steuertarif zu enthalten und
ist von der Steuerbehörde und der steuerpflichtigen Person zu unterzeichnen.
3 Die Veranlagung wird mit der Unterzeichnung rechtskräftig. Das Einspracherecht nach
§ 161 Absatz 2 StG bleibt vorbehalten.
§ 30 * …
§ 31 Steuerwertmeldungen
1 Steuerwertmeldungen an ausserkantonale Steuerbehörden sind der Dienststelle Steuern
des Kantons zur Weiterleitung einzureichen.
Nr. 621 11
1.5 Inventar
§ 32
1 Für die Aufnahme des Inventars nach den §§ 182–188 StG gilt die Verordnung über
die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer7 sinngemäss.
1.6 Bezug
§ 33 Verzinsung von Vorauszahlungen
1 Vorauszahlungen sind entsprechend ihrem Zahlungseingang, frühestens ab 1. Januar
der Steuerperiode, bis zur Fälligkeit der Steuerforderung zu verzinsen. *
2 Die provisorische oder definitive Verrechnungssteuergutschrift wird der Steuerperiode,
in der die steuerbare Leistung fällig wird, gutgeschrieben und ab Eingang der vollständigen Steuererklärung verzinst. Sie kann auf eine Folgeperiode übertragen werden. *
3 … *
§ 34 Verzinsung zu viel bezahlter Beträge
1 Bezahlte Beträge, die den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen, sind ab Fälligkeit
oder späterem Zahlungseingang bis zur Rückzahlung zu verzinsen.
§ 35 Verzinsung zu wenig bezahlter Beträge
1 Soweit der definitive Rechnungsbetrag bei Fälligkeit der Abgabeforderung oder 30 Tage nach Zustellung der Rechnung in den Fällen von § 191 Absatz 2 StG nicht bezahlt ist,
ist er ab diesem Zeitpunkt bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung oder bis zur früheren Ausstellung der Schlussrechnung zu verzinsen.
§ 36 * …
§ 36a * Akontorechnungen
1 Akontorechnungen werden unter Berücksichtigung der bis zum 30. April des Steuerjahres der Dienststelle Steuern des Kantons gemeldeten Steuereinheiten erstellt. Liegt
bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung vor, erfolgt die Rechnungsstellung mit den
Steuereinheiten des letzten Steuerjahres. *
7 SR 642.113
12 Nr. 621
§ 37 Rückerstattung bezahlter Beträge
1 Die Bezugsbehörde kann Vorauszahlungen, soweit sie die aufgrund der Steuererklärung, der letzten Veranlagung oder des mutmasslich geschuldeten Betrags berechneten
Abgabebeträge übersteigen, sowie zu viel bezahlte Beträge ohne Antrag der steuerpflichtigen Person zurückerstatten. Vorauszahlungen werden auf Antrag der steuerpflichtigen Person so weit zurückerstattet, als eine Steuerrechnung vorliegt, die tiefer ist
als die geleisteten Vorauszahlungen.
2 Verlegt die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz während der Steuerperiode in eine
andere luzernische Gemeinde oder einen anderen Kanton mit Gegenwartsbesteuerung,
werden ihr Vorauszahlungen, die der Wegzugsgemeinde entrichtet und der laufenden
Steuerperiode gutgeschrieben worden sind, samt Zins zurückerstattet. Die Bezugsbehörde kann diese stattdessen direkt der Zuzugsgemeinde überweisen.
3 Ergibt eine aufgrund des Todes eines Ehegatten oder eines eingetragenen Partners erstellte Schlussrechnung einen Saldo zugunsten der Ehegatten oder zugunsten der eingetragenen Partner, kann die Bezugsbehörde diesen auf das Kontokorrent des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners übertragen. *
§ 38 Zahlungen bei Ausständen in mehreren Steuerperioden
1 Die Bezugsbehörde kann die für eine bestimmte Steuerperiode eingegangene Zahlung
mit offenen Forderungen aus anderen Steuerperioden verrechnen.
§ 39 Mahngebühren
1 Die Mahngebühr nach den §§ 145 Absatz 4 und 192 Absatz 4 StG beträgt 40 Franken.
Für die erste Mahnung wird keine Gebühr erhoben.
2 Mahngebühren werden zusammen mit den Staats- und Gemeindesteuern in Rechnung
gestellt und bezogen. Sie fallen der Bezugsbehörde zu.
§ 40 Teilweise einbringliche Beträge
1 Nur teilweise eingebrachte Steuerbeträge sind auf den Staat und die anspruchsberechtigten Gemeinden im Verhältnis der bezogenen Steuereinheiten zu verteilen.
§ 41 * Erlassbehörde
1 Die Zuständigkeit der Erlassbehörde richtet sich nach dem Betrag des anbegehrten Erlasses, der sich aus der direkten Bundessteuer, den Staats- und Gemeindesteuern, Bussen, Mahngebühren und Verfahrenskosten ohne Zinsen aller betroffenen Gemeinden
summiert. Über Erlassgesuche entscheidet
a. bis 10 000 Franken die Einwohnergemeinde des Veranlagungsorts,
b. bei mehr als 10 000 Franken die Dienststelle Steuern des Kantons.
Nr. 621 13
2 Wird ein Erlassgesuch bis 10 000 Franken für mehrere Steuerperioden gestellt und sind
verschiedene Gemeinden betroffen, bestimmt die Dienststelle Steuern des Kantons die
Zuständigkeit.
3 Die Dienststelle Steuern des Kantons entscheidet abweichend von Absatz 1a über Erlassgesuche von juristischen Personen und Selbständigerwerbenden sowie über Gesuche
um Erlass der Quellensteuer mit Ausnahme der Quellensteuer nach § 110 StG.
4 Bei Uneinigkeit über die Zuständigkeit der Erlassbehörde entscheidet die Dienststelle
Steuern des Kantons endgültig über die Zuständigkeit.
5 … *
§ 42 Erlassentscheid
1 Bei Behandlung von Erlassgesuchen sind das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)8 und die Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung)9 sinngemäss anzuwenden. *
2 Ein Erlass ist für alle beteiligten Gemeinwesen im gleichen Verhältnis auszusprechen.
3 Der Entscheid über den Erlass kann an Bedingungen (Abschlagszahlungen, Sicherheitsleistungen usw.) geknüpft werden.
2 Gemeindesteuern
2.1 Steuerausscheidung
2.1.1 Voraussetzungen und Verlegung
§ 43 Natürliche Personen
1 Hat eine natürliche Person ausserhalb der Gemeinde, in der sich am 31. Dezember des
Kalenderjahres oder am Ende der Steuerpflicht ihr Wohnsitz befindet, Grundstücke,
Betriebe oder Betriebsstätten, steht der Gemeinde, in deren Gebiet diese liegen, ein entsprechender Anteil am Steuerbetrag zu.
2 Einkünfte aus Liegenschaftshandel sind in jedem Fall der Liegenschaftsgemeinde zur
Besteuerung zuzuteilen.
3 … *
8 SR 642.11
9 SR 642.121
14 Nr. 621
4 Im Übrigen richtet sich die Ausscheidung der Gemeindesteueranteile, soweit diese
Verordnung nichts anderes bestimmt, nach dem interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht.
§ 44 Juristische Personen
1 Hat eine juristische Person ausserhalb der Gemeinde, in der sich am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihr Sitz befindet, Grundstücke, Betriebe oder
Betriebsstätten, steht der Gemeinde, in deren Gebiet diese liegen, ein entsprechender
Anteil am Steuerbetrag zu.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 43 sinngemäss.
§ 45 Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
1 Das Einkommen aus land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die sich in mehreren Gemeinden befinden, ist im Verhältnis der Steuerwerte zu verteilen, sofern diese auf
Ertragswertschatzungen beruhen.
§ 46 Einzelfirmen
1 Führt eine natürliche Person ausserhalb ihrer Wohnsitzgemeinde einen Geschäftsbetrieb, sind vom Einkommen aus dem Geschäftsbetrieb 25 Prozent der Wohnsitzgemeinde zuzuteilen.
2 Übersteigt der nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts ermittelte Anteil einer Betriebsstätte, die sich am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person
befindet, 25 Prozent am Gesamteinkommen des Geschäftsbetriebes, ist der Wohnsitzgemeinde anstelle des pauschalen Anteils von 25 Prozent der höhere Anteil zuzuweisen.
§ 47 Personengesellschaften
1 Das Einkommen der Teilhaberinnen oder Teilhaber aus einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist zu einem Viertel der Wohnsitzgemeinde und zu drei Vierteln der
Gemeinde, in der sich der Geschäftsbetrieb befindet, zuzuteilen.
2 Das Einkommen aus Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft umfasst die Gehalts- und
Naturalbezüge, die Zinsen auf der Kapitaleinlage und den Gewinnanteil.
3 Liegt der Geschäftsbetrieb im Gebiet mehrerer Gemeinden, ist das auf diese entfallende Einkommen (75 Prozent) nach dem interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht zu verteilen.
4 Die Regelung gemäss § 46 Absatz 2 gilt auch für Teilhaberinnen und Teilhaber von
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften.
Nr. 621 15
2.1.2 Verfahren
§ 48 Geltendmachung des Anspruchs
1 Erhebt eine Gemeinde Anspruch auf einen Steueranteil, hat sie dies der Gemeinde des
Veranlagungsorts bis zum Ende der Steuerperiode, bei Erbfällen innerhalb von sechs
Monaten seit Kenntnis der Ausscheidungsvoraussetzungen, mitzuteilen.
2 Erfolgt die Mitteilung nicht fristgerecht, unterbleibt die Ausscheidung, sofern die Veranlagungsgemeinde vom Ausscheidungsanspruch nicht sonst wie Kenntnis hat.
§ 49 Zuständigkeit
1 Die Ausscheidung der Steueranteile an die anspruchsberechtigten Gemeinden ist Sache
der Einwohnergemeinde am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person.
2 Bei juristischen Personen und Selbständigerwerbenden erfolgt die Ausscheidung durch
die Veranlagungsbehörde. *
§ 50 Eröffnung
1 Der Entscheid über die Steuerausscheidung ist der steuerpflichtigen Person unter Hinweis auf das Einspracherecht in Schriftform und den anspruchsberechtigten Gemeinden
auf elektronischem Weg zu eröffnen. *
2 Eine Einsprache ist den übrigen Einspracheberechtigten unter Ansetzung einer Frist
von 30 Tagen zur Vernehmlassung zuzustellen.
2.2 … *
§ 51 * …
2a Gemeindeanteil am Ertrag der Mindestbesteuerung grosser
Unternehmensgruppen *
§ 51a * Zuständigkeit
1 Das Departementssekretariat des Finanzdepartementes ist als Dienststelle zuständig für
die Verteilung des Gemeindeanteils gemäss § 259h StG.
2 Die Lustat Statistik Luzern berechnet unter Beizug von Daten der Dienststelle Steuern
die Verteilung des Gemeindeanteils auf die Einwohnergemeinden zuhanden des Departementssekretariates des Finanzdepartementes.
16 Nr. 621
3 Die Kosten der Lustat Statistik Luzern für ihre Leistungen nach Absatz 2 werden durch
den Kanton getragen.
§ 51b * Berechnung der Verteilung des Gemeindeanteils
1 Massgebend für die Berechnung der Ertragsausfälle nach § 259h Absatz 3 StG ist die
Differenz der individuellen Steuerbeträge je Einheit, multipliziert mit dem Steuerfuss
des Jahres vor dem Verteiljahr.
2 Änderungen des Steuergesetzes, die zwischen dem sechsten bis vierten Jahr vor dem
Verteiljahr und der Änderung des Steuergesetzes vom 18. März 2024 erfolgt sind, werden bei der Berechnung der Ertragsausfälle mitberücksichtigt.
3 Die Verteilung des Gemeindeanteils wird aufgrund der neusten amtlichen statistischen
Grundlagen und Steuerdaten berechnet, die am Stichtag bei der Lustat Statistik Luzern
verfügbar sind. Dieser Stichtag fällt
a. auf den 30. Juni des Jahres vor dem Verteiljahr, soweit die Verteilung nach Ertragsausfällen und Einwohnerzahl erfolgt,
b. auf den 28. Februar des Jahres vor dem Verteiljahr, soweit die Verteilung nach
Einwohnerzahl erfolgt.
§ 51c * Verfahren
1 Der Regierungsrat beschliesst jährlich die errechneten Beträge an die Einwohnergemeinden. Die zuständige Behörde informiert die Einwohnergemeinden über diesen Beschluss mittels Gutschriftsanzeige.
3 Schlussbestimmungen
3.1 Aufhebung und Änderung von Erlassen
§ 52 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. Beschluss über die Milderung der kalten Progression im Steuergesetz vom
23. September 198610,
b. Beschluss über die Milderung der kalten Progression im Steuergesetz vom
28. August 199011,
c. Beschluss über die Milderung der kalten Progression im Steuergesetz vom
22. September 199212,
10 G 1986 161 (SRL Nr. 620a)
11 G 1990 508 (SRL Nr. 620b)
12 G 1992 298 (SRL Nr. 620c)
Nr. 621 17
d. Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 7. April 197513,
e. Verordnung über die Gewährung besonderer Steuererleichterungen gemäss § 95
des Steuergesetzes vom 13. Februar 196114,
f. Verordnung über die Grundstückgewinnsteuer und die nachträgliche Vermögenssteuer bei der Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke im Grenzgebiet
vom 9. September 198615,
g. Verordnung über den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA vom 5. Oktober 195316.
§ 53 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang17 geändert:
a. Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen vom 6. September 196518,
b. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. September 199219,
c. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsverordnung) vom 24. Juli 196720,
d. Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Mai 1908 betreffend die
Erbschaftssteuern vom 22. Juli 190821,
e. Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6. Dezember
199422,
f. Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen vom 5. Dezember 199523,
g. Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom 12. Dezember 199524,
h. Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 11. Juni 199625,
i. Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 199026.
13 G 1975 58 (SRL Nr. 621)
14 V XVI 140 (SRL Nr. 623)
15 G 1986 154 (SRL Nr. 647a)
16 V XIV 900 (SRL Nr. 661)
17 Die Erlassänderungen, die der Regierungsrat am 12. Dezember 2000 zusammen mit der Steuerverordnung beschlossen hat, bilden gemäss § 53 einen Bestandteil dieser Verordnung. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 30. Dezember 2000 in der Gesetzessammlung veröffentlicht
wurde (G 2000 448). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhanges mit
den Erlassänderungen verzichtet.
18 SRL Nr. 210
19 SRL Nr. 575a
20 SRL Nr. 627
21 SRL Nr. 631
22 SRL Nr. 665
23 SRL Nr. 688
24 SRL Nr. 866a
25 SRL Nr. 875
26 SRL Nr. 892a
18 Nr. 621
3.2 … *
§ 54 * …
3.3 Inkrafttreten
§ 55
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 621 19
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 12.12.2000 01.01.2001 Erstfassung G 2000 430
Ingress 18.11.2008 01.01.2009 geändert G 2008 409
Ingress 28.09.2021 01.01.2022 geändert G 2021-065
Ingress 12.11.2024 01.01.2025 geändert G 2024-075
§ 1 Abs. 1 28.09.2021 01.01.2022 geändert G 2021-065
§ 1 Abs. 2 28.09.2021 01.01.2022 geändert G 2021-065
§ 1 Abs. 3 07.12.2004 01.01.2005 geändert G 2004 580
§ 4 Abs. 2 18.11.2008 01.01.2009 geändert G 2008 409
§ 5 18.11.2008 01.01.2009 aufgehoben G 2008 409
§ 7 Abs. 2 18.12.2018 01.01.2019 geändert G 2018-103
§ 8a 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-103
§ 8a 28.09.2021 01.01.2022 aufgehoben G 2021-065
§ 8b 28.09.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-065
§ 10 Abs. 2 27.11.2012 01.01.2013 geändert G 2012 321
§ 10 Abs. 3 02.11.2022 01.01.2023 aufgehoben G 2022-062
§ 10 Abs. 4 27.11.2012 01.01.2013 geändert G 2012 321
§ 12 07.12.2004 01.01.2005 geändert G 2004 580
§ 12a 07.12.2004 01.01.2005 eingefügt G 2004 580
§ 12b 03.03.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 89
§ 12b 14.03.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-051
§ 12c 03.03.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 89
§ 12c 14.03.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-051
§ 12d 03.03.2015 01.01.2015 eingefügt G 2015 89
§ 12d 14.03.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-051
§ 13 Abs. 3 01.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 377
§ 14a 08.06.2010 01.01.2011 eingefügt G 2010 101
§ 14a 18.12.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-103
§ 14b 08.06.2010 01.01.2011 eingefügt G 2010 101
§ 14b 14.03.2017 01.01.2018 Titel geändert G 2017-051
§ 14b Abs. 1 14.03.2017 01.01.2018 geändert G 2017-051
§ 14b Abs. 1 02.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-062
§ 14b Abs. 1 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 14b Abs. 1 12.11.2024 01.01.2025 geändert G 2024-075
§ 14b Abs. 1 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 19 03.04.2007 01.01.2007 aufgehoben G 2007 42
§ 20 03.04.2007 01.01.2007 aufgehoben G 2007 42
Titel 1.2.4 07.12.2004 01.01.2005 eingefügt G 2004 580
§ 20a 27.10.2009 01.01.2009 aufgehoben G 2009 339
§ 20b 07.12.2004 01.01.2005 eingefügt G 2004 580
§ 20b 03.03.2015 01.01.2016 aufgehoben G 2015 89
§ 20b Abs. 2 27.10.2009 01.01.2009 geändert G 2009 339
§ 22 28.09.2021 01.01.2022 Titel geändert G 2021-065
§ 22 Abs. 1 28.09.2021 01.01.2022 geändert G 2021-065
§ 22 Abs. 2 27.10.2009 01.01.2011 aufgehoben G 2009 339
§ 24 07.12.2004 01.01.2005 geändert G 2004 580
§ 24 Abs. 2 18.11.2008 01.01.2009 aufgehoben G 2008 409
§ 24a 12.11.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-075
§ 25 30.04.2013 01.07.2013 geändert G 2013 169
§ 25 Abs. 1, b. 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 25 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 26 Abs. 1 30.04.2013 01.07.2013 geändert G 2013 169
§ 26 Abs. 3 30.04.2013 01.07.2013 aufgehoben G 2013 169
§ 30 27.10.2009 01.01.2011 aufgehoben G 2009 339
§ 33 Abs. 1 15.11.2016 01.01.2017 geändert G 2016-51
§ 33 Abs. 2 15.11.2016 01.01.2017 geändert G 2016-51
§ 33 Abs. 2 02.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-062
§ 33 Abs. 3 15.11.2016 01.01.2017 aufgehoben G 2016-51
§ 36 02.11.2022 01.01.2023 aufgehoben G 2022-062
§ 36a 30.04.2013 01.07.2013 eingefügt G 2013 169
§ 36a Abs. 1 18.12.2018 01.01.2019 geändert G 2018-103
20 Nr. 621
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 37 Abs. 3 01.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 377
§ 41 30.04.2013 01.07.2013 geändert G 2013 169
§ 41 Abs. 5 03.03.2015 01.01.2016 aufgehoben G 2015 89
§ 42 Abs. 1 18.12.2018 01.01.2019 geändert G 2018-103
§ 43 Abs. 3 30.04.2013 01.07.2013 aufgehoben G 2013 169
§ 49 Abs. 2 30.04.2013 01.07.2013 geändert G 2013 169
§ 50 Abs. 1 30.04.2013 01.07.2013 geändert G 2013 169
Titel 2.2 06.05.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 249
§ 51 06.05.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 249
Titel 2a 12.11.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-075
§ 51a 12.11.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-075
§ 51b 12.11.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-075
§ 51c 12.11.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-075
Titel 3.2 03.04.2007 01.01.2007 aufgehoben G 2007 42
§ 54 03.04.2007 01.01.2007 aufgehoben G 2007 42
Nr. 621 21
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung G 2000 430
07.12.2004 01.01.2005 § 1 Abs. 3 geändert G 2004 580
07.12.2004 01.01.2005 § 12 geändert G 2004 580
07.12.2004 01.01.2005 § 12a eingefügt G 2004 580
07.12.2004 01.01.2005 Titel 1.2.4 eingefügt G 2004 580
07.12.2004 01.01.2005 § 20b eingefügt G 2004 580
07.12.2004 01.01.2005 § 24 geändert G 2004 580
01.12.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 3 geändert G 2006 377
01.12.2006 01.01.2007 § 37 Abs. 3 geändert G 2006 377
03.04.2007 01.01.2007 § 19 aufgehoben G 2007 42
03.04.2007 01.01.2007 § 20 aufgehoben G 2007 42
03.04.2007 01.01.2007 Titel 3.2 aufgehoben G 2007 42
03.04.2007 01.01.2007 § 54 aufgehoben G 2007 42
18.11.2008 01.01.2009 Ingress geändert G 2008 409
18.11.2008 01.01.2009 § 4 Abs. 2 geändert G 2008 409
18.11.2008 01.01.2009 § 5 aufgehoben G 2008 409
18.11.2008 01.01.2009 § 24 Abs. 2 aufgehoben G 2008 409
27.10.2009 01.01.2009 § 20a aufgehoben G 2009 339
27.10.2009 01.01.2009 § 20b Abs. 2 geändert G 2009 339
27.10.2009 01.01.2011 § 22 Abs. 2 aufgehoben G 2009 339
27.10.2009 01.01.2011 § 30 aufgehoben G 2009 339
08.06.2010 01.01.2011 § 14a eingefügt G 2010 101
08.06.2010 01.01.2011 § 14b eingefügt G 2010 101
27.11.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 2 geändert G 2012 321
27.11.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 4 geändert G 2012 321
30.04.2013 01.07.2013 § 25 geändert G 2013 169
30.04.2013 01.07.2013 § 26 Abs. 1 geändert G 2013 169
30.04.2013 01.07.2013 § 26 Abs. 3 aufgehoben G 2013 169
30.04.2013 01.07.2013 § 36a eingefügt G 2013 169
30.04.2013 01.07.2013 § 41 geändert G 2013 169
30.04.2013 01.07.2013 § 43 Abs. 3 aufgehoben G 2013 169
30.04.2013 01.07.2013 § 49 Abs. 2 geändert G 2013 169
30.04.2013 01.07.2013 § 50 Abs. 1 geändert G 2013 169
06.05.2014 09.02.2014 Titel 2.2 aufgehoben G 2014 249
06.05.2014 09.02.2014 § 51 aufgehoben G 2014 249
03.03.2015 01.01.2016 § 12b eingefügt G 2015 89
03.03.2015 01.01.2016 § 12c eingefügt G 2015 89
03.03.2015 01.01.2015 § 12d eingefügt G 2015 89
03.03.2015 01.01.2016 § 20b aufgehoben G 2015 89
03.03.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 5 aufgehoben G 2015 89
15.11.2016 01.01.2017 § 33 Abs. 1 geändert G 2016-51
15.11.2016 01.01.2017 § 33 Abs. 2 geändert G 2016-51
15.11.2016 01.01.2017 § 33 Abs. 3 aufgehoben G 2016-51
14.03.2017 01.01.2018 § 12b aufgehoben G 2017-051
14.03.2017 01.01.2018 § 12c aufgehoben G 2017-051
14.03.2017 01.01.2018 § 12d aufgehoben G 2017-051

## § 14b {#par_14b}

Titel geändert G 2017-051
14.03.2017 01.01.2018 § 14b Abs. 1 geändert G 2017-051
18.12.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 2 geändert G 2018-103
18.12.2018 01.01.2019 § 8a eingefügt G 2018-103
18.12.2018 01.01.2019 § 14a aufgehoben G 2018-103
18.12.2018 01.01.2019 § 36a Abs. 1 geändert G 2018-103
18.12.2018 01.01.2019 § 42 Abs. 1 geändert G 2018-103
28.09.2021 01.01.2022 Ingress geändert G 2021-065
28.09.2021 01.01.2022 § 1 Abs. 1 geändert G 2021-065
28.09.2021 01.01.2022 § 1 Abs. 2 geändert G 2021-065
28.09.2021 01.01.2022 § 8a aufgehoben G 2021-065
28.09.2021 01.01.2022 § 8b eingefügt G 2021-065
28.09.2021 01.01.2022 § 22 Titel geändert G 2021-065
28.09.2021 01.01.2022 § 22 Abs. 1 geändert G 2021-065
22 Nr. 621
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
02.11.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 3 aufgehoben G 2022-062
02.11.2022 01.01.2023 § 14b Abs. 1 geändert G 2022-062
02.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 2 geändert G 2022-062
02.11.2022 01.01.2023 § 36 aufgehoben G 2022-062
05.09.2023 01.01.2024 § 14b Abs. 1 geändert K 2023 2658
12.11.2024 01.01.2025 Ingress geändert G 2024-075
12.11.2024 01.01.2025 § 14b Abs. 1 geändert G 2024-075
12.11.2024 01.01.2025 § 24a eingefügt G 2024-075
12.11.2024 01.01.2025 Titel 2a eingefügt G 2024-075
12.11.2024 01.01.2025 § 51a eingefügt G 2024-075
12.11.2024 01.01.2025 § 51b eingefügt G 2024-075
12.11.2024 01.01.2025 § 51c eingefügt G 2024-075
16.09.2025 01.01.2026 § 14b Abs. 1 geändert K 2025 2817
18.11.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 1, b. geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 2 geändert G 2025-084
