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title: "Verordnung zur Reinhaltung der Luft"
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provisions: 24
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# Verordnung zur Reinhaltung der Luft

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften zur
Reinhaltung der Luft sowie des LHG.

## Art. 2 {#art_2}

Übertragung von Aufgaben an Private
1 Die zuständige Stelle kann mit einer Leistungsvereinbarung Aufgaben an Unternehmen oder Organisationen übertragen, sofern diese über die notwendigen
fachlichen, instrumentellen und personellen Voraussetzungen verfügen.
2 Die Leistungsvereinbarung regelt, ob und in welchem Umfang der Kanton
Beiträge an die übertragenen Aufgaben leistet.

## Art. 3 {#art_3}

Massnahmenpläne
1 Die zuständige Stelle bereitet die Massnahmenpläne vor und führt das Konsultationsverfahren durch.
2 Das Verfahren für den Erlass von Richtplänen ist sinngemäss anwendbar.
3 Die zuständige Stelle führt ein Controlling über die Zielerreichung.
1) BSG 823.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
23-081
823.111 2
2 Finanzhilfen

## Art. 4 {#art_4}

Durchsetzen der Massnahmenpläne
1 Finanzhilfen für das Durchsetzen der Massnahmenpläne stützen sich auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a LHG.
2 Ihr Umfang richtet sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Erreichung
der Ziele der Massnahmenpläne.

## Art. 5 {#art_5}

Aus- und Weiterbildung
1 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung können an Berufsorganisationen
für Kurse und Veranstaltungen ausgerichtet werden, soweit sich diese nach
Abzug angemessener Teilnahmebeiträge nicht kostendeckend durchführen
lassen.

## Art. 6 {#art_6}

Forschungsprojekte
1 Finanzhilfen für Forschungsprojekte können ausgerichtet werden, wenn diese
entweder Untersuchungen im Kanton zum Gegenstand haben oder wichtige
Erkenntnisse für den Vollzug der Massnahmenpläne liefern.

## Art. 7 {#art_7}

Ausserordentliche Aktionen
1 Finanzhilfen für ausserordentliche Aktionen zur Reinhaltung der Luft können
ausgerichtet werden, wenn es sich um Aktionen von Behörden, Branchenverbänden oder Nonprofit-Organisationen handelt, welche die Bevölkerung für die
Reinhaltung der Luft sensibilisieren oder ein umweltgerechtes Verhalten fördern.

## Art. 8 {#art_8}

Rechtsanspruch
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.
3 823.111
3 Feste Brennstoffe

## Art. 9 {#art_9}

Kontrolle zur Einhaltung der Brennstoffvorschriften

## Artikel 10 {#art_10}

Absatz 2 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG)2) kontrollieren anlässlich der sicherheitstechnischen Wartung alle nichtmesspflichtigen
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, indem sie
a den Feuerraum und die Asche auf Rückstände kontrollieren, die auf die
Verbrennung unzulässiger Brennstoffe hinweisen,
b die Brennstoffvorräte kontrollieren.
2 Einzelraumfeuerungen, die nur gelegentlich in Betrieb sind und deshalb nur in
Absprache mit den Anlagebenutzerinnen und Anlagebenutzern gereinigt werden, sind mindestens einmal in vier Jahren zu kontrollieren.
3 Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger orientieren bei Beanstandungen die
Anlagebenutzerinnen und Anlagebenutzer über die Vorschriften.
Art. 10 Meldung
1 Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger entnehmen bei Verdacht auf Verbrennung von unzulässigen Brennstoffen eine Ascheprobe und übermitteln diese
der zuständigen Stelle.
2 Sie melden der zuständigen Stelle jährlich die Anzahl der durchgeführten
Kontrollen.
4 Tankstellen

## Art. 11 {#art_11}

1 Für Emissionsmessungen und ihre Beurteilung gelten folgende Empfehlungen als verbindlich:
a Emissionsmessung bei stationären Anlagen, Emissions-Messeempfehlungen (Stand 2020)3) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU),
b Empfehlung Nr. 22 über den Vollzug bei Gasrückführungssystemen an
Benzintankstellen (Version 2012)4) der Schweizerischen Gesellschaft der
Lufthygiene-Fachleute.
2) BSG 871.11
3) https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/luft/publikationen-studien/publikationen/
emissionsmessung-bei-stationaeren-anlagen.html
4) https://cerclair.ch/assets/pdf/22_2012_D_Tankstellen.pdf
823.111 4
5 Feuerungsanlagen

## Art. 12 {#art_12}

Anforderung an die amtliche Messung
1 Amtliche Messungen im Rahmen von Kontrollen gestützt auf die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)5) sind durch
konzessionierte oder gemäss Artikel 13a LRV zugelassene Messunternehmen
durchzuführen.
2 Sie sind im elektronischen System der zuständigen Stelle zu erfassen.

## Art. 13 {#art_13}

Kontrollheft
1 Für jede Feuerungsanlage ist ein Kontrollheft zu führen, in das sämtliche Reinigungs- und Revisionsarbeiten, Messergebnisse und Kontrollen eingetragen
werden.
2 Das Kontrollheft kann kostenfrei bei der zuständigen Stelle bezogen werden.

## Art. 14 {#art_14}

Pflichten der Anlagebesitzerinnen und Anlagebesitzer
1 Besitzerinnen und Besitzer der nachfolgenden Feuerungsanlagen lassen innerhalb des Kontrollintervalls gemäss LRV eine amtliche Messung ihrer Anlage
durch ein konzessioniertes Messunternehmen durchführen:
a Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt,
b Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung.
2 Kommen sie ihren Pflichten gemäss Absatz 1 nicht nach, so werden sie
kostenpflichtig gemahnt.
3 Sie haben die Anwesenheit von Amtspersonen und Dritten an Kontroll- und
Stichprobenmessungen sowie an amtlichen Messungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c und d zu dulden.

## Art. 15 {#art_15}

Empfehlungen und Vollzugshilfen
1 Für Emissionsmessungen von Anlagen gemäss Artikel 14 Absatz 1 und ihre
Beurteilung gilt die Emissionsmessung bei Feuerungen für Öl, Gas und Holz,
Messeempfehlungen Feuerungen (Stand 2018)6) des BAFU als verbindlich.
5) SR 814.318.142.1
6) https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/luft/publikationen-studien/publikationen/
emissionsmessung-bei-feuerungen-fuer-oel-gas-und-holz.html
5 823.111
2 Für Emissionsmessungen nachfolgender Anlagen und ihre Beurteilung gilt die
Messempfehlung gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a als verbindlich:
a Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung ab einem Megawatt,
b Holzfeuerungen ab 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung.
6 Sanierungen

## Art. 16 {#art_16}

Kontrollpflicht bei laufender Sanierungsfrist
1 Stationäre Anlagen sind auch während einer laufenden Sanierungsfrist periodisch zu kontrollieren.
2 Werden gegenüber der letzten Kontrolle erheblich höhere Grenzwertüberschreitungen festgestellt, wird die Sanierungsfrist von Amtes wegen verkürzt.
3 Werden gegenüber der letzten Kontrolle erheblich tiefere Grenzwertüberschreitungen festgestellt, so kann die Sanierungsfrist auf Antrag der Anlagebesitzerin oder des Anlagebesitzers verlängert werden.
7 Konzession für Messungen

## Art. 17 {#art_17}

Anforderungen an konzessionierte Messunternehmen
1 Die konzessionierten Unternehmen bieten Gewähr für ordnungsgemäss
durchgeführte amtliche Messungen, indem sie namentlich
a die Messungen nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen der zuständigen Stelle durchführen,
b für amtliche Messungen nur qualifizierte Messpersonen gemäss Artikel 18
einsetzen,
c ihre Messpersonen laufend fortbilden,
d ihre Meldepflichten gemäss Absatz 3 erfüllen.
2 Sie verfügen über eine verantwortliche Messperson für die beantragten Kategorien gemäss Artikel 19 Absatz 2.
3 Sie melden der zuständigen Stelle
a neue Messpersonen vor dem ersten Messeinsatz unter Vorlage der Ausbildungsnachweise,
b den Weggang von bestehenden Messpersonen,
c periodisch alle für das Messunternehmen tätigen Messpersonen.
823.111 6

## Art. 18 {#art_18}

Anforderungen an die Messpersonen
1 Messpersonen müssen die Ausbildungsmodule gemäss Anhang 1 abgeschlossen haben.
2 Die verantwortliche Messperson trägt die fachliche Verantwortung für die amtliche Messung.

## Art. 19 {#art_19}

Gesuch
1 Ein Konzessionsgesuch ist mit folgender Angabe und folgenden Unterlagen
an die zuständige Stelle zu richten:
a der Bezeichnung mindestens einer verantwortlichen Messperson,
b den notwendigen Ausbildungsnachweisen gemäss Artikel 18,
c einem aktuellen Handelsregisterauszug,
d dem Nachweis über eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit
einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Franken.
2 Die Konzession kann für die folgenden Kategorien beantragt werden:
a Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt,
b Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung oder
c Feuerungsanlagen gemäss Buchstabe a und b.

## Art. 20 {#art_20}

Dauer und Entzug der Konzession
1 Die Konzession wird unbefristet erteilt.
2 Die zuständige Stelle kann die Konzession entziehen, wenn
a die Voraussetzungen gemäss Artikel 17 Absatz 2 nicht mehr gegeben
sind oder
b die Anforderungen gemäss Artikel 17 Absatz 1 wiederholt nicht eingehalten werden.

## Art. 21 {#art_21}

Aufsicht
1 Die zuständige Stelle beaufsichtigt die konzessionierten Messunternehmen.
2 Sie kann
a von den konzessionierten Unternehmen geeignete Unterlagen zur Überprüfung der Konzessionsanforderungen einverlangen,
b bei den konzessionierten Unternehmen Auskünfte einholen,
c Kontroll- und Stichprobenmessungen durchführen oder durchführen lassen,
7 823.111
d an den amtlichen Messungen der konzessionierten Unternehmen teilnehmen.
3 Sie führt Listen aller konzessionierten Messunternehmen und deren Messpersonen. Die Liste der konzessionierten Messunternehmen ist öffentlich.
8 Vollzug

## Art. 22 {#art_22}

1 Das Amt für Umwelt und Energie ist die zuständige Stelle für den Vollzug dieser Verordnung.
9 Schlussbestimmungen

## Art. 23 {#art_23}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 25. Juni 2008 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV)7),
2. Verordnung vom 14. April 2004 über die Kontrolle der Feuerungsanlagen
mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF)8).

## Art. 24 {#art_24}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
2 Die Artikel 1 bis 16 sowie der Artikel 23 sind ab dem 1. August 2025 anwendbar.
A1 Anhang 1 zu Artikel 18 Absatz 1
Art. A1-1 Ausbildungsmodule
1 Die Ausbildungsmodule entsprechen *
a * der Prüfungsordnung vom 12. September 2012 über die Berufsprüfung für
Feuerungskontrolleurinnen und Feuerungskontrolleure (Prüfungsordnung
2012)9) oder
b * der Prüfungsordnung vom 9. Dezember 2024 über die Berufsprüfung für
Feuerungskontrolleurin/ Feuerungskontrolleur in den Fachrichtungen Holz
sowie Öl und Gas (Prüfungsordnung 2026)10).
7) BSG 823.111
8) BSG 823.215.1
9) https://www.becc.admin.ch/becc/public/bvz/beruf/download/2798
10) https://www.becc.admin.ch/becc/public/bvz/beruf/download/15465
823.111 8
Person Kategorie Ausbildungsmodule
gemäss Prüfungsordnung 2012 *
Ausbildungsmodule
gemäss Prüfungsordnung 2026 *
Verantwortliche Messperson
Feuerungsanlagen mit
Heizöl «Extra leicht»
und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung
bis zu einem Megawatt
AT1, MT1, MT2, BV1,
AB1, AB2, LZ1, LZ2
und die modulübergreifende Abschlussprüfung
BP1, BP2, BP3, OG1
und die modulübergreifende Abschlussprüfung
Verantwortliche Messperson
Holzfeuerungen bis 70
Kilowatt Feuerungswärmeleistung
AT1, MT1, MT2, BV1,
AB1, AB2, LZ1, LZ2,
AT3, MT3, AB3 und
die modulübergreifende Abschlussprüfung
BP1, BP2, BP3, H1
und die modulübergreifende Abschlussprüfung
Weitere Messpersonen Feuerungsanlagen mit
Heizöl «Extra leicht»
und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung
bis zu einem Megawatt
AT1, MT1 und MT2 BP1 und OG1
Weitere Messpersonen Holzfeuerungen bis 70
Kilowatt Feuerungswärmeleistung
AT3, MT3 und VK1 BP1, H1 und H2
Konzessionierte Kaminfegerinnen und Kaminfeger gemäss Artikel 10 Absatz 2 des
Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom
20. Januar 1994
(FFG)11) *
Nichtmesspflichtige
Feuerungsanlagen mit
festen Brennstoffen
VK1 H2
Bern, 22. November 2023 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Müller
Der Staatsschreiber: Auer
11) BSG 871.11
9 823.111
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.11.2023 01.04.2025 Erlass Erstfassung 23-081
05.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 25-094
05.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 1,
a
eingefügt 25-094
05.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 1,
b
eingefügt 25-094
05.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 2,
Tabelle, "Ausbildungsmodule gemäss Prüfungsordnung 2012"
umbenannt 25-094
05.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 2,
Tabelle, "Ausbildungsmodule gemäss Prüfungsordnung 2026"
eingefügt 25-094
05.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 2,
Tabelle, "Konzessionierte Kaminfegerinnen und Kaminfeger gemäss
Artikel 10 Absatz
2 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes
vom 20. Januar
1994 (FFG)"
umbenannt 25-094
823.111 10
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.11.2023 01.04.2025 Erstfassung 23-081
Art. A1-1 Abs. 1 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-094
Art. A1-1 Abs. 1,
a
05.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-094
Art. A1-1 Abs. 1,
b
05.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-094
Art. A1-1 Abs. 2,
Tabelle, "Ausbildungsmodule gemäss Prüfungsordnung 2012"
05.11.2025 01.01.2026 umbenannt 25-094
Art. A1-1 Abs. 2,
Tabelle, "Ausbildungsmodule gemäss Prüfungsordnung 2026"
05.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-094
Art. A1-1 Abs. 2,
Tabelle, "Konzessionierte Kaminfegerinnen und Kaminfeger gemäss
Artikel 10 Absatz
2 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes
vom 20. Januar
1994 (FFG)"
05.11.2025 01.01.2026 umbenannt 25-094
