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title: "Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis"
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provisions: 26
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# Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

## § 1 {#par_1}

1 Für die Arbeits- und Lehrverhältnisse in der Landwirtschaft wird der
nachstehende Normalarbeitsvertrag1) erlassen.

## § 2 {#par_2}

1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Auf denselben
Zeitpunkt wird der Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag
Landwirtschaft vom 18. Dezember 198422) aufgehoben.

## § 3 {#par_3}

1 Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) BGS 831.511
2) GS 22, 565
Inhaltsübersicht
1. Geltungsbereich und Wirkung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Wirkung
2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

## § 4 § 3 Probezeit {#par_4}

Kündigung
3. Einsatz und Weiterbildung

## § 5 {#par_5}

Einsatz

## § 6 {#par_6}

Aus- und Weiterbildung
4. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub

## § 7 {#par_7}

Arbeitszeit

## § 8 {#par_8}

Freizeit

## § 9 {#par_9}

Ferien

## § 10 {#par_10}

Urlaub

## § 11 {#par_11}

Ersatz für Kost und Logis
5. Lohn

## § 12 {#par_12}

Art und Höhe des Lohns

## § 13 {#par_13}

Auszahlung des Lohns

## § 14 {#par_14}

Lohnrückbehalt

## § 15 {#par_15}

Lohn bei Arbeitsverhinderung

## § 16 {#par_16}

Dienstaltersgeschenke
6. Versicherungsschutz, Jugendschutz, Schutz der schwangeren

## § 17 Frauen und stillenden Mütter, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene {#par_17}

Staatliche Sozialwerke

## § 18 {#par_18}

Berufliche Vorsorge

## § 19 {#par_19}

Unfallversicherung

## § 20 {#par_20}

Krankheit

## § 21 {#par_21}

Privathaftpflicht

## § 22 {#par_22}

Meldung von Arbeitsunfähigkeiten

## § 23 {#par_23}

Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter,
Jugendschutz, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
7. Abgangsentschädigung

## § 24 {#par_24}

Abgangsentschädigung
8. Zivilrechtspflege

## § 25 {#par_25}

Streitigkeiten
9. Schlussbestimmungen

## § 26 {#par_26}

Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche
Arbeitsverhältnis
Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf Art. 359 OR und § 2 Bst. e EG Landwirtschaft (BGS 921.1),
beschliesst:
1. Geltungsbereich und Wirkung
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt im Kanton Zug eingegangen sind.
§ 2 Wirkung
1 Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne
Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2 Für das Lehrverhältnis gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit
der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsehen.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes und des
kantonalen Rechts.
2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 3 Probezeit
1 Wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von weniger als vier Monaten
eingegangen, gelten die ersten zwei Wochen als Probezeit. Wird eine längere Dauer vereinbart, beträgt die Probezeit einen Monat. Die Probezeit gilt
für das befristete und unbefristete Arbeitsverhältnis.
§ 4 Kündigung
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer
Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis unter
Beachtung der folgenden Kündigungsfrist von beiden Parteien jeweils auf
das Ende eines Monats gekündigt werden:
a) im 1. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat;
b) im 2. und 3. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten;
c) im 4. und in den folgenden Dienstjahren mit einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten.
3 Soll das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündbar
sein, so bedarf dies der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
4 Ist das Arbeitsverhältnis mit einer Unterkunft verbunden, so endet der
Anspruch auf deren Benutzung zur gleichen Zeit wie das Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsrecht geht in diesen Fällen dem Mietrecht vor.
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die fristlose Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 ff. Obligationenrecht. Zu beachten sind auch die Bestimmungen über den Kündigungsschutz gemäss Art. 336 ff. Obligationenrecht.
3. Einsatz und Weiterbildung
§ 5 Einsatz
1 Die oder der Arbeitnehmende ist ihren bzw. seinen Fähigkeiten entsprechend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebs einzusetzen.
§ 6 Aus- und Weiterbildung
1 Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll
im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden.
2 Kurse und Vorträge werden auf Ferien und Freizeit nicht angerechnet,
wenn ihr Besuch von der oder dem Arbeitgebenden angeordnet wurde oder
deren Besuch während der Arbeitszeit von der oder dem Arbeitgebenden
bewilligt wurde.
4. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub
§ 7 Arbeitszeit
1 Die tägliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden. In der Arbeitszeit ist eine
viertelstündige Pause pro Halbtag inbegriffen. Über die Mittagszeit ist in
der Regel eine unbezahlte Pause von einer Stunde zu gewähren; darin inbegriffen ist die Essenszeit.
2 Die Vertragsparteien können eine kürzere Arbeitszeit oder saisonal unterschiedliche Arbeitszeiten vereinbaren. Bei saisonal unterschiedlichen Arbeitszeiten darf die ordentliche Arbeitszeit, bezogen auf das ganze Arbeitsverhältnis bzw. bei überjährigen Arbeitsverhältnissen bezogen auf das
Dienstjahr die in Abs. 1 festgelegte Maximaldauer nicht überschreiten.
3 Die oder der Arbeitnehmende hat bei Bedarf die ihr bzw. ihm zumutbare
Überzeit zu leisten.
4 Die oder der Arbeitgebende hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats festzuhalten.
Allfällige Überstunden sind im Verlauf des Dienstjahrs durch zusätzliche
Freizeit oder Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren oder durch eine
Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten.
§ 8 Freizeit
1 Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können diese
nicht gewährt werden, müssen sie spätestens in den kommenden drei Monaten kompensiert oder muss die entsprechende Arbeitszeit als Überzeit ausbezahlt werden.
2 Mindestens zwei ganze Ruhetage müssen pro Monat an einem Sonntag
gewährt werden. Ist dies nicht möglich, verlängert sich der Anspruch auf
Freizeit um 25 %.
3 An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige
Minimum zu beschränken. Beträgt die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag weniger als vier Stunden und fällt sie lediglich entweder auf den Morgen oder auf den Abend, wird der Sonn- oder Feiertag als freier Halbtag
angerechnet.
4 Bei der Beanspruchung und der Gewährung der Freizeit ist auf die Bedürfnisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 9 Ferien
1 Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr:
a) Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: 5 Wochen;
b) über 50-Jährige: 5 Wochen;
c) alle übrigen: 4 Wochen.
2 Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des
Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
3 Die oder der Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Auf die
Wünsche der oder des Arbeitnehmenden ist soweit Rücksicht zu nehmen,
als dies mit den Interessen des Betriebs oder des Haushalts vereinbar ist.
Die Ferien können im gegenseitigen Einverständnis aufgeteilt werden, wobei mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müssen.
§ 10 Urlaub
1 Die oder der Arbeitnehmende hat bei folgenden Ereignissen Anrecht auf
einen Urlaub, ohne dass ihr oder ihm diese Tage als Ruhetage oder als Ferien angerechnet werden:
a) * 3 Tage: bei eigener Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft,
Tod des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Tod von Kindern und Eltern;
b) 2 Tage: bei Niederkunft der Ehegattin;
c) * 1 Tag: bei Wechsel der eigenen Wohnung, Taufe, Heirat oder Eintragung der Partnerschaft eines Kindes, Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwäger.
§ 11 Ersatz für Kost und Logis
1 Hat die oder der Arbeitnehmende Anspruch auf Kost und Logis, besteht
dieser Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs.
Fällt die Leistung der Kost aus, hat die oder der Arbeitgebende eine Kostgeldentschädigung nach den Ansätzen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu entrichten.
5. Lohn
§ 12 Art und Höhe des Lohns
1 Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der oder des Arbeitnehmenden entsprechen. Er ist jährlich wenigstens einmal zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Leistungen
und der Dienstjahre anzupassen. Eine allfällige Teuerung soll bei der Neufestsetzung des Lohns mitberücksichtigt werden.
2 Lebt die oder der Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit der oder dem
Arbeitgebenden, bilden Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohns.
Unterkunft und Verpflegung werden nach den Ansätzen der AHV bewertet.
3 Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohns
nicht berücksichtigt werden und sind dem oder der Arbeitnehmenden ohne
Abzüge auszurichten.
§ 13 Auszahlung des Lohns
1 Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jedes Monats
auszuzahlen.
2 Spätestens bei der Auszahlung des Lohns hat die oder der Arbeitgebende
der oder dem Arbeitnehmenden eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben, woraus die Abzüge und Zuschläge klar ersichtlich sind. Die Lohnabrechnung enthält auch eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden, der
Freitage und des Ferienbezugs.
§ 14 Lohnrückbehalt
1 Die oder der Arbeitgebende kann einen Viertel des Monatslohns zurückbehalten. Hat die oder der Arbeitgebende eine Vermittlungsgebühr oder
Reisekosten entrichtet, darf zusätzlich ein Lohnanteil in der Höhe dieser
Auslagen zurückbehalten werden. Insgesamt darf jedoch höchstens die
Hälfte des ersten Monatslohns zurückbehalten werden.
2 Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren und
Reisekosten vorgenommen wurde, gilt er als Sicherheit für Forderungen der
oder des Arbeitgebenden und ist nach den Vorschriften über die Kaution
(Art. 330 OR) zu verwalten.
§ 15 Lohn bei Arbeitsverhinderung
1 Ist das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mehr als drei Monaten eingegangen oder dauert es länger als drei Monate und wird die oder der Arbeitnehmende aus Gründen, die in ihrer bzw. seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amts, ohne ihr bzw. sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so besteht ein Anspruch auf Bar- und Naturallohn. Der Anspruch beträgt:
a) im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat;
b) im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate;
c) im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate;
d) ab dem 11. Dienstjahr: 4 Monate.
2 Bei Schwangerschaft und Niederkunft besteht die Lohnfortzahlungspflicht
im gleichen Umfang.
3 Die Lohnausfallentschädigung aus einer von der oder dem Arbeitgebenden
mindestens zur Hälfte mitfinanzierten Erwerbsausfallversicherung fällt im
Rahmen, in dem die oder der Arbeitgebende zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, der oder dem Arbeitgebenden zu.
§ 16 Dienstaltersgeschenke
1 Die oder der Arbeitnehmende hat Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke:
a) nach 5 Dienstjahren: ein Fünftel des Monatslohns;
b) nach 10 Dienstjahren: ein Drittel des Monatslohns;
c) nach 15 Dienstjahren: die Hälfte des Monatslohns;
d) nach 20 Dienstjahren: drei Viertel des Monatslohns;
e) nach 25 Dienstjahren: ein Monatslohn.
2 Will die oder der Arbeitnehmende das Dienstaltersgeschenk ganz oder
teilweise in der Form von Ferien beziehen, teilt sie oder er dies der oder
dem Arbeitgebenden rechtzeitig mit. Ein Dienstaltersgeschenk von einem
Monatslohn berechtigt zu einem Ferienbezug von 22 Arbeitstagen. Ein
Dienstaltersgeschenk von weniger als einem Monatslohn ergibt einen entsprechend geringeren Ferienanspruch.
6. Versicherungsschutz, Jugendschutz, Schutz der schwangeren
Frauen und stillenden Mütter, Arbeitssicherheit und
Arbeitshygiene
§ 17 Staatliche Sozialwerke
1 Die oder der Arbeitnehmende ist bei den staatlichen Sozialwerken (AHV,
IV, EO, AVI, FLG) zu versichern. Die oder der Arbeitgebende ist verpflichtet, zumindest die halbe Prämie für die AHV, IV, EO, AVI und die ganze
Prämie für die Familienzulagen zu übernehmen.
§ 18 Berufliche Vorsorge
1 Die oder der Arbeitgebende hat die oder den Arbeitnehmenden gemäss
dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge einer Pensionskasse anzuschliessen. Die oder der Arbeitgebende übernimmt zumindest die halbe Prämie.
§ 19 Unfallversicherung
1 Die oder der Arbeitnehmende ist gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu versichern. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung ist von der bzw. vom Arbeitgebenden zu übernehmen. Die Prämie
für die Nichtberufsunfallversicherung kann der bzw. dem Arbeitnehmenden
vom Lohn abgezogen werden.
§ 20 Krankheit
1 Die oder der Arbeitgebende ist dafür verantwortlich, dass für den Lohnausfall bei Krankheit ein Krankentaggeld von 80 % des Bruttolohnes ab
einer Wartefrist von 30 Tagen, für eine Bezugsdauer (abzüglich Wartefrist)
von 720 Tagen innerhalb 900 Kalendertagen, versichert ist. Die oder der
Arbeitgebende ist verpflichtet, zumindest die halbe Prämie zu übernehmen.
2 Die oder der Arbeitgebende kontrolliert, dass sich die oder der Arbeitnehmende auf eigene Kosten gemäss den Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), für Krankenpflege versichert.
§ 21 Privathaftpflicht
1 Der oder dem Arbeitnehmenden wird empfohlen, auf eigene Rechnung
eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen.
§ 22 Meldung von Arbeitsunfähigkeiten
1 Die oder der Arbeitnehmende hat der oder dem Arbeitgebenden eine allfällige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert sie mehr als drei
Arbeitstage, ist der oder dem Arbeitgebenden unaufgefordert ein Arztzeugnis vorzulegen.
§ 23 Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter,
Jugendschutz, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
1 Die Bestimmungen zum Schutz der schwangeren Frauen und stillenden
Mütter des Arbeitsgesetzes in Industrie, Gewerbe und Handel sind anwendbar.
2 Die Bestimmungen über das Mindestalter des Arbeitsgesetzes sind anwendbar.
3 Die oder der Arbeitgebende ist verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur
Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der
allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das
Leben der Arbeitnehmenden zu schützen. Die oder der Arbeitnehmende ist
verpflichtet, diese Massnahmen einzuhalten und zu unterstützen.
4 Die oder der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Vorschriften gemäss der
EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsarztpersonen und anderen Spezialistinnen bzw. Spezialisten der Arbeitssicherheit zu erfüllen. Es
wird ihr oder ihm empfohlen, den Betrieb der Branchenlösung des Schweizerischen Bauernverbands anzuschliessen.
7. Abgangsentschädigung
§ 24 Abgangsentschädigung
1 Endigt das Arbeitsverhältnis einer oder eines mindestens 50 Jahre alten
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, hat
die oder der Arbeitgebende folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
a) nach 20 – 25 Dienstjahren: 2 Monatslöhne;
b) nach 26 – 30 Dienstjahren: 3 Monatslöhne;
c) nach 31 – 35 Dienstjahren: 4 Monatslöhne;
d) nach 36 – 40 Dienstjahren: 5 Monatslöhne;
e) nach über 40 Dienstjahren: 6 Monatslöhne.
2 Bezieht die oder der Arbeitnehmende Leistungen einer Personalvorsorgeeinrichtung, so können diese von der Abgangsentschädigung abgezogen
werden, soweit diese Leistungen von der bzw. vom Arbeitgebenden (Arbeitgeberbeiträge) finanziert worden sind.
3 Für die Ersatzleistungen gelten die Bestimmungen von Art. 339d Obligationenrecht.
8. Zivilrechtspflege
§ 25 Streitigkeiten
1 Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gilt wahlweise der Gerichtsstand des Wohnsitzes der oder des Beklagten oder des Orts des Betriebs
oder Haushalts, für den die oder der Arbeitnehmende Arbeit leistet.
9. Schlussbestimmungen
§ 26 Aushändigung des Normalarbeitsvertrags
1 Die oder der Arbeitgebende hat jeder oder jedem Arbeitnehmenden ein
Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags auszuhändigen. Dieselbe Pflicht
besteht bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertrags oder wichtiger, das
landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis betreffender Bestimmungen des
schweizerischen Obligationenrechts.
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird der Regierungsratbeschluss über den Normalarbeitsvertrag
Landwirtschaft vom 18. Dezember 19841) aufgehoben.
1) GS 22, 565
Anhang
Die arbeitsvertragsrechtlichen Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes, soweit sie für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis von
Bedeutung sind:
Einzelarbeitsvertrag
Art. 319 A. Begriff und Entstehung
1. Begriff
Art. 321 a II. Sorgfalts- und Treuepflicht
Art. 321 b III. Rechenschafts- und Herausgabepflicht
** Art. 321 c Abs. 1 IV. Überstundenarbeit
Art. 321 c Abs. 2
** Art. 321 c Abs. 3
Art. 321 d V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen
* Art. 321 e VI. Haftung des Arbeitnehmers
Art. 322 C. Pflichten des Arbeitgebers
I. Lohn
* Art. 323 II. Ausrichtung des Lohnes
1. Zahlungsfristen und -termine
Art. 323 a Abs. 1 2. Lohnrückbehalt
* Art. 323 a Abs. 2
Art. 323 a Abs. 3
* Art. 323 b Abs. 1 3. Lohnsicherung
** Art. 323 b Abs. 2
* Art. 323 b Abs. 3
* Art. 324 Abs. 1 III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
1. Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers
Art. 324 Abs. 2
* Art. 324 a Abs. 1 2. Bei Verhinderung des Arbeitnehmers
a) Grundsatz
* Art. 324 a Abs. 2
* Art. 324 a Abs. 3
Art. 324 a Abs. 4
* Art. 324 b b) Ausnahmen
** Art. 325 IV. Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen
* Art. 328 VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmer
1. Im Allgemeinen
* Art. 328 a 2. Bei Hausgemeinschaft
* Art. 329 Abs. 1 VIII. Freizeit und Ferien
1. Freizeit
* Art. 329 Abs. 2
Art. 329 Abs. 3
Art. 329 Abs. 4
* Art. 329 a Abs. 1 2. Ferien
a) Dauer
Art. 329 a Abs. 2
* Art. 329 a Abs. 3
Art. 329 b Abs. 1 b) Kürzung
* Art. 329 b Abs. 2
* Art. 329 b Abs. 3
* Art. 329 c Abs. 1 c) Zusammenhang und Zeitpunkt
Art. 329 c Abs. 2
** Art. 329 d d) Lohn
Art. 329 e e) Abweichende Regelung
* Art. 330 a 2. Zeugnis
** Art. 331 D. Personalfürsorge
I. Pflichten des Arbeitgebers
Art. 333 Abs. 1 F. Übergang des Arbeitsverhältnisses
Art. 333 Abs. 2
* Art. 333 Abs. 3
Art. 333 Abs. 4
Art. 334 Abs. 1 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
I. Probezeit
* Art. 334 Abs. 2
Art. 334 Abs. 3
Art. 335 II. Bestimmte Vertragszeit
** Art. 336 III. Unbestimmte Vertragszeit
1. Kündigung im Allgemeinen
Art. 336 a 2. Beim unterjährigen Arbeitsverhältnis
Art. 336 b Abs. 1 3. Beim überjährigen Arbeitsverhältnis
** Art. 336 b Abs. 2
** Art. 336 c 4. Beim landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis
* Art. 336 d 5. Beim langjährigen Arbeitsverhältnis
** Art. 336 e 6. Kündigung zur Unzeit
a) Durch den Arbeitgeber
** Art. 336 f b) Durch den Arbeitnehmer
** Art. 336 g 7. Kündigung wegen Militärdienstes
** Art. 337 Abs. 1 IV. Fristlose Auflösung
1. Voraussetzungen
a) aus wichtigen Gründen
** Art. 337 Abs. 2
Art. 337 Abs. 3
* Art. 337 a b) Wegen Lohngefährdung
** Art. 337 b Abs. 1 2. Folgen
a) Bei gerechtfertigter Auflösung
Art. 337 b Abs. 2
* Art. 337 c Abs. 1 b) Bei ungerechtfertigter Entlassung
Art. 337 c Abs. 2
* Art. 337 c Abs. 3
** Art. 337 d c) Bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder
Verlassen der Arbeitsstelle
* Art. 338 V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers
1. Tod des Arbeitnehmers
* Art. 338 a 2. Tod des Arbeitgebers
** Art. 339 VI. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Fälligkeit der Forderungen
** Art. 339 a 2. Rückgabepflicht
* Art. 339 b 3. Abgangsentschädigung
a) Voraussetzungen
* Art. 339 c Abs. 1 b) Höhe und Fälligkeit
Art. 339 c Abs. 2
Art. 339 c Abs. 3
Art. 339 c Abs. 4
** Art. 339 d c) Ersatzleistungen
Art. 343 K. Zivilrechtspflege
Art. 358 III. Verhältnis zum zwingenden Recht
Normalarbeitsvertrag
Art. 359 III. Begriff und Inhalt
Art. 359 a III. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 360 III. Wirkungen
* Vorschriften, von denen durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag
zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf.
** Zwingende Vorschriften, von denen durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag weder zu Ungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen
werden darf.
Vereinbarung
1. Zwischen _______________________________________________
_______________________________________________
_______________________________________________
als Arbeitgeberin / Arbeitgeber
und _______________________________________________
_______________________________________________
_______________________________________________
als Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer
wird mit Beginn am ____________ ein Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer übernimmt im Betrieb der
Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine Stelle als
________________________________________________________
2. Für den Arbeitsvertrag gelten die Bestimmungen des vorstehenden
Normalarbeitsvertrages.
3. Der Bruttolohn pro Monat beträgt Fr. ________________.
Die Arbeitnehmerin / Der Arbeitnehmer lebt mit der Arbeitgeberin /
dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft (Art. 11 Abs. 2 NAV):
□ Ja □ Nein
4. Besondere Vereinbarungen:
________________________________________________________
________________________________________________________
________________________________________________________
________________________________________________________
________________________________________________________
Eingesehen und gegenseitig unterzeichnet
Ort: Datum:
__________________________ ______________________________
Die Arbeitgeberin / Die Arbeitnehmerin /
Der Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer:
__________________________ ______________________________
Bezugsstellen des Normalarbeitsvertrages:
Staatskanzlei des Kantons Zug
Regierungsgebäude am Postplatz
Postfach 156
6301 Zug
Zuger Bauernverband
Bergackerstr. 42
6330 Cham
