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title: "Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes"
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provisions: 33
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# Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes

## Art. 1 {#art_1}

Aufgabendelegation
1 Die Regierung kann Aufgaben des Vollzuges der Ausländer- und Asylgesetzgebung kommunalen oder eidgenössischen Behörden sowie weiteren Dritten übertragen, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

## Art. 2 {#art_2}

Richterliche Behörde
1 Richterliche Behörde für die Zwangsmassnahmen der Ausländer- und Asylgesetzgebung ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts. *
2 … *

## Art. 3 {#art_3}

Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei nimmt im Auftrag der zuständigen Dienststelle oder der richterlichen Behörde Abklärungen, Einvernahmen, Zuführungen sowie Festnahmen vor
und führt Personen-, Sach- und Hausdurchsuchungen durch.
1) GRP 2008/2009, 432
2) BR 110.100
3) SR 142.20
4) Seite 593
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Sie vollzieht im Einvernehmen oder im Auftrag der zuständigen Dienststelle Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, Ausschaffungen sowie Zwangsmassnahmen.

## Art. 4 {#art_4}

Gemeinden
1. Aufnahmepflicht
1 Die Regierung kann die Gemeinden verpflichten, Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige nach Massgabe ihrer Bevölkerungszahl aufzunehmen.
2 Der Kanton kann eigene Unterbringungszentren sowie Strukturen zur Ausrichtung
von Nothilfe führen.
3 Die Regierung gewährt bei übermässigen finanziellen Belastungen einzelner
Gemeinden durch die Wahl der Unterbringung einen finanziellen Ausgleich.

## Art. 5 {#art_5}

2. Fremdenkontrolle
1 Die Gemeinden führen eine Kontrolle über die Ausländerinnen und Ausländer. Sie
bezeichnen die dafür zuständige Behörde. Unterbleibt dies, ist der Gemeindevorstand zuständig.
Art. 5a * Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht
1 Die Gemeinden erheben Ordnungsbussen bei Verletzung der An- und Abmeldepflichten (Art. 120 Abs. 1 lit. a AuG5)).
2 Die Kantonspolizei erhebt Ordnungsbussen bei Verstössen gegen Artikel 120 Absatz 1 Literae a bis e AuG.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes6).
2. Pflichten und Verfahren

## Art. 6 {#art_6}

Adresswechsel und Meldungen
1 Ausländerinnen und Ausländer haben die An- und Abmeldung bei der zuständigen
Behörde ihres Wohnortes vorzunehmen.
2 Ein Adresswechsel innerhalb des Wohnortes ist der zuständigen Behörde innert 14

## Art. 7 Tagen zu melden. * {#art_7}

Rückforderung
1 Die zuständige Dienststelle verfügt die Rückforderung der entstandenen Kosten der
öffentlichen Hand bei Personen, die eine Verpflichtungserklärung im Rahmen des
Einreiseverfahrens einer Drittperson abgegeben haben.
5) SR 142.20
6) SR 741.03

## Art. 8 {#art_8}

Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Die zuständigen Behörden können ausländische Personen verpflichten, sich einer
vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern der Gesundheitszustand
bei der Anwendung der Ausländer- und Asylgesetzgebung von Bedeutung ist.
2 Bei Verweigerung der vertrauensärztlichen Untersuchung hat die Ausländerin oder
der Ausländer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

## Art. 9 {#art_9}

Auskunftspflicht, Akteneinsichtsrecht
1 Sämtliche kantonalen und kommunalen Behörden sowie die Arbeitgeber sind im
Zusammenhang mit ausländer- und asylrechtlichen Verfahren verpflichtet, den zuständigen Dienststellen auf Begehren hin Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht
zu gewähren.
2 Die Regierung bestimmt, welche Informationen und Akten von kommunalen und
kantonalen Behörden unaufgefordert den zuständigen Dienststellen mitgeteilt und
zugestellt werden müssen.
3. Integration

## Art. 10 {#art_10}

Förderung
1 Kanton und Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen und Ausländer
im Rahmen der Bestimmungen der Ausländer- und Asylgesetzgebung.
2 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber fördern die Integration ihrer ausländischen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
3 Den Anliegen der Integration von Frauen, Kindern und Jugendlichen wird besonders Rechnung getragen.

## Art. 11 {#art_11}

Pflichten
1 Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, sich mit den hiesigen Lebensbedingungen und gesellschaftlichen Verhältnissen vertraut zu machen, die rechtsstaatliche Ordnung und demokratischen Prinzipien zu respektieren, die schweizerische
Rechtsordnung zu beachten, eine Kantonssprache zu erlernen sowie im Rahmen ihrer Fähigkeiten am Wirtschaftsleben teilzunehmen.
2 Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre Ehepartnerinnen und -partner, ihre eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie ihre Kinder die erforderliche Bildung für die Integration und Chancengleichheit erhalten. Zudem haben sie ihnen die Teilnahme am
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen.

## Art. 12 {#art_12}

Integrationsvereinbarungen
1 Die zuständige Dienststelle kann bei der Erteilung oder Verlängerung von Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligungen Integrationsvereinbarungen gemäss dem
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer abschliessen.
2 Kantonale und kommunale Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich über
gesetzliche Verpflichtungen mit den Ausländerinnen und Ausländern weiterführende
Vereinbarungen zur Integration abschliessen.
3 Wird diesen Verpflichtungen ohne entschuldbaren Grund nicht nachgekommen, ergreifen die Behörden Massnahmen im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen ihres
Kompetenzbereichs.

## Art. 13 {#art_13}

Finanzielle Beiträge
1 Der Kanton und die Gemeinden richten bedarfsorientiert an Projekte und Massnahmen zur nachhaltigen Integration von längerfristig und rechtmässig anwesenden
Ausländerinnen und Ausländern finanzielle Beiträge aus.
2 Die Kostenbeteiligung der Gemeinden beträgt 50 Prozent des Kantonsbeitrages
und richtet sich nach der Einwohnerzahl der ständigen Wohnbevölkerung.
3 Finanzielle Beiträge an Integrationsprojekte und -massnahmen werden in der Regel
nur gewährt, wenn eine angemessene finanzielle Drittbeteiligung vorliegt.
4 Teilnehmerinnen und Teilnehmer von staatlich geförderten Integrationsprojekten
und -massnahmen haben in der Regel einen angemessenen Beitrag an die Kosten zu
leisten.
5 Kanton und Gemeinden können miteinander oder mit Dritten Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung von Integrationsprojekten und -massnahmen abschliessen.

## Art. 14 {#art_14}

Integrationspauschale
1 Die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen ist unter Einbezug der betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden zuständig zur Verwendung der Integrationspauschale des Bundes für Erstmassnahmen, zur Förderung des Erwerbs einer Kantonssprache sowie der beruflichen Integration von anerkannten Flüchtlingen
und vorläufig aufgenommenen Personen.

## Art. 15 {#art_15}

Steuerung und Koordination
1 Die Regierung bestimmt die Förderungsbereiche und die strategische Ausrichtung
der kantonalen Integrationsförderung.
2 Die zuständige Dienststelle koordiniert die Integrationsprojekte und -massnahmen.
Sie ist von den kantonalen Behörden und Gemeinden bei der Planung von integrationsrelevanten Massnahmen beizuziehen.
3 Die Gemeinden bezeichnen für die zuständige kantonale Dienststelle eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.

## Art. 16 {#art_16}

Information
1 Die zuständige Dienststelle stellt die Umsetzung der bundesrechtlichen Informationspflicht des Kantons und der Gemeinden gegenüber Ausländerinnen und Ausländern sowie der Öffentlichkeit sicher.
2 Sie ist verantwortlich für den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den von
Migrationsfragen betroffenen kantonalen Behörden sowie mit den Gemeinden.
4. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

## Art. 17 {#art_17}

Veränderte Verhältnisse
1 Die zuständige Dienststelle hebt die Zwangsmassnahmen von Amtes wegen oder
auf Antrag der Ausländerin oder des Ausländers auf oder passt sie den veränderten
Verhältnissen an, wenn die Voraussetzungen zur Anordnung einer freiheitsentziehenden oder freiheitsbeschränkenden Massnahme ändern oder entfallen.

## Art. 18 {#art_18}

Haftüberprüfungsverhandlung
1. Übersetzung
1 Die richterliche Behörde bietet, soweit erforderlich, eine Dolmetscherin oder einen
Dolmetscher auf, damit die Verhandlung in eine der inhaftierten Person verständliche Sprache übersetzt werden kann.

## Art. 19 {#art_19}

2. Rechtsbeistand
1 Die inhaftierte Person hat das Recht zum Beizug eines privaten Rechtsbeistandes.
2 Der inhaftierten Person wird von der richterlichen Behörde ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie mittellos ist, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten
bestehen, die tatsächliche oder beantragte Haftdauer drei Monate übersteigt und das
Begehren nach einem Rechtsbeistand geäussert wird.
3 Die zuständige Dienststelle informiert die inhaftierte Person vor der Verhandlung
über die Möglichkeiten zum Beizug eines Rechtsbeistandes.

## Art. 20 {#art_20}

3. Teilnahmepflicht, Offizialmaxime
1 Für die inhaftierte Person besteht die Pflicht zur Teilnahme an der Haftüberprüfungsverhandlung.
2 Im Haftüberprüfungsverfahren gilt die Offizialmaxime.

## Art. 21 {#art_21}

4. Entscheid und Eröffnung
1 Die richterliche Behörde entscheidet in der Regel unmittelbar nach der mündlichen
Verhandlung.
2 Der Entscheid wird nach Möglichkeit sofort mündlich eröffnet und nachträglich in
einer Amtssprache schriftlich und begründet zugestellt.
3 Im Entscheid ist auf das Recht und die Voraussetzungen, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, aufmerksam zu machen.
Art. 21a * 5. Weiterzug
1 Entscheide der richterlichen Behörde können mit Beschwerde beim Obergericht
angefochten werden. *
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde
sinngemäss.

## Art. 22 {#art_22}

Verlängerung der Ausschaffungshaft
1 Kann die Ausschaffung nicht innerhalb der bewilligten Haftdauer vorgenommen
werden, reicht die zuständige Dienststelle der richterlichen Behörde fünf Arbeitstage
vor Ablauf der Haft ein Gesuch um Verlängerung der Haft ein.

## Art. 23 {#art_23}

Verlängerung der Durchsetzungshaft
1 Ist die inhaftierte Person weiterhin nicht bereit, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und auszureisen, reicht die zuständige Dienststelle der richterlichen Behörde fünf Arbeitstage vor Ablauf der Haft ein Gesuch um Verlängerung der Haft ein.

## Art. 24 {#art_24}

Haftentlassungsgesuch
1 Haftentlassungsgesuche sind bei der zuständigen Dienststelle einzureichen. Diese
überweist das Gesuch mit ihrer Stellungnahme innert drei Arbeitstagen der richterlichen Behörde zum Entscheid.
2 Für das Verfahren finden die Artikel 18 bis 21a dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung. *

## Art. 25 {#art_25}

Disziplinarwesen
1 Verstösse der inhaftierten Person gegen die Haftanstaltsordnung und gegen Anordnungen der Haftanstaltsorgane im Einzelfall werden disziplinarisch bestraft.
2 Die für den Haftvollzug zuständige Dienststelle kann folgende Disziplinarmassnahmen verfügen:
1. Schriftlicher oder mündlicher Verweis;
2. Einschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldmittel;
3. Versetzung in eine andere Zelle oder Abteilung;
4. Beschränkung oder Entzug des Bücher- oder Zeitungsbezugs sowie des Radio- und TV-Konsums;
5. Beschränkung oder Entzug des Besuchsrechts und des Telefonverkehrs;
6. Zelleneinschluss bis zu maximal zehn Tagen;
7. * Arrest bis zu 14 Tagen.
3 Die gleichzeitige Anordnung mehrerer Disziplinarmassnahmen ist zulässig. Zelleneinschluss und Arrest dürfen nicht gleichzeitig angeordnet werden.

## Art. 26 {#art_26}

Ausreise- und Vollzugskosten, Rückkehrförderung
1 Die Ausländerin oder der Ausländer hat in der Regel sämtliche Ausreise- und
Vollzugskosten selbst zu tragen.
2 Die zuständige Dienststelle kann zur Förderung der Rückkehr einem ausreisepflichtigen Ausländer oder einer ausreisepflichtigen Ausländerin eine einmalige
Rückkehrhilfe in der Höhe von höchstens 3000 Franken ausrichten. Ausgeschlossen
von der Gewährung dieser Rückkehrhilfe sind Personen, welche Rückkehrhilfeleistungen gemäss Asylgesetz7) erhalten.
3 Ein Anspruch auf die Ausrichtung der kantonalen Rückkehrhilfe besteht nicht. Im
Entscheidungsprozess kommt der Ausländerin oder dem Ausländer keine Parteistellung zu.
5. Rechtspflege
5.1. VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE

## Art. 27 {#art_27}

Verfahrensvorschriften
1 Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, finden die
Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege8) sinngemäss Anwendung.

## Art. 28 {#art_28}

Rechtsmittel, Meldepflicht, Ein- und Ausgrenzung
1 Gegen die Anordnung der Meldepflicht sowie von Ein- oder Ausgrenzungen kann
die Ausländerin oder der Ausländer innert zehn Tagen bei der richterlichen Behörde
Beschwerde führen.
2 Die richterliche Behörde ist nicht an die Beschwerdebegehren gebunden.
5.2. STRAFRECHTSPFLEGE

## Art. 29 {#art_29}

Verzeigungspflicht
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen und kantonalen Behörden
sind zur Strafanzeige verpflichtet, wenn sie beim Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung von Widerhandlungen gegen Vorschriften der Ausländer- und Asylgesetzgebung Kenntnis erhalten.
7) SR 142.31
8) BR 370.100

## Art. 30 {#art_30}

Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen9) werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.
6. Schlussbestimmungen

## Art. 31 {#art_31}

Änderung von Erlassen10)

## Art. 32 {#art_32}

Übergangsrecht
1 Hängige Verfahren werden auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht weitergeführt.
2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach neuem Recht, wenn bei dessen Inkrafttreten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist.

## Art. 33 {#art_33}

Referendum, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum11).
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens12) dieses Gesetzes.
9) BR 618.120
10) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
11) Die Referendumsfrist ist am 18. März 2009 unbenutzt abgelaufen.
12) Mit RB vom 30. Juni 2009 auf den 1. August 2009 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
10.12.2008 01.08.2009 Erlass Erstfassung -
15.06.2010 01.12.2010 Art. 6 Abs. 2 geändert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 2 Abs. 1 geändert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 21a eingefügt -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 24 Abs. 2 geändert -
31.08.2018 01.01.2020 Art. 5a eingefügt 2019-029
27.08.2021 01.01.2022 Art. 25 Abs. 2, 7. geändert 2021-049
14.06.2022 01.01.2025 Art. 21a Abs. 1 geändert 2023-008
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 10.12.2008 01.08.2009 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 2 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 5a 31.08.2018 01.01.2020 eingefügt 2019-029
Art. 6 Abs. 2 15.06.2010 01.12.2010 geändert -
Art. 21a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 21a Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 24 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 25 Abs. 2, 7. 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
