---
title: "Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung"
id: cdb5e909-5e7e-457d-b0d2-9ab1a1fbfbd6
authority: sg
place: "St. Gallen"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "431.1"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/431.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/cdb5e909-5e7e-457d-b0d2-9ab1a1fbfbd6
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/16984/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 57eb7ae2ccbefee2fa61aea7ea5d96ed16ccbc966f3ba0ef7fda9e4f47926ec8
provisions: 4
---

# Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung

## Art. 1 als Gesetz:4 {#art_1}

Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
1 Der Kanton führt die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung.
2 Die kantonale Zentralstelle vollzieht die dem Kanton übertragenen Aufgaben
und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung.

## Art. 2 {#art_2}

Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung
1 Die politische Gemeinde führt eine Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Stelle bezeichnen.
2 Die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung vollzieht die Aufgaben
und Massnahmen, die ihr im Rahmen der vom Bund festgelegten Versorgungskonzepte von der kantonalen Zentralstelle zugewiesen werden.
1 ABl 2010, 878 ff.
2 SR 531.
3 SR 531.11.
4 Vom Kantonsrat erlassen am 22. September 2010; nach unbenützter Referendumsfrist
rechtsgültig geworden am 16. November 2010; in Vollzug ab 1. Januar 2011.
nGS 46–17
431.1

## Art. 3 {#art_3}

Verfahren
1 Gegen Verfügungen der kantonalen Zentralstelle und der Gemeindestelle für
wirtschaftliche Landesversorgung kann innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung
bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Zur Einsprache ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat.
3 Einspracheentscheide können bei der Verwaltungsrekurskommission mit Rekurs
angefochten werden. Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet endgültig.

## Art. 4 {#art_4}

Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:5
Das Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung wurde am
16. November 2010 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom
5. Oktober bis 15. November 2010 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestelt worden ist.6
Der Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
5 Siehe ABl 2010, 3669 f.
6 Referendumsvorlage siehe ABl 2010, 3190 f.
431.1
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 46–17 16.11.2010 01.01.2011
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.11.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–17
