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title: "Beschluss zur amtlichen Anerkennung der Wappen der Bezirke und Gemeinden"
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provisions: 5
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# Beschluss zur amtlichen Anerkennung der Wappen der Bezirke und Gemeinden

## Art. 1 {#art_1}

1 Die im «Wappenbuch der Gemeinden und Bezirke des Kantons Freiburg» 1),
herausgegeben im Jahre 1943 von Hubert de Vevey, mit Genehmigung der
Direktion der Gemeinden und Pfarreien 2), angenommenen und festgelegten
Wappen werden als amtliche Wappen der Gemeinden und Bezirke anerkannt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Diese Wappen dürfen nicht ohne Zustimmung des Staatsrates abgeändert

## Art. 3 werden. 3) {#art_3}

1 Sie geniessen den rechtlichen Schutz gemäss Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen, vom 5. Juni 1931.
1) Das Wappenbuch kann in der Kantons- und Universitätsbibliothek oder im Staatsarchiv eingesehen werden.
2) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
3) Die Änderungen der Gemeindewappen und die neuen Gemeindewappen können im Staatsarchiv eingesehen werden.
113.31

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Gemeinden haben darüber zu wachen, dass ihre Wappen nicht in missbräuchlicher Weise im Sinne des vorgenannten Gesetzes verwendet werden;
sie haben alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um jeglichen Missbrauch zu ahnden.

## Art. 5 {#art_5}

1 Vorliegender Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, im Sonderdruck herauszugeben und in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
113.31
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.07.1943 Erlass Grunderlass 06.07.1943 BL/AGS 1943 f 82 / d 86
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.07.1943 06.07.1943 BL/AGS 1943 f 82 / d 86
