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title: "Verordnung über die Verwendung von Französisch und/oder Deutsch im Unterricht an der Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis (HES-SO Valais/Wallis) und in ihren Beziehungen zu den Studierenden"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Verwendung von Französisch und/oder Deutsch im Unterricht an der Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis (HES-SO Valais/Wallis) und in ihren Beziehungen zu den Studierenden

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesetzes
über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis betreffend die Verwendung von Französisch und/oder Deutsch im Unterricht an der HES-SO Wallis/Wallis und in ihren Beziehungen zu den Studierenden.

## Art. 2 {#art_2}

Ziele
1 Diese Verordnung:
a) definiert den Begrifs der Zweisprachigkeit;
b) regelt die Verwendung kantonaler Sprachen im Unterricht und in den
Beziehungen zu den Studierenden;
c) regelt die Rahmenbedingungen für die Ausbildung in den beiden
Kantonssprachen, nämlich die kritische Masse und Finanzierung.
2 Diese Bestimmungen gelten für Bachelorstudiengänge der Fachhochschule, deren Reglement über die Grundausbildung von der Fachhochschule
Westschweiz (nachfolgend: HES-SO genannt) angenommen werden.
2 Definitionen

## Art. 3 {#art_3}

Definitionen
1 Zweisprachiger Unterricht ist der vollständige oder teilweise Unterricht einer oder mehrerer Unterrichtseinheiten (mit Ausnahme von Sprachkursen) in
der Zweitsprache.
2 Die Hauptstudiensprache ist die Sprache, in welcher der Student die Mehrheit der ECTS-Punkte für seinen Bachelor-Abschluss erhält. Die andere Studiensprache wird als Zweitsprache definiert.
3 Der zweisprachige Unterricht basiert grundsätzlich auf den folgenden zwei
Sprachmodellen:
a) parallele Zweisprachigkeit: Die Unterrichtseinheiten werden parallel in
Französisch und Deutsch angeboten, oder
b) integrierte Zweisprachigkeit: Die Zweitsprache wird teilweise in den
Unterrichtseinheiten verwendet.
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4 Die kritische Masse ist die zur Kostendeckung notwendige Anzahl der Studierenden pro Studiengang.
5 Die kritische Masse wird aufgrund der Durchschnittskosten mit Ausnahme
der Infrastrukturkosten pro Studierenden und pro Studienbereich ermittelt,
die durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SB-
FI) berechnet werden
3 Modalitäten zur Umsetzung der kantonalen Sprachen im
Unterricht an der HES-SO Valais/Wallis und in den Beziehungen

## Art. 4 zu den Studierenden {#art_4}

Kommunikation
1 Die HES-SO Valais/Wallis sendet ihre Mitteilungen und Antworten in Französisch oder Deutsch, je nach der Sprache, mit welcher sich der Empfänger
registriert hat.
2 Studienbezogene Dienstleistungen stehen den Studierenden in beiden
kantonalen Amtssprachen zur Verfügung.

## Art. 5 {#art_5}

Verwendung von Französisch und/oder Deutsch im Unterricht
1 Die HES-SO Valais/Wallis informiert die Studierenden über die verwendeten Unterrichtssprachen und das Sprachmodell der verschiedenen Studiengänge.
2 Die Bedingungen für die zweisprachige Ausbildung richten sich nach den
von der HES-SO erlassenen Bestimmungen.

## Art. 6 {#art_6}

Interkantonale Zusammenarbeit
1 Die HES-SO Valais/Wallis prüft die Möglichkeit, interkantonale Kooperationen für die Ausbildung in den beiden Amtssprachen des Kantons zu entwickeln

## Art. 7 {#art_7}

Leistungsvertrag
1 Zwischen dem für die Bildung zuständigen Departement (nachfolgend: das
Departement) und der HES-SO Valais/Wallis und ihren Hochschulen wird
ein vierjähriger Leistungsvertrag abgeschlossen.
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2 Der Leistungsvertrag definiert insbesondere die unterschiedliche Verwendung der Amtssprachen des Kantons in den Studiengängen der HES-SO
Valais/Wallis sowie die entsprechende Finanzierung, wobei der Staatsrat
den Anteil der Gemeindebeiträge für die dieser Verordnung unterliegenden
Studiengängen festlegt.
3 Der damit verbundene Leistungsvertrag unterliegt den Bestimmungen der
Verordnung über die Geschäftsführung und die Finanzkontrolle sowie die
Leistungen der HES-SO Valais/Wallis.
4 Die für die Hochschulen zuständige Dienststelle ist für die Erstellung, Verhandlung und Überwachung des Leistungsvertrages verantwortlich.

## Art. 8 {#art_8}

Recht der Studierenden
1 Im Falle der Auflösung des Leistungsvertrages für eine Bildungstätigkeit,
muss die HES-SO Wallis/Wallis sicherstellen, dass Studierende, die ihr Studium vor Vertragsende begonnen haben, ihre Ausbildung abschließen können.
4 Finanzierung der Verwendung von Französisch und/oder
Deutsch im Unterricht an der HES-SO Valais/Wallis und in den

## Art. 9 Beziehungen zu den Studierenden {#art_9}

Finanzierung durch Leistungsvertrag
1 Der Kanton bestimmt durch den mit der HES-SO Valais/Wallis abgeschlossenen Leistungsvertrag die Verwendung von Gemeindebeiträgen und gegebenenfalls von kantonalen Subventionen, die zur Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung erforderlich sind.
2 Bei einer Kündigung des Leistungsvertrages bleiben die im Vertrag definierten Finanzierungsbedingungen bis zur Beendigung des Studienganges
gültig.

## Art. 10 {#art_10}

Gemeindebeiträge
1 Der Staatsrat legt den Anteil der Gemeindebeiträge im Sinne des Gesetzes
über den Standort der kantonalen Hochschulen und den Beitrag der Hauptgemeinden für die dieser Verordnung unterliegenden Ausbildungen fest, die
zur Finanzierung der zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit den Unterrichtssprachen an der HES-SO Valais/Wallis verwendet werden, und regelt
die Nutzungsbedingungen.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.08.2019 01.09.2019 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-076
414.705
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 14.08.2019 01.09.2019 Erstfassung RO/AGS 2019-076
