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title: "Benützungsordnung der Stadt- und Kantonsbibliothek Zug"
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provisions: 10
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# Benützungsordnung der Stadt- und Kantonsbibliothek Zug

## § 1 Zweckbestimmung und Aufgabenbereich {#art_1}

1
Die Stadt- und Kantonsbibliothek Zug ist die allgemeine öffentliche Bibliothek der Stadt Zug sowie die Studien- und Bildungsbibliothek für Stadt und Kanton Zug.
2
Sie sammelt und vermittelt Bücher und andere Medien zur Information, Bildung und Freizeitgestaltung für alle Altersstufen. Sie ist die zentrale Dokumentations- und Sammelstelle für das zugerische Schrifttum und andere einschlägige Informationsträger.
3
Die Mitarbeitenden der Bibliothek stehen für Auskünfte zur Verfügung.

## § 2 Benützerkreis {#art_2}

1
Die Bibliothek steht allen zur freien Benützung offen, die in der Stadt, im Kanton oder in der benachbarten Region Zug wohnen oder arbeiten.

## § 3 Öffnungszeiten {#art_3}

1
Die Bibliothek ist gemäss Anhang zur Benützungsordnung von Montag bis Samstag geöffnet.

## § 4 Anmeldung {#art_4}

1
Die Benützerin oder der Benützer meldet sich beim ersten Bibliotheksbesuch unter Vorlage eines Personalausweises bei der Ausleihe an.
2
Sie oder er verpflichtet sich, die Benützungsordnung zu beachten.
3
Die Bibliothek kann eine feste Kaution von Personen ohne ständigen Wohnsitz im Kanton Zug verlangen.

## § 5 <strong>*</strong> Ausleihe {#art_5}

1
Die Ausleihe ist gratis.
2
Sie kann nur gegen Vorweisung des Benützerausweises erfolgen.
3
Die Bibliotheksleitung bestimmt in Absprache mit der Bibliothekskommission die Leihfristen und die maximal ausleihbare Anzahl Medien pro Ausweis. Diese Bestimmungen werden als Anhang zur Benützungsordnung veröffentlicht.
4
Nach Ablauf der Leihfrist erfolgt ein Rückruf. 10 Tage nach Fristablauf erfolgt ein zweiter Rückruf, 20 Tage nach Fristablauf ein dritter. Nach drei erfolglosen Mahnungen werden rechtliche Schritte eingeleitet.
5 &hellip;
6
Ausgeliehene Werke können vorbestellt werden. Die Benützerin oder der Benützer wird über das Eintreffen der Werke benachrichtigt.
7–8 &hellip;
9
Die Belletristik für Erwachsene wird in der Regel nicht an Jugendliche unter dem vollendeten 15. Altersjahr ausgeliehen. Ebenso können einzelne Werke aus andern Abteilungen den Erwachsenen vorbehalten bleiben. Die Freigabe der Spielfilme erfolgt gemäss den Abstufungen der Filmwirtschaft (FSK), wobei sich die Bibliothek eine Änderung dieser Einstufung vorbehält.
10
Bücher und andere Dokumente der Abteilung Tugiesia, die nur in einem Exemplar vorhanden sind sowie ältere, seltene und kostbare Werke dürfen nur im Lesesaal gegen Ausweis benutzt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Bibliotheksleitung.
11
Wer Medien entleiht, ist für die sorgfältige Behandlung der ausgeliehenen Werke verantwortlich.
12
Für beschädigte oder verlorene Werke legt die Bibliothek die Ersatzkosten fest. Sie setzen sich aus dem Wiederbeschaffungspreis und den Kosten für den Bearbeitungsaufwand zusammen.
13
Die Benützerinnen und Benützer haben das Ausleihepersonal auf festgestellte Schäden aufmerksam zu machen. Reparaturen an Büchern und Medien dürfen nur von der Bibliothek durchgeführt werden.

## § 6 Interbibliothekarischer Leihverkehr {#art_6}

1
Durch den Interbibliothekarischen Leihverkehr vermittelt die Stadt- und Kantonsbibliothek Zug Literatur aus andern Bibliotheken. Leihfrist und Benützungsbeschränkungen richten sich nach den Weisungen der ausleihenden Bibliothek.

## § 7 Lesesaal, Studienkabinen {#art_7}

1
Der Lesesaal steht zur freien Benützung offen.
2
Lesesaalplätze können nicht fest reserviert werden.
3
Wer eine Studienkabine zu belegen wünscht, hat sich bei der Bibliothekarin oder beim Bibliothekar im Lesesaal zu melden.
4
Werke aus dem Lesesaal-Bestand werden in der Regel nicht ausgeliehen.
5
Mit Rücksicht auf andere Benützerinnen und Benützer soll jeder Lärm vermieden werden.

## § 8 Gebühren {#art_8}

1
Die Bibliothek erhebt Gebühren für Mahnungen, Reservationen und für den Ersatz des Benützerausweises. Die Höhe der Gebühren wird publiziert.

## § 9 Hausordnung {#art_9}

1
Benützerinnen und Benützer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. Störende können nach erfolgloser Mahnung weggewiesen werden.
2
Taschen und Mappen sind auf Verlangen dem Bibliothekspersonal offen vorzuweisen.

## § 10 Ausnahmebestimmung und Verlust der Benützungsberechtigung {#art_10}

1
Ausnahmen von dieser Benützungsordnung können in besonderen Fällen von der Bibliotheksleitung verfügt werden.
2
Bei wiederholten Verstössen gegen die Benützungsordnung oder bei böswilliger Schädigung der Bibliothek kann die Bibliotheksleitung einen zeitweiligen Ausschluss von der Benützung verfügen. Betroffenen steht ein Rekursrecht an den Stadtrat zu.
