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title: "Verordnung über die Gebühren des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz betreffend Schutzbauten"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Gebühren des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz betreffend Schutzbauten

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) für Tätigkeiten betreffend Schutzraumbaupflicht und
Schutzraumsteuerung.

## § 2 {#par_2}

Gebührenpflichtige Tätigkeiten und Gebührenpflichtige
1 Das AMB erhebt Gebühren für folgende Tätigkeiten:
a. Gesuche und Verfahren von nicht öffentlichen Institutionen für Beiträge
aus dem Schutzraumersatzabgabefonds;
b. Verfügungen betreffend Ersatzabgaben an Stelle der Schutzraumbaupflicht bei Neubauten von Wohnhäusern und Wohnüberbauungen;
c. Prüfung von Bauvorhaben hinsichtlich Schutzraumpflicht, die besonderen
Aufwand bedingen.
2 Gebührenpflichtig sind private Bauherrschaften (natürliche und juristische
Personen) sowie Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für Beiträge aus dem
Schutzraumersatzabgabefonds.

## § 3 {#par_3}

Gebührenansätze
1 Die Gebühren betragen für:
a. Verfahren um Beiträge aus dem Schutzraumersatzabgabefonds, Grundgebühr 100 Franken; bei komplexen Verfahren, für den Mehraufwand, zusätzlich pro Stunde 80 Franken;
b. Gesuche betreffend Ersatzabgaben für Wohngebäude und Wohnüberbauungen bis und mit 24 Schutzplätzen 200 Franken;
1) GS 29.677, SGS 175
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1031
2 145.52
c. Gesuche betreffend Ersatzabgaben für Wohngebäude und Wohnüberbauungen, auch wenn nicht realisiert, mit mehr als 24 Schutzplätzen, eine
Grundgebühr von 200 Franken und für den Mehraufwand zusätzlich pro
Stunde 80 Franken.

## § 4 {#par_4}

Gebührenbefreiung
1 Keine Gebühren werden erhoben für Tätigkeiten bei
a. Schutzanlagen und Schutzräumen, die dem Kanton oder den Gemeinden
gehören oder die der Kanton oder die Gemeinden mit privaten Bauherren
zusammen errichten und finanzieren;
b. Alters- und Pflegeheimen der Gemeinden oder gemeinnützigen Institutionen, die auf der Pflegeheimliste des Kantons aufgeführt sind.
2 In unbedeutenden Fällen, in denen der Aufwand weniger als eine Stunde beträgt, wird auf die Erhebung von Gebühren verzichtet.

## § 5 {#par_5}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1031
3 145.52
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.08.2012 01.10.2012 Erlass Erstfassung GS 37.1031
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1031
4 145.52
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.08.2012 01.10.2012 Erstfassung GS 37.1031
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1031
