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title: "Reglement über die Baubeiträge nach dem Sozialhilfegesetz"
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provisions: 18
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# Reglement über die Baubeiträge nach dem Sozialhilfegesetz

## Artikel 1 {#art_1}

Beitragsberechtigung
1 Wer öffentliche oder gemeinnützige private Heime oder Anstalten (Anlagen) baut, ausbaut oder erneuert, die der Durchführung des Sozialhilfegesetzes dienen, kann Beiträge nach diesem Reglement beanspruchen.
2 Unterhaltsarbeiten und Anpassungen der Anlage an neue Anforderungen
werden nicht subventioniert.

## Artikel 2 {#art_2}

Beitragsvoraussetzungen
1 Beiträge nach diesem Reglement setzen voraus, dass die unterstützten
Anlagen:
a) der kantonalen Bedarfsplanung entsprechen
b) einfach, kostengünstig und zweckmässig sind

## Artikel 3 c) mehr als 100'000 Franken Baukosten verursachen werden {#art_3}

Kostenvoranschlag
1 Der Kostenvoranschlag ist nach dem «Baukostenplan der Schweizerischen
Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB)» aufzustellen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.3425 Kanton Uri

## Artikel 4 {#art_4}

Anrechenbare Kosten
1 Die anrechenbaren Kosten bestimmen sich nach den Subventionsrichtlinien des Bundesamts für Bauten und Logistik.

## Artikel 5 {#art_5}

Beitragshöhe
1 Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag nach Artikel 41
Absatz 1 SHG (RB 20.3421) und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind,
aus einem Zusatzbeitrag.

## Artikel 6 {#art_6}

Zusatzbeitrag
1 Der Zusatzbeitrag setzt voraus, dass zusätzliche Kapazitäten geschaffen
werden und diese der kantonalen Bedarfsplanung entsprechen.
2 … *

## Artikel 7 {#art_7}

Teuerungsbedingte Mehrkosten
1 Ausgewiesene teuerungsbedingte Mehrkosten werden zum gleichen Prozentsatz wie die Baukosten subventioniert.

## Artikel 8 {#art_8}

Einreichen des Gesuchs
1 Gesuche um Baubeiträge sind der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion vor Beginn der Bauarbeiten einzureichen.
2 Alle wesentlichen Projektänderungen während der Bauausführung sind
dem Regierungsrat mit einem Kostenvoranschlag für die baulichen Änderungen zur Genehmigung vorzulegen, bevor die entsprechenden Arbeiten ausgeführt werden. Andernfalls besteht kein Anspruch auf zusätzliche Subventionen.

## Artikel 9 {#art_9}

Unterlagen
1 Den Gesuchen sind in der Regel beizulegen:
a) Unterlagen zur Gesuch stellenden Person, wie Satzungen, Beschlüsse der zuständigen Behörden, Stiftungsurkunden und dergleichen
b) Erläuterungsbericht mit Baubeschrieb
c) Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000, mit eingezeichnetem
Bauprojekt und den Grundstückgrenzen
Kanton Uri 20.3425
d) Grundrisse, Schnitte und Fassaden im Massstab 1:100, denen folgende Angaben entnommen werden können:
1. Hauptabmessungen
2. Zweckbestimmung und Fläche der Räume
3. Möblierung
4. Terrainverlauf
5. bei Umbauten farbige Bezeichnung der Gebäudeteile (bestehend = schwarz, Abbruch = gelb, neu = rot)
6. bei Mehrzweckgebäuden: farbige Bezeichnung jener Räume,
welche für einen Beitrag in Betracht fallen
e) Kostenvoranschlag, aufgestellt nach Baukostenplan CRB (Hauptposition dreistellig), mit Angabe des Preisstandes. Die Kostenvoranschläge sind nach Objekten zu trennen
f) kubische Berechnung, erstellt nach SIA, mit überprüfbarem Schema
und Angabe der m3-Preise
g) Kopie des Kaufvertrages bei Liegenschaftserwerb
h) Kopie des Baurechtsvertrages beim Bauen im Baurecht
i) Finanzierungsplan
j) Betriebsbudget mit Erläuterungen (Personalbedarf usw.)
k) Datum (Monat), an welchem mit den Bauarbeiten begonnen werden
soll, und voraussichtliche Bauzeit
2 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann weitere Unterlagen
verlangen.

## Artikel 10 {#art_10}

Prüfung der Gesuche
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion prüft die Gesuche darauf
hin, ob die Voraussetzungen für einen Kantonsbeitrag erfüllt sind und in welcher Höhe. Sie kann Sachverständige beiziehen.
2 Gestützt darauf stellt sie dem Regierungsrat einen Antrag.

## Artikel 11 {#art_11}

Vorzeitiger Baubeginn
1 In dringenden Fällen kann der Regierungsrat einen vorzeitigen Baubeginn
bewilligen. Dadurch werden weder eine Beitragsbemessung noch eine Beitragszusicherung präjudiziert.
20.3425 Kanton Uri

## Artikel 12 {#art_12}

Vorläufige Zusicherung des Kantonsbeitrags
1 Der Regierungsrat sichert den Kantonsbeitrag aufgrund der Unterlagen zu,
sofern und soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die definitive Zusicherung des Kantonsbeitrags anhand der Schlussabrechnung bleibt vorbehalten.
2 Die Zusicherung des Beitrags kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

## Artikel 13 {#art_13}

Definitive Zusicherung des Kantonsbeitrags
1 Wenn die Bauarbeiten abgeschlossen sind, ist dem Regierungsrat eine detaillierte Abrechnung mit allen Rechnungs- und quittierten Zahlungsbelegen
einzureichen.
2 Aufgrund der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten und nach der
Schlussabnahme durch bevollmächtigte Delegierte des Kantons sichert der
Regierungsrat den definitiven Kantonsbeitrag zu. *
3 … *

## Artikel 14 {#art_14}

Auszahlung
1 Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite wird der zugesicherte
Kantonsbeitrag ausbezahlt.
2 In diesem Rahmen und auf Gesuch hin können, entsprechend dem Baufortschritt, Teilzahlungen geleistet werden.

## Artikel 15 {#art_15}

Rückerstattung
1 Wird das Werk innert 25 Jahren seit der Schlusszahlung seinem Zweck
entfremdet, ist der Kantonsbeitrag zurückzuerstatten.
2 Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen die Rückerstattung ganz
oder teilweise erlassen.

## Artikel 16 {#art_16}

Kontrolle
1 Die Bauherrschaft hat den zuständigen Organen des Kantons jederzeit Zutritt zur Baustelle und Einsicht in die Rechnungsbelege zu gewähren.

## Artikel 17 Kanton Uri 20.3425 {#art_17}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 21. Dezember 1992 über die Baubeiträge an Alters-,
Pflege- und Invalidenheime wird aufgehoben.

## Artikel 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
20.3425 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
15.03.2005 01.05.2005 Erlass Erstfassung AB 08.04.2005
11.12.2007 01.01.2008 Artikel 6 Abs. 2 aufgehoben AB 21.12.2007
11.12.2007 01.01.2008 Artikel 13 Abs. 2 geändert AB 21.12.2007
11.12.2007 01.01.2008 Artikel 13 Abs. 3 aufgehoben AB 21.12.2007
Kanton Uri 20.3425
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 15.03.2005 01.05.2005 Erstfassung AB 08.04.2005
Artikel 6 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 aufgehoben AB 21.12.2007
Artikel 13 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert AB 21.12.2007
Artikel 13 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 aufgehoben AB 21.12.2007
