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title: "Verordnung zum Friedhofreglement"
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provisions: 36
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# Verordnung zum Friedhofreglement

## Art. 1 Bestattungsamt {#art_1}

1
Die Belange des Bestattungswesens werden gemäss Art. 5 des Friedhofreglements vom Bestattungsamt wahrgenommen.

## Art. 2 Liegenschaftenabteilung {#art_2}

1
Die Pflege und der Unterhalt des Friedhofs und die Räumung von Grabfeldern werden der Liegenschaftenabteilung übertragen.

## Art. 3 Aufgaben des Bestattungsamts {#art_3}

1
Dem Bestattungsamt obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Führen der Trauergespräche mit den Hinterbliebenen;
b)
Erteilung der Bestattungsbewilligung;
c)
Anordnung der Bestattung und amtliche Publizierung;
d)
Auftragserteilung zur Überführung der verstorbenen Person in die Aufbahrungshalle und/oder ein Krematorium:
e)
Bewilligung der Bestattung von auswärts wohnhaften Personen;
f)
Erteilung der für die Bestattung notwendigen Aufträge;
g)
Meldung der Todesfälle an den Zivilstandskreis und die AHV;
h)
Führung des Bestattungsregisters und des Friedhofplans;
i)
Erteilung von Bewilligungen für Grabmäler.

## Art. 4 Aufgaben der Liegenschaftenverwaltung {#art_4}

1
Die Liegenschaftenverwaltung ist insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:
a)
Beseitigungsverfügung über vorschriftswidrige Grabmäler;
b)
Anordnungen zur Instandstellung von Gräbern und Grabmälern;
c)
Anordnung zur Bepflanzung und Pflege vernachlässigter Gräber;
d)
Pflege und Unterhalt des Friedhofs;
e)
Sicherstellung von personellen und betrieblichen Mitteln.

## Art. 5 Bestattungsanspruch {#art_5}

1
Alle Verstorbenen, welche
a)
ihren melderechtlichen Wohnsitz in Oberägeri hatten;
b)
vor einem aussergemeindlichen Heimeintritt den melderechtlichen Wohnsitz seit 20 Jahren in Oberägeri hatten;
2
Über die Bestattung der/des Verstorbenen ohne melderechtlichen Wohnsitz in Oberägeri entscheidet das Bestattungsamt. Es ist eine der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
c)
Verstorbene haben während mindestens 20 Jahren in der Gemeinde gewohnt und sind noch nicht länger als 5 Jahre weggezogen;
d)
Verstorbene sind alleinstehend und Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister wohnen bereits länger als 20 Jahre in der Gemeinde;
e)
es kann anderweitig eine enge Verbundenheit zur Gemeinde Oberägeri dargelegt werden oder achtenswerte Gründe legen eine Bestattung in Oberägeri nahe.
3
Die Leistungen werden vollumfänglich gemäss Art. 7 in Rechnung gestellt.

## Art. 6 Übernahme der Kosten {#art_6}

1
Die Bestattung von Verstorbenen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a und b erfolgt auf Kosten der Einwohnergemeinde Oberägeri. In diesen Kosten sind eingeschlossen:
a)
Amtliche Publikation (soweit erwünscht);
b)
Transport der/des Verstorbenen innerhalb des Kantons;
c)
Aufbahrung im Friedhofgebäude;
d)
Grabplatz (und einheitliche Abgrenzung zwischen den Grabplätzen);
e)
Öffnen und Herrichten des Grabes;
f)
Kremation in Seewen, Zürich oder Luzern inkl. Standardurne;
g)
Überführung der/des Verstorbenen zu den Krematorien Seewen, Zürich oder Luzern (und Zusendung der Urne an das Bestattungsamt).
2
In besonderen Fällen kann der Gemeinderat die Übernahme weiterer Leistungen beschliessen.
3
Die sich bei Bestattungen in Familiengräbern/Doppelgräbern ergebenden Kosten für die Entfernung der Grabeinfassung, der Bepflanzung oder des Grabdenkmals und deren Wiederversetzung gehen zu Lasten der Angehörigen.
4
Für die Bestattung von Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Oberägeri auf den Friedhöfen von Bennau und Rothenthurm übernimmt die Einwohnergemeinde Oberägeri die Kosten im gleichen Umfang.

## Art. 7 Kosten für auswärts wohnhafte Personen {#art_7}

1
Einmalige Gebühr für den Grabplatz für Verstorbene gemäss Artikel 5 Absatz 2 lit. c bis e. Kosten für:
a)
Grabplatz für Erdbestattungen
CHF 2'000.00
b)
Grabplatz für Doppelerdbestattungen
CHF 3'500.00
c)
Grabplatz für Urnenbestattungen
CHF 1'000.00
d)
Grabplatz in der Urnenwand
CHF 600.00
e)
Grabplatz im Gemeinschaftsgrab
CHF 300.00
f)
Bestattung in bestehendes Grab
CHF 300.00
2
Die Verwaltungskosten (Organisation, Abklärungen etc.) sowie die Bestattungskosten (Öffnen und Schliessen des Grabes etc.) werden nach Aufwand und gemäss Gebührenverordnung der Einwohnergemeinde Oberägeri verrechnet.

## Art. 8 Särge {#art_8}

1
Für Erdbestattungen in Reihengräbern und Doppelgräbern dürfen nur die üblichen Särge aus natürlichem organischem Material verwendet werden. Massivsärge sind nicht gestattet.

## Art. 9 Urnen {#art_9}

1
Für Bestattungen in Urnen-Reihengräbern und Urnen-Rondell dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden.
2
Für Bestattungen in Urnenwandgräbern dürfen nur unverrottbare Tonurnen verwendet werden.

## Art. 10 Bestattungsmöglichkeiten Grabtypen {#art_10}

1
Für Erdbestattungen bestehen folgende Bestattungsmöglichkeiten:
a)
Reihen- oder Doppelgräber;
b)
Kindergräber für Kinder bis 2 Jahre.
2
Für Urnenbestattungen bestehen folgende Bestattungsmöglichkeiten:
c)
Reihengräber;
d)
Rondell;
e)
Kindergräber für Kinder ab 2 Jahre bis 12 Jahre;
f)
Gemeinschaftsgrab für anonyme Urnenbestattungen oder Bestattungen mit Namensschildern;
g)
Urnenwand.
3
Der Ort der Bestattungen wird durch den Belegungsplan bestimmt.

## Art. 11 Reihen- und Doppelgräber für Erdbestattungen sowie Reihengräber für Kinder {#art_11}

1
Die Gräber derselben Art weisen alle die gleiche Grösse gemäss Art. 15 auf und werden in gleichmässigen Abständen nebeneinander angelegt.
2
In jedem Doppelgrab dürfen nur zwei Erdbestattungen erfolgen. Bereits belegte Reihengräber dürfen auch zur Bestattung der Aschenurnen von Angehörigen verwendet werden. Die Dauer der ursprünglichen Grabesruhe erfährt jedoch durch die nachträgliche Urnenbestattung keine Verlängerung.

## Art. 12 Reihengräber und Rondell für Urnenbestattungen {#art_12}

1
Die Reihengräber und das Rondell für Urnenbestattungen sind in gesonderten Urnen-Friedhoffeldern vereinigt.
2
Die Dauer der Grabesruhe wird nicht verlängert, wenn später noch weitere Urnen beigesetzt werden.

## Art. 13 Bestattungen in der Urnenwand {#art_13}

1
In einer Urnennische können höchstens zwei Urnen bestattet werden, wobei die Dauer der Grabesruhe dadurch nicht verlängert wird.

## Art. 14 Bestattung im Gemeinschaftsgrab {#art_14}

1
Die Asche wird dem Gemeinschaftsgrab übergeben.

## Art. 15 Grabmasse {#art_15}

1
Folgende Masse gelten für:
a)
Reihengräber für Erdbestattungen;
Länge
2.60 m (wovon 0.80 m Weg)
Breite
0.90 m
Tiefe
Mindestens 1.20 m
b)
Reihengräber für Doppelbestattungen;
Länge
2.60 m (wovon 0.80 m Weg)
Breite
1.60 m
Tiefe
1.20 m
c)
Reihengräber für Kinderbestattungen;
Länge
1.20 m (ohne Weg)
Breite
0.90 m
Tiefe
Mindestens 1.00 m
d)
Reihengräber für Urnenbestattungen;
Länge
1.10 m
Breite
0.60 m
e)
Rondell für Urnenbestattungen;
Länge
1.20 m
Breite
0.60 m
2
Jedes Grab ist im Belegungsplan mit einer fortlaufenden Grabnummer zu versehen.

## Art. 16 Bestand {#art_16}

1
Es werden keine neuen Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen zugelassen und auslaufende Verträge nicht erneuert.
2
Wird ein Familiengrab während der Grabdauer durch die Angehörigen nicht unterhalten, steht dem Gemeinderat das Recht zu, die Sicherstellung des Grabunterhalts zu verlangen oder den Vertrag über das Familiengrab vorzeitig aufzulösen.
3
Eine Abtretung oder ein Weiterverkauf von Familiengräbern durch die Mieter an Dritte ist nicht gestattet.

## Art. 17 Wiederholte Benützung {#art_17}

1
In Familiengräbern dürfen beliebig viele Urnen beigesetzt werden, wobei die Grabesruhe resp. die Vertragsdauer dadurch nicht verlängert wird.

## Art. 18 Allgemeiner Grundsatz, Gestaltung {#art_18}

1
Das Grabmal soll sich würdig und harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. Es muss in Form, Bearbeitung, Schrift und Symbol ruhig erscheinen und handwerklich und künstlerisch gestaltet sein.

## Art. 19 Bewilligungspflicht {#art_19}

1
Auf dem Friedhof Oberägeri dürfen nur durch das Bestattungsamt bewilligte Grabmäler gesetzt werden.
2
Das Gesuch ist dem Bestattungsamt einzureichen. Es hat vollständige Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie eine Zeichnung im Massstab 1:10 zu enthalten.

## Art. 20 Ausnahmen {#art_20}

1
Das Bestattungsamt kann Ausnahmen von den Gestaltungs-, Mass- und Materialvorschriften bewilligen, sofern sich das Grabmal würdig und harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einfügt.

## Art. 21 Zeitpunkt der Errichtung {#art_21}

1
Das Aufstellen eines Grabmals darf bei Erdbestattungen frühestens 6 Monate nach der Beerdigung erfolgen. Bei Urnengräbern ist keine Frist einzuhalten.
2
Fünf Tage vor Ostern, Pfingsten und Allerheiligen ist das Setzen von Grabmälern untersagt.

## Art. 22 Ersteller des Grabmals {#art_22}

1
Wird der Name des Erstellers auf dem Grabmal angebracht, so hat dies in unauffälliger Art zu geschehen. Namensplaketten sind nicht gestattet.

## Art. 23 Rücksichtnahme auf Nachbargräber {#art_23}

1
Die Grabmäler dürfen mit keinem Teil über die Grenze des zugehörigen Grabes hinausragen und benachbarte Grabstellen beeinträchtigen. Das Übergreifen der Fundamente oder Grabungen auf die Nachbargräber oder auf die Wege ist untersagt.

## Art. 24 Unterhalt {#art_24}

1
Die Angehörigen sind verpflichtet, die Grabmäler in gutem Zustand zu unterhalten. Sie haben für das Aufrichten und Neusetzen schief stehender oder umgestürzter Grabmäler zu sorgen.
2
Bei mangelndem Unterhalt wird das Bestattungsamt die Angehörigen schriftlich auffordern, für die Instandstellung zu sorgen. Wird der Aufforderung innert angesetzter Frist keine Folge gegeben, ordnet die Liegenschaftenverwaltung die Instandstellung auf Kosten der Hinterbliebenen an.

## Art. 25 Haftung {#art_25}

1
Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für irgendwelche Schäden, die an den Grabmälern und Pflanzungen durch Zerfall, Witterungseinflüsse, höhere Gewalt oder durch widerrechtliche Handlungen Dritter verursacht werden.

## Art. 26 Dimensionen {#art_26}

1
Für Grabmäler auf Reihengräbern gelten folgende Höchstmasse: Siehe Diagramm Dimensionen.
2
Reihengräber für Erdbestattungen:
a)
Stehende Grabmäler;
Höhe
1.00 m
Breite
0.55 m
min. Tiefe
0.14 m (gilt nur für Grabmäler aus Stein)
max. Volumen
0.15 m&sup3;
b)
Liegende Grabmäler;
max. Tiefe
0.60 m
max. Breite
0.45 m
min. Stärke
0.10 m
3
Doppelgräber für Erdbestattungen:
c)
Stehende Grabmäler;
Höhe
1.00 m
Breite
0.90 m
min. Tiefe
0.14 m (gilt nur für Grabmäler aus Stein)
max. Volumen
0. 25 m&sup3;
4
Reihengräber für Kinderbestattungen:
d)
Stehende Grabmäler;
Höhe
0.80 m
Breite
0.45 m
min. Tiefe
0.12 m (gilt nur für Grabmäler aus Stein)
max. Volumen
0.10 m&sup3;
e)
Liegende Grabmäler;
max. Tiefe
0.50 m
max. Breite
0.40 m
min. Stärke
0.08 m
5
Reihengräber und Rondell für Urnenbestattungen:
f)
Stehende Grabmäler;
Höhe
0.80 m
Breite
0.45 m
min. Tiefe
0.12 m (gilt nur für Grabmäler aus Stein)
max. Volumen
0.10 m&sup3;
g)
Liegende Grabmäler;
max. Tiefe
0.50 m
max. Breite
0.40 m
min. Stärke
0.08 m
6
Im Interesse eines harmonischen Gesamtbildes sollen hohe Grabmäler schmal, niedere breit gehalten werden. Die Höhe kann bei entsprechender Reduktion der Breite gemäss Diagramm wie folgt überschritten werden:
h)
Erdbestattung bis max. 1.20 m;
i)
Kindergräber / Urnenbestattungen bis max. 1.00 m;
j)
Kreuzformen in Eisen, Holz und Bronze sind in der Grösse harmonisch anzupassen; sie dürfen die Höchstmasse in Höhe und Breite nicht überschreiten.
7
Gemeinsame Bestimmungen:
k)
Die Fundamente müssen allseitig mindestens 10 cm unter Terrain versetzt werden.
8
Grafik:

## Art. 27 Urnenwand {#art_27}

1
Die Gestaltung der Urnenwand, insbesondere der Nischenplatten, ist Sache der Gemeinde und erfolgt auf Anordnung des Bestattungsamtes. Die Kosten sind den Angehörigen zu verrechnen.
2
Das Anbringen von Grabschmuck an der Urnenwand ist mit Ausnahme eines Fotos nicht gestattet.
3
Die Namen der/des Verstorbenen sowie die Geburts- und Sterbejahre auf den Abdeckplatten sind in einheitlicher, gravierter Schrift auszuführen.

## Art. 28 Gemeinschaftsgrab {#art_28}

1
Auf Wunsch der Angehörigen kann der Name der/des Verstorbenen ins bestehende Namensschild eingraviert werden. Die Auftragsvergabe erfolgt durch das Bestattungsamt. Die Kosten sind den Angehörigen zu verrechnen.
2
Die Namen der/des Verstorbenen sowie die Geburts- und Sterbejahre sind in einheitlicher, gravierter Schrift auszuführen.

## Art. 29 Wege und Grabeinfassungen {#art_29}

1
Die Belegung der Zwischenwege und der seitlichen Grabeinfassungen mit Natursteinplatten ist Sache der Gemeinde.
2
Die Einfassung der Reihengräber (Erdbestattungen) mit einer immergrünen Bepflanzung erfolgt auf Kosten der Gemeinde. Andere Einfassungen sind nicht zulässig.

## Art. 30 Gemeinschaftsgrab, Urnenwand, Reihengräber für Kinder und Rondelle für Urnenbestattung {#art_30}

1
Die Bepflanzung und Pflege des Gemeinschaftsgrabs und der Urnenwand ist Sache der Gemeinde. Individueller Blumenschmuck (Sträusse, Gestecke etc.) sind nur anlässlich der Bestattung erlaubt.
2
Individueller Blumenschmuck (Sträusse, Gestecke) sind in der Rondelle für Urnenbestattungen erlaubt. Kindergräber dürfen mit persönlichen Andenken wie Laternen, Engeli, Windräder, Blumen usw. dekoriert und auch individuell bepflanzt werden. Die Grundbepflanzung ist Sache der Gemeinde.

## Art. 31 Reihen- und Doppelgräber für Erdbestattung, Reihengräber für Urnenbestattung {#art_31}

1
Bis zum Zeitpunkt der Planierung und Begrünung durch die Gemeinde können die Angehörigen die gesamte Grabfläche des Erd- oder Urnengrabes bepflanzen.
2
Das Erstellen von Betonunterlagen auf der Pflanzfläche ist untersagt.
3
Die Grabbepflanzung darf die Flucht der Grabmäler und die Wege nicht beeinträchtigen.
4
Anlage und Pflege der Gräber sind Sache der Angehörigen.

## Art. 32 Art der Pflanzen {#art_32}

1
Die Grabbepflanzung soll sich dem Charakter der umgebenden Bepflanzungen anpassen.
2
Hochwachsende Dauerpflanzen wie Bäume, Koniferen, Stauden, Sträucher usw. sind nicht gestattet.
3
Es dürfen keine invasiven Neophyten oder Wirtspflanzen für Feuerbrand gemäss den jeweils aktuellen Listen des Bundes eingepflanzt werden.

## Art. 33 Rücksichtnahme auf Nachbargräber {#art_33}

1
Den Betreuenden der Gräber ist es untersagt, bei der Ausübung ihrer gärtnerischen Tätigkeit die benachbarten Gräber zu betreten und die darauf befindlichen Pflanzen zu beschädigen.
2
Pflanzen, die durch ihre Höhe und Ausdehnung die Nachbargräber beeinträchtigen, werden von der Gemeinde unter vorheriger Anzeige an die Angehörigen zurückgeschnitten oder entfernt.

## Art. 34 Vernachlässigung des Unterhalts {#art_34}

1
Das Bestattungsamt hat Angehörige, welche die Gräber ihrer Verstorbenen in verwahrlostem oder unbepflanztem Zustand belassen, zur Instandstellung schriftlich anzuhalten. Wird der Aufforderung innert angesetzter Frist keine Folge geleistet, so erfolgt auf Kosten der Angehörigen eine Dauerbepflanzung.

## Art. 35 Bepflanzung bei Fehlen von Angehörigen {#art_35}

1
Gräber, für deren Unterhalt keine Angehörigen mehr verpflichtet werden können, werden mit einer Grünbepflanzung auf Kosten der Gemeinde versehen.

## Art. 36 Abfälle {#art_36}

1
Alle Abfälle sind getrennt nach der Entsorgungsmöglichkeit in die dafür bereitgestellten Behälter zu werfen. Verwelkte Blumen, Kränze und Arrangements sind von den Angehörigen wegzuräumen. Die Liegenschaftenverwaltung hat das Recht, derartigen Grabschmuck jederzeit zu entfernen.
