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title: "Übereinkunft zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten"
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# Übereinkunft zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

## Art. 1 {#art_1}

Die zu den Pfarreien Ferenbalm, Kerzers und Murten gehörenden
bernischen und freiburgischen Gemeinden bleiben wie bisher der gleichen
Kirchgemeinde vereinigt.

## Art. 2 {#art_2}

Jeder Kanton wird seine Angehörigen in ihrer Konfession nach Mitgabe der
jeweilen bestehenden Staatsverfassungen beschützen und es kann an
derselben in gedachten Pfarreien keine Abänderung vorgenommen werden
ohne Einwilligung und Mitwirkung der Regierungen beider Kantone.

## Art. 3 {#art_3}

Bezüglich der Teilnahme der Pfarrer von Murten, Kerzers und Ferenbalm
an den Sitzungen der respektiven bernischen Kirchgemeinderäte oder der
Kirchgemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten – Übereinkunft 192.6
freiburgischen Pfarreiräte macht die jeweilige kirchliche Gesetzgebung des
betreffenden Kantons Regel.

## Art. 4 {#art_4}

Die Pfarrer von Ferenbalm und Kerzers gehören für den freiburgischen Teil
dieser Pfarreien der reformierten Kirche des Kantons Freiburg an und
stehen für diesen Teil ihrer Kirchgemeinden unter den kirchlichen
Behörden und Ordnungen des Kantons Freiburg. Für die bernischen Teile
ihrer Kirchgemeinden stehen sie, wie auch der Pfarrer von Murten für
Münchenwyler und Clavaleyres, soweit für diesen bernischen Teil der
Pfarrei Murten im Nachfolgenden nicht ausdrücklich etwas Anderes
festgesetzt wird, unter den kirchlichen Behörden und Ordnungen des
Kantons Bern (vorbehalten bleibt Art. 2 oben).

## Art. 5 {#art_5}

Wenn in Sachen des öffentlichen Gottesdienstes die bernischen und
freiburgischen Gesetze, Verordnungen und Reglemente nicht
übereinstimmen, so sollen die vereinigten Kirchgemeinde-Pfarreiräte, oder,
wenn sie dazu nicht gesetzlich befugt sind, die nach Mitgabe des Artikels 8
konstituierten Kirchgemeindeversammlungen eine Verständigung suchen,
welche nachher den obern Kirchenbehörden und den Regierungen der
beiden Kantone zur Genehmigung zu unterbreiten ist.

## Art. 6 {#art_6}

Die Kirchgemeinde (Pfarrgemeinde) von Ferenbalm, Kerzers und Murten
(der Kirchgemeinderat von bernisch Murten nur soweit als in
Nachfolgendem nicht besonders verfügt ist) haben sich für den bernischen
wie für den freiburgischen Teil ihrer Pfarrei nach den Gesetzen, Dekreten
und Verordnungen zu richten, welche von den Staatsbehörden der
betreffenden Kantone erlassen sind oder noch erlassen werden, und ebenso
haben sie sich den Weisungen und Beschlüssen der zuständigen
Kirchenbehörden ihres Kantons zu unterziehen in allem, was innere
kirchliche Angelegenheiten betrifft, wie Seelsorge, kirchlicher
Religionsunterricht, kirchliche Buchführung, kirchliche Steuern etc.

## Art. 7 {#art_7}

Die kirchlichen Verhältnisse und Rechte der Dorfschaften Münchenwyler
und Clavaleyres zu der Pfarrei Murten werden denselben vom Stande
Freiburg in ihrem bisherigen Bestande fernerhin garantiert, und es bleiben
die beiden Ortschaften der Pfarrei Murten einverleibt. Demgemäss wird die
Ordnung des öffentlichen Gottesdienstes in der Pfarrei Murten vom
Pfarreirat Murten festgesetzt und die Kinder von Münchenwyler und
Clavaleyres haben sich zur Kinderlehre und Unterweisung zu der Zeit und
Kirchgemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten – Übereinkunft 192.6
in dem Alter einzufinden, wie die Kinder des freiburgischen Teiles der
Pfarrei Murten. Dem besondern Kirchgemeinderat von Münchenwyler und
Clavaleyres sodann liegt ob: die Ordnung der innern kirchlichen
Verhältnisse, die Verwaltung der Finanzen, die Aufsicht über das sittlich
religiöse Leben, die Aufrechthaltung der Beziehungen zu den bernischen
Behörden, und alles was durch das Gesetz vom 18. Januar 1874 den
Kirchgemeinderäten übertragen ist, sofern diese Übereinkunft nicht
ausdrücklich anders verfügt.
Der Pfarrer von Murten hat für den bernischen Teil der Pfarrei, wie bisher,
besondere Kirchenbücher zu führen nach Massgabe der bernischen
Ordnungen. Der Präsident des besondern Kirchgemeinderats von
Münchenwyler und Clavaleyres ist von Amtes wegen Mitglied der
freiburgischen Kirchensynode und des Pfarreirates von Murten. Nach
Mitgabe des freiburgischen Gesetzes vom 8. Mai 1874 und des
Organisationsreglementes vom 25. Mai 1874 haben die reformierten
Einwohner von Münchenwyler und Clavaleyres bei allfälligen
Kirchensteuern in der Pfarrei Murten, aber nur soweit sie für spezielle
Bedürfnisse dieser Pfarrei erhoben werden, ihr Betreffnis daran zu leisten.
Dagegen wird ihnen das Recht der Stimmgebung in allen kirchlichen
Angelegenheiten der Pfarrei zugesichert, im nämlichen Umfange, wie
dasselbe von den Stimmberechtigten des freiburgischen Teiles der Pfarrei
ausgeübt wird.

## Art. 8 {#art_8}

Ist eine Pfarreistelle von Kerzers oder Ferenbalm erledigt, so ist zu deren
Wiederbesetzung in nachfolgender Weise vorzugehen:
a) Vorerst wird durch die Präsidenten des bernischen und des
freiburgischen Kirchgemeinderates der betreffenden Pfarrei nach
gepflogenem Einverständnis eine Ausschreibung eröffnet, in welcher
bestimmt anzugeben ist, bis zu welchem Zeitpunkt und an wen die
Anmeldungen einzureichen sind. Nach Verfluss der Anmeldungsfrist
sind die Bewerberlisten den Staatsbehörden der beiden Kantone
mitzuteilen behufs Prüfung der Wahlfähigkeit der Bewerber. Die zur
Vornahme der Pfarrwahl einberufenen Kirchgemeindeversammlungen
wählen nach angehörtem Bericht des betreffenden Gemeinderates den
Geistlichen durch absolutes geheimes Stimmenmehr frei aus der Zahl
der Bewerber, die wahlfähig sind. Sollten jedoch nach dem Urteil der
betreffenden vereinigten Kirchengemeindeversammlungen sämtliche
Bewerber zur Bekleidung der Stelle ungeeignet sein, oder ist kein
Bewerber vorhanden, so hat sich die Versammlung durch geheimes
Stimmenmehr darüber auszusprechen, ob sie die Stelle neuerdings
ausschreiben lassen, oder einen wahlfähigen Geistlichen berufen wolle.
Kirchgemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten – Übereinkunft 192.6
Im ersten Falle wird gemäss den Bestimmungen dieses Artikels
verfahren.
Beschliesst die Kirchgemeinde Berufung, so kann sogleich durch
absolutes geheimes Stimmenmehr zur Wahl geschritten oder dies auf
eine spätere Kirchgemeinde-Versammlung verschoben werden. Lehnt
der berufene Geistliche die auf ihn gefallene Wahl ab, so findet eine
neue Ausschreibung statt.
b) An den Wahlverhandlungen für die Wiederbesetzung der Pfarrstelle in
den Kirchgemeinden Ferenbalm und Kerzers sind (in ihren respektiven
Kirchgemeinden) stimmberechtigt:
1. Die protestantischen Bewohner des bernischen Gebiets dieser
Kirchgemeinden, welche nach Artikel 8 des bernischen Gesetzes
vom 18. Januar 1874 und den seitherigen gesetzlichen Erlassen in
bernischen Kirchenangelegenheiten das Stimmrecht besitzen.
2. Die protestantischen Bewohner des freiburgischen Teiles dieser
Kirchgemeinden, welche die in dem Gesetz über die Gemeinden
und Kirchgemeinden vom 26. Mai 1879, sowie die in der
Kirchenordnung für die evangelisch-reformierte Landeskirche des
Kantons Freiburg, vom 3. Juli 1873 vorgesehenen Bedingungen
erfüllen.
Die Kirchgemeindeversammlungen von Ferenbalm und Kerzers zur
Vornahme der Pfarrwahlen finden in ihren respektiven Kirchen statt.
c) Die Stimmregister über die Stimmberechtigten des bernischen Teils der
zwei Kirchgemeinden werden durch die betreffenden bernischen
Kirchgemeinderäte aufgestellt, die Pfarreiräte des freiburgischen Teiles
der beiden Kirchgemeinden errichten die Stimmregister über die
Stimmberechtigten ihrer Teile.
d) Die Tage, an welchen die Wahlversammlungen zusammenzutreten
haben, werden durch die Präsidenten der respektiven bernischen und
freiburgischen Kirchgemeinderäte in gegenseitigem Einverständnis
festgesetzt.
e) Jeder Kirchgemeinderats-Präsident besorgt die Ausschreibungen der
Versammlung in seinem Kirchgemeindebezirk, wie auch die Verteilung
der Eintrittskarten zu der Versammlung.
f) Die Wahlversammlung von Ferenbalm wird geleitet durch den
Präsidenten des bernischen Kirchgemeinderats, oder, falls derselbe
verhindert sein sollte, durch ein Mitglied dieser Behörde; die
Wahlversammlung von Kerzers dagegen durch den Präsidenten oder ein
Mitglied des freiburgischen Pfarreirats.
Kirchgemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten – Übereinkunft 192.6
g) An der Kirchgemeindeversammlung von Kerzers ernennen der
Versammlungspräsident und der Präsident des bernischen
Kirchgemeinderates, und an derjenigen von Ferenbalm der
Versammlungspräsident und der Präsident des freiburgischen
Pfarreirats zur Vervollständigung des Bureaus zwei Stimmenzähler,
einen aus den bernischen und einen aus den freiburgischen Wählern.
Der Sekretär wird an der Versammlung in Kerzers aus den bernischen
Wählern, und an derjenigen in Ferenbalm aus den freiburgischen
Wählern ernannt.
h) Das auf diese Weise zusammengesetzte, aus einem Präsidenten und
zwei Stimmenzählern bestehende Wahlbureau entscheidet,
vorbehältlich des Rekurses an die Staatsbehörden, über alle
Beschwerden betreffend die Führung der Stimmregister und die
Verteilung der Stimmkarten.
Die Pfarrwahl endlich geschieht in Ferenbalm nach den durch die
bernischen Gesetze vorgeschriebenen Formen, und in Kerzers nach
derjenigen der freiburgischen Gesetze.
i) Die Protokolle über die Wahlverhandlungen werden in zwei Doppeln
ausgefertigt und durch die respektiven Kirchgemeinderäte den
Staatsbehörden der beiden Kantone je in einem Doppel mitgeteilt.
k) Die getroffenen Pfarrwahlen unterliegen der Anerkennung der
kompetenten Staatsbehörden beider Kantone.
l) Die neuerwählten Pfarrer von Ferenbalm und Kerzers werden ihren
Gemeinden durch die staatlichen Behörden der beiden Kantone
vorgestellt. Bei dieser Installation führen in Ferenbalm die bernischen,
in Kerzers die freiburgischen Abgeordneten den Vorsitz.

## Art. 9 {#art_9}

Der Stand Bern übernimmt die Verpflichtung, die Kirchengebäude von
Ferenbalm und Kerzers samt Chor, sowie die Pfarrhäuser dieser beiden
Kirchgemeinden auch fernerhin anständig zu unterhalten, er führt die
Aufsicht über die dortigen Kirchengüter und besoldet die beiden Pfarrer
nach Mitgabe des Artikels 50 des bernischen Gesetzes vom 18. Januar
1874, für Kerzers jedoch unter den Vorbehalten des Artikels 4 Abs. 4 des
bernischen Besoldungsdekrets vom 26. November 1875.
1) Der Artikel 9 wurde durch einen Vertrag vom 15.11.1958 und 10.12.1958,
abgeschlossen zwischen der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Kerzers
und dem Staat Bern, in dem Sinne abgeändert, als die dem Staat Bern
obliegende Unterhaltspflicht des Kirchengebäudes von Kerzers von der
Kirchgemeinde Kerzers wieder übernommen wurde.
Kirchgemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten – Übereinkunft 192.6
Dieser Vertrag ist am 9.1.1959 vom Regierungsrat des Kantons Bern und am
13.3.1959 vom Staatsrat des Kantons Freiburg genehmigt worden.

## Art. 10 {#art_10}

Der Stand Freiburg verpflichtet sich als Gegenleistung für das ihm
zugekommene Kirchenhölzli zu Kerzers dem dortigen Pfarrer das zur
Einfristung der auf freiburgischem Gebiet liegenden Pfarrgüter notwendige
Holz auch fernerhin aus den nächstgelegenen Waldungen zu liefern, für so
weit als diese Einfristungspflicht dem Pfarrer und nicht urbarmässig den
Anstössern obliegt.

## Art. 11 {#art_11}

Die Kirchengüter von Ferenbalm und Kerzers dürfen ihrem Zweck nicht
entfremdet und in ihrem Bestand nicht verändert werden ohne Zustimmung
der Staatsbehörden beider Kantone. Den letztern sind auch die jährlichen
Kirchengutsrechnungen zur Genehmigung vorzulegen.

## Art. 12 {#art_12}

So lange die Dorfschaften Münchenwyler und Clavaleyres nach
gegenwärtiger Übereinkunft mit der Pfarrei Murten verbunden bleiben,
überlässt die Regierung von Bern derjenigen von Freiburg zur
Nutzniessung des deutschen Pfarrers von Murten das Kapital von Fr. 3000
alte W., welches vormals von Bern dem erwähnten Pfarrer zu nutzen
überlassen, im Jahre 1805 aber wieder zurückgezogen worden war.

## Art. 13 {#art_13}

Die beiden hohen Stände Bern und Freiburg behalten sich vor, an dieser
Übereinkunft zu jeder Zeit in gegenseitigem Einverständnis diejenigen
Veränderungen vorzunehmen, welche Zeit und Umstände erforderlich
machen sollten.

## Art. 14 {#art_14}

Die gegenwärtige Übereinkunft tritt sofort in Kraft, und es werden durch
dieselbe aufgehoben: die Übereinkunft vom 3./20. Januar 1812, vom
21. Juli 1824 und vom 23. April bis 8. Mai 1880, alle abgeschlossen
zwischen den Ständen Bern und Freiburg in Betreff der kirchlichen
Verhältnisse in den gemischten Pfarreien Ferenbalm, Kerzers und Murten.
Kirchgemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten – Übereinkunft 192.6
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.01.1889 Erlass Grunderlass 06.02.1889 BL/AGS 1889 f 241 / d 266
10.12.1958 Art. 9 geändert 13.03.1959 BL/AGS 1958 f 144 / d 120
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 22.01.1889 06.02.1889 BL/AGS 1889 f 241 / d 266
Art. 9 geändert 10.12.1958 13.03.1959 BL/AGS 1958 f 144 / d 120
