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title: "Verordnung betreffend die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung"
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provisions: 7
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# Verordnung betreffend die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Zulassung von Leistungserbringern gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. a–g, m und n des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung (KVG)3) zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

## § 2 {#par_2}

Zulassungsverfahren
1 Gesuche um Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind vor Tätigkeitsbeginn einzureichen.
2 Das Amt entscheidet über die Zulassung.
3 Es eröffnet die Zulassungsverfügung in der Regel gleichzeitig mit der
Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung.

## § 3 {#par_3}

Verfall der Zulassung
1 Die Zulassung verfällt, wenn sie während sechs Monaten nicht genutzt
wird.
1) SR 832.10
2) NG 742.1
3) SR 832.10
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
742.16
2 Das Amt erlässt auf Gesuch hin eine Feststellungsverfügung.
3 Es kann die Frist gemäss Abs. 1 in begründeten Fällen verlängern,
wenn der Leistungserbringer vor dem Verfall ein Gesuch einreicht.

## § 4 {#par_4}

Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte
1. Grundsatz
1 In der Zulassungsverfügung hat das Amt den zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungsumfang (Vollzeitäquivalente) festzulegen.
2 In folgenden medizinischen Fachgebieten ist die Anzahl der Ärztinnen
und Ärzte, die im Kanton Leistungen im ambulanten Bereich zulasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, beschränkt:
Medizinisches Fachgebiet Höchstzahl (Vollzeitäquivalent)

## § 5 Radiologie 1.82 * {#par_5}

2. Überprüfung
1 Das Amt kann die Höchstzahlen jederzeit überprüfen. Die Direktion
kann dem Regierungsrat bei Bedarf einen Antrag zur Festsetzung neuer
Höchstzahlen unterbreiten.
2 Die Höchstzahlen werden insbesondere überprüft, wenn:
1. der Bund den Versorgungsgrad neu berechnet hat;
2. in einem medizinischen Fachgebiet eine erhebliche Überschreitung des Versorgungsgrads absehbar ist.
3 Vor der Festlegung neuer Höchstzahlen sind die Verbände der Ärztinnen und Ärzte, der Versicherer und der Versicherten anzuhören. Das
Amt gewährt den Verbänden eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme.
4 Das Amt koordiniert sich bei der Überprüfung der Höchstzahlen mit
den anderen Kantonen.

## § 6 {#par_6}

3. Warteliste
1 Verweigert das Amt eine Zulassung aufgrund der Obergrenze gemäss
§ 4, setzt es die Ärztin beziehungsweise den Arzt auf eine Warteliste.
742.16
2 Ärztinnen und Ärzte auf der Warteliste werden gegenüber neuen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern bevorzugt. Ausgenommen sind
neue Gesuche bei Praxisübernahmen, wenn:
1. die Leistung im gleichen medizinischen Fachgebiet erbracht wird;
und
2. die bisherige Praxisinhaberin beziehungsweise der bisherige Praxisinhaber auf die Zulassung verzichtet.
3 Die Ärztinnen und Ärzte verbleiben längstens sechs Monate auf der
Warteliste.

## § 7 {#par_7}

Meldepflicht
1 Ärztinnen und Ärzte haben innert 30 Tagen zu melden, wenn sie:
1. in einem medizinischen Fachgebiet, für das sie zugelassen sind,
ihren Leistungsumfang fortdauernd ändern;
2. die Zulassung während sechs Monaten nicht nutzen.
742.16
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.06.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung 2023-024
24.06.2025 01.07.2025 § 4 Abs. 2, Tabelle, "Radiologie" / "Höchstzahl
(Vollzeitäquivalent)"
geändert 2025-031
742.16
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.06.2023 01.07.2023 Erstfassung 2023-024
§ 4 Abs. 2, Tabelle, "Radiologie" / "Höchstzahl
(Vollzeitäquivalent)"
24.06.2025 01.07.2025 geändert 2025-031
