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title: "Abkommen betreffend die Theologische Fakultät der Universität Freiburg"
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provisions: 12
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# Abkommen betreffend die Theologische Fakultät der Universität Freiburg

## Art. 1 {#art_1}

Die Universität Freiburg hat eine Theologische Fakultät, die von der
katholischen Kirche kanonisch anerkannt ist.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Theologische Fakultät untersteht der Verantwortung der Behörden der
katholischen Kirche und des Staats Freiburg, die im Rahmen ihrer
Zuständigkeit handeln.
2 Die Fakultät untersteht der Gesetzgebung von Kirche und Staat.
3 Der Ordensmeister des Predigerordens ist der Grosskanzler.
4 Die Vorrechte, welche das kanonische Recht dem Ortsbischof zuerkennt,
bleiben vorbehalten.

## Art. 3 Theologische Fakultät – Abkommen 431.0.32 {#art_3}

1 Die Lehrstühle werden auf Vorschlag des Grosskanzlers gemäss der
obenerwähnten Gesetzgebung und besonders nach den Statuten der
Universität und der Fakultät besetzt.
2 Der Grosskanzler kann der Fakultät im Verfahren über die Besetzung der
Lehrstühle Bewerber vorschlagen.
3 Der Predigerorden ist im Lehrkörper angemessen vertreten.
4 Alle Dozenten der Fakultät müssen nach den kirchlichen Vorschriften die
«missio canonica» oder die «Lehrerlaubnis» besitzen.
5 Der Grosskanzler verleiht oder entzieht die «missio canonica» oder «die
Lehrerlaubnis» nach Anhören der Schweizer Bischofskonferenz.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Lehrprüfungsverfahren werden nach Erschöpfung der vorgängigen
Instanzen vor dem Grosskanzler durchgeführt.
2 Ist der Grosskanzler, der aus eigenem Antrieb oder auf Verlangen einer
andern zuständigen Behörde handelt, der Ansicht, gegen einen Dozenten
sei ein Lehrprüfungsverfahren einzuleiten, so entscheidet er über die
Eröffnung des Verfahrens und in der Sache erst dann, wenn er die
Schweizer Bischofskonferenz angehört hat. Das Recht des Grosskanzlers,
in besonders schwerwiegenden und dringlichen Fällen einen Dozenten
vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens zu suspendieren, bleibt
vorbehalten.
3 Die Bischofskonferenz wird ebenfalls angehört, bevor in den
nacheinander folgenden Instanzen in der Sache ein Entscheid gefällt wird.

## Art. 5 {#art_5}

Die Schweizer Bischofskonferenz muss auch in jedem kirchlichen
Verfahren, das gegenüber einem Dozenten zu disziplinarischen
Massnahmen führen könnte, angehört werden.

## Art. 6 {#art_6}

Die Statuten der Fakultät ergänzen das Lehrprüfungsverfahren und die
kirchlichen Verfahren, die zu disziplinarischen Massnahmen führen
könnten.

## Art. 7 {#art_7}

Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist gewährleistet.

## Art. 8 Theologische Fakultät – Abkommen 431.0.32 {#art_8}

Wird die «missio canonica» oder die «Lehrerlaubnis» entzogen, so trifft der
Staat im Einvernehmen mit dem Grosskanzler die Anordnungen, welche
sich im Interesse des Unterrichts aufdrängen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Fakultät arbeitet ihre Statuten im Einvernehmen mit dem
Grosskanzler aus; diese werden den zuständigen kirchlichen und staatlichen
Behörden zur Genehmigung unterbreitet.
2 Die Schweizer Bischofskonferenz hat ein Recht auf Meinungsäusserung.

## Art. 10 {#art_10}

1 Alle Fragen, die durch dieses Abkommen nicht geregelt werden,
unterstehen dem jeweils geltenden kanonischen und staatlichen Recht. Die
Vorschriften dieser Rechtsordnungen gehen im Rahmen ihrer Zuständigkeit
dem Abkommen vor, wenn sie für den Dozenten günstiger sind.
2 Die Vereinbarung vom 24. Dezember 1889 zwischen dem Ordensmeister
des Predigerordens und dem Staatsrat ist aufgehoben.

## Art. 11 {#art_11}

1 Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Es
wird stillschweigend für die gleiche Dauer erneuert, wenn es nicht zwei
Jahre vor Ablauf gekündigt worden ist.
2 Der Predigerorden und die Schweizer Bischofskonferenz müssen das
Kündigungsrecht miteinander ausüben.

## Art. 12 {#art_12}

Dieses Abkommen wird Gegenstand eines Notenwechsels sein zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Heiligen Stuhl. Es wird
am gleichen Tag in Kraft treten.
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Notenaustausch vom 8. Juli 1985 zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und dem Heiligen Stuhl bezüglich des Abkommens vom
8. Juli 1985 betreffend die Theologische Fakultät der Universität
Freiburg
Den Text dieses Notenaustausches gibt es nur in französischer Sprache; er
ist in der französischen Ausgabe der SGF und der BDLF veröffentlicht.
Theologische Fakultät – Abkommen 431.0.32
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.07.1985 Erlass Grunderlass 08.07.1985 BL/AGS 1985 f 565 / d 579
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 08.07.1985 08.07.1985 BL/AGS 1985 f 565 / d 579
