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title: "Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat"
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provisions: 6
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# Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt die rechtsgleiche Festsetzung der Gebühren,
der Kostenvorschüsse, der Parteientschädigungen und der Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat.

## § 2 {#par_2}

Gebühren
1 Als Bemessungsgrundlage wird von einem Ansatz von 600 Franken pro
Arbeitstag ausgegangen.
2 Die Gebühren betragen in der Regel:
a) in einfachen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand bis zwei Arbeitstage): 300 bis 1200 Franken;
b) in anspruchsvollen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von zwei
bis fünf Arbeitstagen): 1200 bis 3000 Franken;
1) BGS 111.1
2) BGS 162.1
3) BGS 641.1
GS 2021/043 1
162.41
c) in komplexen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von mehr als
fünf Arbeitstagen): 3000 bis 4500 Franken.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Kostenbefreiung gemäss
§ 25 VRG4) und § 13 Abs. 1 Ziff. 109 des Verwaltungsgebührentarifs5).

## § 3 {#par_3}

Kostenvorschüsse
1 Die Direktionen erheben im Rahmen der Beschwerdeinstruktion in der Regel Kostenvorschüsse.
2 Die Kostenvorschüsse betragen in der Regel 1200 Franken.

## § 4 {#par_4}

Parteientschädigungen bei berufsmässiger anwaltlicher
Vertretung
1 Parteientschädigungen bemessen sich nach dem notwendigen Zeitaufwand
für die berufsmässige Vertretung, der Wichtigkeit und der Komplexität der
Beschwerdeverfahren sowie den sonstigen Interessen der Parteien an der
Beurteilung.
2 Die Parteientschädigungen werden bei berufsmässiger Vertretung und
vollständigem Obsiegen anhand einer Pauschale in der Höhe von 150 % der
Gebühren gemäss § 2 festgelegt und verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Barauslagen können separat entschädigt werden.
3 Die Ausrichtung in Form einer Pauschale erfolgt auch dann, wenn von der
Rechtsvertretung der obsiegenden Partei eine Honorarnote eingereicht wird.
Eine Abweichung von den Pauschalen sowohl nach unten wie auch nach
oben ist möglich, wenn diese in Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse offensichtlich unangemessen sind. Eine Abweichung von der Pauschale
ist zu begründen.
4 Die Entschädigung für unentgeltliche Rechtsvertretung beträgt in der Regel 80 % der massgeblichen Pauschalen gemäss Abs. 2.

## § 5 {#par_5}

Parteientschädigungen bei berufsmässiger nichtanwaltlicher
Vertretung
1 Die Kriterien für die Parteientschädigungen bei berufsmässiger nichtanwaltlicher Vertretung richten sich nach § 4.
2 Der Stundenansatz für die berufsmässige nichtanwaltliche Vertretung wird
im Vergleich zur berufsmässigen anwaltlichen Vertretung angemessen reduziert.
4) BGS 162.1
5) BGS 641.1
162.41

## § 6 {#par_6}

Umtriebsentschädigungen bei nicht berufsmässiger Vertretung
1 Bei nicht berufsmässiger Vertretung werden in der Regel keine Entschädigungen ausgerichtet.
2 In begründeten Fällen kann eine angemessene Entschädigung für die Bemühungen zugesprochen werden.
3 Diese richtet sich nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Komplexität
der Beschwerdeverfahren sowie dem entgangenen Verdienst und bewegt
sich im Rahmen von 150 bis 1000 Franken.
162.41
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.08.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021/043
162.41
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 17.08.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021/043
