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title: "Verordnung zum Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen"
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provisions: 6
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# Verordnung zum Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

## § 1 vom 16. April 2024 (Stand 1. Mai 2024) {#par_1}

Aufgaben der Direktion
1 Die Baudirektion hat folgende Aufgaben:
1. die Auskunftserteilung an kantonale und kommunale Auftraggeberinnen und Auftraggeber, einschliesslich der Einrichtungen des
öffentlichen Rechts auf Kantons- und Gemeindeebene;
2. die Unterstützung kantonaler Auftraggeberinnen und Auftraggeber;
3. das Erstellen und Melden der elektronisch geführten Statistik über
die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (Art. 50 Abs.1
IVöB1)).
2 Sie vollzieht die kantonalen Aufgaben nach der Beschaffungsgesetzgebung, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen sind.

## § 2 {#par_2}

IVöB-Aufsichtskommission
1 Die IVöB-Aufsichtskommission überwacht die Einhaltung der Vergabebestimmungen und wird in der Regel auf Anzeige hin tätig. Sie darf zur
Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechende Nachweise verlangen und
eigenständig Kontrollen durchführen.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Sanktionierung fehlbarer Anbieterinnen und Anbieter oder Subunternehmerinnen und Subunternehmer (Art. 45 Abs. 1 IVöB2));
2. die Meldung an die Wettbewerbskommission wegen eines Verdachts auf unzulässige Wettbewerbsabreden (Art. 45 Abs. 2
IVöB);
3. die Meldung eines rechtskräftigen Ausschlusses an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 45 Abs.
3 IVöB);
1) www.bpuk.ch/bpuk/konkordate/ivoeb/ivoeb-2019
2) www.bpuk.ch/bpuk/konkordate/ivoeb/ivoeb-2019
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
612.11
4. die Anordnung und Durchsetzung von Weisungen gegenüber
fehlbaren Auftraggeberinnen und Auftraggebern (Art. 45 Abs. 4
IVöB);
5. die Anzeige bei der Nichteinhaltung der IVöB durch andere
Kantone (Art. 62 Abs. 2 IVöB);
6. die Mitteilung von festgestellten Verstössen an fehlbare Auftraggeberinnen und Arbeitgeber oder an fehlbare Anbieterinnen und
Anbieter.

## § 3 {#par_3}

Anzeigepflichten und -rechte
1 Die Auftraggeber haben der IVöB-Aufsichtskommission schwerwiegende Unregelmässigkeiten und insbesondere den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden anzuzeigen.
2 Auftraggeberinnen und Auftraggeber, Anbieterinnen und Anbieter sowie Dritte können der IVöB-Aufsichtskommission mutmassliche Verletzungen von Vergabebestimmungen anzeigen.
3 Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.

## § 4 {#par_4}

Öffentliche Beschaffungen des Kantons
1. Vergabekommission
1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer von
vier Jahren eine Vergabekommission von drei Mitgliedern.
2 Ein Mitglied des Regierungsrates führt den Vorsitz.

## § 5 {#par_5}

2. Durchführung des Vergabeverfahrens
1 Die beschaffende Direktion oder Staatskanzlei beziehungsweise ein
von ihr beauftragtes Amt oder das beschaffende Gericht führt unter Vorbehalt von § 6 das Vergabeverfahren durch.
2 Sie dürfen insbesondere Verfügungen der zuständigen Instanzen unterzeichnen.
3 Beschaffungen bis zu einem Auftragswert von Fr. 20'000.- kann die
beschaffende Direktion oder Staatskanzlei an das zuständige Amt delegieren; darüber hinaus ist die Zustimmung der beschaffenden Direktion
oder Staatskanzlei notwendig.
612.11

## § 6 {#par_6}

3. Verfügungskompetenz
1 Zuständig für Verfügungen gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a-b und d-h IVöB
ist:
1. das beschaffende Gericht unabhängig vom Auftragswert;
2. die beschaffende Direktion oder Staatskanzlei bei einem Auftragswert bis Fr. 500'000.-;
3. die Vergabekommission bei einem Auftragswert von mehr als Fr.
500'000.-.
612.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.04.2024 01.05.2024 Erlass Erstfassung 2024-011
612.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.04.2024 01.05.2024 Erstfassung 2024-011
