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title: "Verordnung für die Abfallbewirtschaftung (VAZ)"
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# Verordnung für die Abfallbewirtschaftung (VAZ)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Sammlung, Verwertung und
umweltgerechte Entsorgung von Abfällen sowie die dafür erforderliche Finanzierung in der Stadt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Erzeugung von Abfällen wird soweit wie möglich vermieden.
2 Nicht vermeidbare Abfälle werden an der Quelle durch die Verursacherinnen und Verursacher getrennt.
3 Dadurch können:
a. verwertbare Abfälle wiederverwendet, aufbereitet oder verwertet und Stoffkreisläufe geschlossen werden;
b. kompostierbare oder vergärbare Abfälle der Kompostierung
oder der Vergärung zugeführt werden;
c. die übrigen Abfälle umweltgerecht entsorgt werden.

## Art. 3 {#art_3}

In dieser Verordnung bedeuten:
a. Siedlungsabfälle:
1. aus Haushalten stammende Abfälle,
2. aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen
stammende Abfälle, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen
aus Haushalten vergleichbar ist,
1 LS 712.1
2 LS 700.1
3 AS 101.100
4 STRB Nr. 171 vom 3. März 2021.
Gegenstand
Grundsätze der
Abfallbewirtschaftung
Begriffe
2Verordnung für die Abfallbewirtschaftung
(VAZ)712.110
3. aus öffentlichen Verwaltungen stammende Abfälle, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist;
b. Wertstoffe: wiederverwendbare oder verwertbare Anteile
von Siedlungsabfällen wie beispielsweise Glas, Metall, Papier, Karton, Textilien sowie elektrische und elektronische
Geräte;
c. biogene Abfälle: Abfälle pflanzlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft;
d. Kehricht: für die Verbrennung bestimmte, nicht stofflich verwertbare, gemischte Abfälle aus Haushalten und Unternehmen;
e. Sperrgut: brennbare Siedlungsabfälle, die aufgrund ihrer
Grösse und Form nicht in Containern oder Züri-Säcken entsorgt werden können;
f. Betriebsabfälle: aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen stammende Abfälle, die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse keine Siedlungsabfälle sind, sowie aus Unternehmen
mit 250 oder mehr Vollzeitstellen stammende Abfälle, unabhängig von ihrer Zusammensetzung;
g. Sonderabfälle: Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemischphysikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch
im Inlandverkehr umfassende besondere technische und
organisatorische Massnahmen erfordert;
h. Bauabfälle: Abfälle, die bei Neubau-, Umbau- oder Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen anfallen, wie unbelasteter Aushub, Bauschutt und Bausperrgut, die sich in die
Untergruppen brennbare, nicht brennbare und rezyklierbare
Abfallfraktionen und in Sonderabfälle unterteilen;
i. Wohneinheit: bewohnte oder bewohnbare Räumlichkeiten
(Appartement, Wohnung, Einfamilienhaus usw.), unabhängig
von der Anzahl Zimmer und der darin lebenden Personen;
j. Betriebseinheit: Unternehmen, die eine Liegenschaft ganz
oder teilweise benutzen und über weniger als 250 Vollzeitstellen verfügen;
k. Unternehmen: rechtliche Einheit mit einer eigenen Unternehmens-Identifikationsnummer oder solche in einem Konzern zusammengeschlossene Einheiten mit einem gemeinsam organisierten Abfallentsorgungssystem.
3Verordnung für die Abfallbewirtschaftung

## Art. 4 (VAZ) 712.110 {#art_4}

1 Zwecks Schliessung von Stoffkreisläufen ergreift die zuständige Dienstabteilung Massnahmen zur Wiederverwendung,
Aufbereitung oder Verwertung von Abfällen.
2 Sie initiiert, fördert und unterstützt Projekte im Bereich der
Kreislaufwirtschaft.
3 Sie kann Projekte Dritter im Bereich der Kreislaufwirtschaft
finanziell unterstützen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die zuständige Dienstabteilung informiert die Bevölkerung und die Unternehmen über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Abfall, zu dessen Sammlung, Verwertung und umweltgerechter Entsorgung.
2 Zu diesem Zweck berät sie Haushalte und Unternehmen.
3 Sie informiert in geeigneter Weise über die Daten der Abfuhren
und über die Standorte der Sammelstellen.
II. Abfallsammlung und Entsorgungsinfrastruktur

## Art. 6 A. Abfuhren und Sammelstellen {#art_6}

1 Die zuständige Dienstabteilung sorgt dafür, dass die
Siedlungsabfälle der Stadt fach- und umweltgerecht entsorgt
oder einer weiteren Verwendung zugeführt werden.
2 Sie kann die Abfälle zwecks Wiederverwendung Dritten überlassen.
3 Sie führt für Kehricht und biogene Abfälle eine allgemeine Abfuhr durch.

## Art. 7 {#art_7}

1 Sperrgut wird gemäss Auftrag der Inhaberinnen und Inhaber abgeholt.
2 Die zuständige Dienstabteilung führt regelmässig mobile Spezialabfuhren durch und stellt sicher, dass Sperrgut an bestimmten Orten auf dem Gebiet der Stadt angeliefert werden kann.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die zuständige Dienstabteilung bestimmt, welche Wertstoffe getrennt gesammelt werden.
2 Sie betreibt für Wertstoffe und Sonderabfälle Sammelstellen
und führt regelmässig mobile Spezialabfuhren durch.
3 Vorbehalten bleibt die Sammlung von Kleinmengen von Sonderabfällen durch den Kanton gemäss § 25 Abs. 3 AbfG5.
4 Die zuständige Dienstabteilung führt für Karton und Papier regelmässig mobile Spezialabfuhren durch.
5 vom 25. September 1994, LS 712.1.
Kreislaufwirtschaft
Information
und Beratung
Abfuhr
a. Kehricht, biogene Abfälle
b. Sperrgut
Sammelstellen
und Spezialabfuhren für
Wertstoffe und
Sonderabfälle
4Verordnung für die Abfallbewirtschaftung
(VAZ)712.110

## Art. 9 B. Container und Abfallanlagen {#art_9}

1 Die zuständige Dienstabteilung stellt den Eigentümerinnen und Eigentümern von Liegenschaften die Züri-Sack-Container leihweise zur Verfügung.
2 Sie versieht diese mit einem Identifikationssystem.
3 Sie reinigt, repariert und ersetzt die Züri-Sack-Container.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die zuständige Dienstabteilung stellt den Eigentümerinnen und Eigentümern von Liegenschaften die Bioabfall-Container leihweise zur Verfügung.
2 Sie versieht diese mit einem Identifikationssystem.
3 Die Bioabfall-Container können zudem Unternehmen wie Blumengeschäften oder Gärtnereien zur Entsorgung von Gartenabfall und sonstigem pflanzlichem Abfall aus Gartenbau und
Landschaftspflege leihweise zur Verfügung gestellt werden.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die zuständige Dienstabteilung repariert und ersetzt
die Bioabfall-Container.
2 Die Reinigung ist Sache der Eigentümerinnen und Eigentümer
der Liegenschaften sowie der Unternehmen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die zuständige Dienstabteilung stellt den Unternehmen
die Betriebscontainer leihweise zur Verfügung.
2 Sie versieht diese mit einem Identifikationssystem.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die zuständige Dienstabteilung reinigt, repariert und ersetzt die Betriebscontainer.
2 Die Finanzierung der Erstausrüstung der Betriebscontainer erfolgt über die Grundgebühr.
3 Die Finanzierung von Reinigung, Reparatur und Ersatz erfolgt
über die Mengengebühr gemäss Art. 43.

## Art. 14 {#art_14}

1 Wertstoffcontainer werden von den Eigentümerinnen
und Eigentümern der Liegenschaften sowie von den Unternehmen bereitgestellt, gereinigt, repariert und ersetzt.
2 Die zuständige Dienstabteilung versieht sie mit einem Identifikationssystem.
3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaften sowie die Unternehmen melden sie bei der zuständigen Dienstabteilung zur Leerung an.
Züri-Sack-
Container
Bioabfallcontainer
a. Verleih,
Identifikationssystem
b. Reparatur,
Ersatz,
Reinigung
Betriebscontainer
a. Verleih,
Identifikationssystem
b. Reinigung,
Reparatur,
Ersatz
Wertstoffcontainer
5Verordnung für die Abfallbewirtschaftung

## Art. 15 (VAZ) 712.110 {#art_15}

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften
sowie die Unternehmen sind verpflichtet, auf ihrem Grundstück
einen Standort für das Platzieren von Containern oder den erforderlichen Platz für den Einbau von Unterflurcontainern zur
Verfügung zu stellen.
2 Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften können
einen gemeinsamen Standort vereinbaren.
3 Die zuständige Dienstabteilung kann Anordnungen erlassen.

## Art. 16 {#art_16}

Auf privatem Grund werden Unterflurcontainer für Züri-
Säcke und für Kehricht aus Unternehmen mit weniger als 250
Vollzeitstellen durch die zuständige Dienstabteilung eingebaut
und dinglich gesichert.

## Art. 17 {#art_17}

Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften
sowie Unternehmen, die auf ihrem privaten Grund für biogene
Abfälle keine Containerplätze zur Verfügung stellen, werden von
der Ersatzabgabe gemäss Art. 47 ausgenommen, wenn sie gegenüber der zuständigen Dienstabteilung nachweisen, dass die
biogenen Abfälle einer Kompostierung zugeführt werden.
Art. 18 1 Ist das Platzieren von Containern oder der Einbau von
Unterflurcontainern auf privatem Grund nicht möglich oder unzweckmässig, errichtet die zuständige Dienstabteilung für solche
Liegenschaften und Unternehmen Sammelstellen für Kehricht
und biogene Abfälle auf öffentlichem Grund und ordnet deren
Benutzung für die betreffenden Liegenschaften und Unternehmen an.
2 Vorbehalten bleibt die Bewilligung der zuständigen Behörde für
die Benutzung des öffentlichen Grunds.
Art. 19 Die zuständige Dienstabteilung erstellt und betreibt die
für die Entsorgung von Abfällen notwendigen Anlagen.
III. Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber sowie
der Verursacherinnen und Verursacher von
Abfällen
Art. 20 1 Kehricht und biogene Abfälle werden über die von der
zuständigen Dienstabteilung durchgeführte Abfuhr entsorgt.
2 Kehricht aus Haushalten wird nur in Züri-Säcken und in den
dafür zur Verfügung gestellten Containern oder Unterflurcontainern für Züri-Säcke entsorgt.
Platzierung
a. Standort
b. Einbau,
Sicherung
c. Ausnahme
d. Sammelstellen
Betrieb
Kehricht und
biogene Abfälle
6Verordnung für die Abfallbewirtschaftung
(VAZ)712.110
3 Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen können ihren
Kehricht zusätzlich in den von der zuständigen Dienstabteilung
zur Verfügung gestellten Betriebscontainern oder Unterflurcontainern entsorgen.
4 Biogene Abfälle aus Haushalten und Unternehmen gemäss
Art. 10 werden nur in den dafür zur Verfügung gestellten Bioabfallcontainern oder den dafür bezeichneten Sammelstellen entsorgt.
Art. 21 1 Sperrgut wird über die von der zuständigen Dienstabteilung durchgeführten Spezialabfuhren entsorgt oder kann an
den dafür bezeichneten Orten angeliefert werden.
2 Gegen Entrichtung einer Gebühr wird das Sperrgut abgeholt
und entsorgt.
3 Wertstoffe werden getrennt gesammelt und den dafür bezeichneten Sammelstellen zugeführt oder Spezialabfuhren übergeben, soweit sie nicht vom Handel entgegengenommen werden.
Art. 22 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften
sowie Unternehmen stellen die Container für die Abfuhr bereit.
2 Die zuständige Dienstabteilung bezeichnet den Ort für die Bereitstellung der Container.
3 Für Wohnsiedlungen oder mehrere Strassenzüge kann ein
zentraler Bereitstellungsort bestimmt werden.
4 Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften sowie
die Unternehmen stellen die Container nach erfolgter Leerung
gleichentags wieder an den Standort zurück.
Art. 23 Mitarbeitenden der zuständigen Dienstabteilung sowie
in deren Auftrag handelnden Personen wird der Zutritt zu Containern und Unterflurcontainern auf privatem Grund gewährt.
Art. 24 1 Sonderabfälle dürfen nicht mit Kehricht oder anderen
Abfällen vermischt werden.
2 Soweit aufgrund der Gesetzgebung oder spezieller Vereinbarungen keine Rücknahmepflicht für den Handel besteht, werden
Sonderabfälle entweder in der von der zuständigen Dienstabteilung betriebenen Sammelstelle eingeliefert oder Spezialabfuhren übergeben.
3 Grössere Mengen von Sonderabfällen aus Unternehmen werden von den Unternehmen in eigener Verantwortung und auf
eigene Kosten entsorgt.
Sperrgut und
Wertstoffe
Bereitstellung
von Containern
für die Abfuhr
Zutritt
Sonderabfälle
7Verordnung für die Abfallbewirtschaftung
(VAZ) 712.110
Art. 25 Betriebsabfälle werden von jenen Personen, die sie verursachen oder innehaben, in eigener Verantwortung und auf
eigene Kosten einer umweltgerechten Verwertung oder Behandlung zugeführt.

## Art. 17der Art. 26 1 Bauabfälle werden gemäss {#art_17der}

Verordnung
über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen6 getrennt.
2 Sie werden von jenen Personen, die sie verursachen oder innehaben, einer umweltgerechten Verwertung oder Behandlung zugeführt.
3 Rezyklierbare Bauabfälle werden einer geeigneten Verwertung
zugeführt.
Art. 27 1 Tierkörper, tierische Abfälle und tierische Nebenprodukte werden an den von der zuständigen Dienstabteilung bezeichneten Orten abgegeben.
2 Gegen Entrichtung einer Gebühr werden sie von der zuständigen Dienstabteilung bei Unternehmen abgeholt.
Art. 28 1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter eines Anlasses
auf öffentlichem Grund reicht ein Konzept für die Vermeidung
und Entsorgung des anfallenden Abfalls sowie für die Reinigung
ein.
2 Die zuständige Dienstabteilung genehmigt das Konzept in Absprache mit jener Behörde, die die Bewilligung für die Veranstaltung erteilt.
Art. 29 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften
melden der zuständigen Dienstabteilung jährlich folgende für die
Abfallentsorgung und Fakturierung erforderlichen Daten:
a. Eigentumsverhältnisse;
b. Anzahl Wohneinheiten;
c. Anzahl Betriebseinheiten.
2 Unternehmen melden der zuständigen Dienstabteilung folgende für die Abfallentsorgung und Fakturierung erforderlichen
Daten:
a. jährlich die Adressen ihrer Betriebseinheiten mit der jeweiligen Summe aller Voll- und Teilzeitstellen (Vollzeitäquivalente);
b. umgehend jede Änderung bezüglich der Benutzung von
Containern.
6 vom 4. Dezember 2015, SR 814.600.
Betriebsabfälle
Bauabfälle
Tierische
Abfälle
Abfälle aus
Veranstaltungen
auf öffentlichem
Grund
Meldepflicht
8Verordnung für die Abfallbewirtschaftung
(VAZ)712.110
IV. Finanzierung
A. Grundsätze
Art. 30 1 Für die Abfallbewirtschaftung wird eine spezialfinanzierte Abfallrechnung geführt.
2 Für künftige Investitionsvorhaben mit voraussichtlichen Investitionskosten von mehr als fünfzig Millionen Franken werden
zweckgebundene Vorfinanzierungen von vierzig bis fünfzig Prozent der Investition gebildet.
Art. 31 1 Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung werden den Verursacherinnen und Verursachern oder Inhaberinnen
und Inhabern von Abfällen mittels Gebühren überbunden.
2 Die Gebühren dienen der Deckung der Kosten für Bau, Betrieb,
Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Entsorgungsinfrastruktur, für Sammlung, Verwertung und umweltgerechte Entsorgung der Abfälle sowie der Deckung der übrigen Kosten der
Abfallbewirtschaftung.
Art. 32 1 Die Gebühren setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr und Mengengebühren.
2 Die Gebühren werden so festgelegt, dass der jährliche Ertrag
der Grundgebühr dreissig bis fünfzig Prozent der gesamten Aufwendungen deckt.
3 Eine Über- oder Unterschreitung dieser Bandbreite in einzelnen Jahren ist zulässig.
Art. 33 1 Mit der Grundgebühr werden die mengenunabhängigen Kosten für die Entsorgungsinfrastruktur gedeckt.
2 Dazu gehören die Leistungen für die Zurverfügungstellung des
Züri-Sack- und des Bioabfallcontainers gemäss Art. 9–11.
3 Die Grundgebühr wird pro Wohneinheit und pro Betriebseinheit
erhoben; ausgenommen sind Betriebe mit 250 oder mehr Vollzeitstellen.
Art. 34 Für die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von
Kehricht, biogenem Abfall und Sperrgut aus Haushalten und Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen werden volumen-,
gewichts- oder zeitabhängige Mengengebühren erhoben.
Spezialfinanzierung
Kostendeckungs- und
Verursacherprinzip
Gebühren
a. Zusammensetzung und
Festlegung
b. Grundgebühr
c. Mengengebühr
9Verordnung für die Abfallbewirtschaftung
(VAZ) 712.110
B. Grundgebühr
Art. 35 1 Für jede in der Stadt gelegene Wohneinheit wird jährlich zu Beginn des Kalenderjahres und jeweils für das ganze
Jahr eine Grundgebühr fällig.
2 Wird eine Wohneinheit im Verlauf eines Kalenderjahres neu
geschaffen oder aufgehoben, ist die Grundgebühr für das volle
Kalenderjahr geschuldet.
Art. 36 1 Die Grundgebühr wird den Eigentümerinnen und Eigentümern der Wohneinheit in Rechnung gestellt.
2 Bei Mit- oder Gesamteigentum besteht Solidarität unter allen
an der Liegenschaft dinglich berechtigten Eigentümerinnen und
Eigentümern für die Bezahlung der gesamten Grundgebühr.
3 Die Zahlungsfrist beträgt dreissig Tage.
Art. 37 1 Für jede in der Stadt gelegene Betriebseinheit wird
jährlich zu Beginn des Kalenderjahres und jeweils für das ganze
Jahr eine Grundgebühr fällig.
2 Diese bemisst sich nach der Summe aller auf die nächste
ganze Zahl auf- oder abgerundeter Voll- und Teilzeitstellen (Vollzeitäquivalente), die eine Betriebseinheit mit Stichtag 31. Januar
aufweist.
3 Personen, die eine Berufslehre absolvieren, werden bei der
Berechnung der Vollzeitäquivalente nicht berücksichtigt.
Art. 38 1 Wird eine Betriebseinheit im Verlauf eines Kalenderjahres neu geschaffen, aufgehoben oder nicht ganzjährig benutzt,
ist die Grundgebühr für das volle Kalenderjahr geschuldet.
2 Bei einer Neuschaffung bestimmen sich die Vollzeitäquivalente
nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der Betriebstätigkeit.
3 Bei einer nicht ganzjährigen Nutzung ist der voraussichtliche
durchschnittliche Bestand an Vollzeitäquivalenten anzugeben.
Art. 39 Wechselt eine bestimmte Betriebseinheit im Verlauf
eines Kalenderjahres innerhalb der Stadt den Standort und
weist das Unternehmen dies nach, ist die Grundgebühr für dieses Jahr nur einmal geschuldet.
Art. 40 1 Die Grundgebühr wird jenem Unternehmen in Rechnung gestellt, dem die Betriebseinheit angehört.
2 Die Zahlungsfrist beträgt dreissig Tage.
Wohneinheiten
a. Grundgebühr,
Fälligkeit,
Zeitraum
b. Rechnungstellung,
Zahlungsfrist
Betriebseinheiten
a. Grundgebühr
b. Bemessung
bei nicht
ganzjähriger
Nutzung
c. Standortwechsel
d. Rechnungstellung,
Zahlungsfrist
10Verordnung für die Abfallbewirtschaftung
(VAZ)712.110
Art. 41 1 Die Grundgebühr wird so festgelegt, dass der Saldo des
Spezialfinanzierungskontos (kumulierte Ertragsüberschüsse im
Eigenkapital) ab 2029 bei maximal zwanzig Millionen Franken
liegt.
2 Der Stadtrat legt die Grundgebühr auf der Grundlage der von
der zuständigen Dienstabteilung erstellten Finanzplanung für die
Abfallbewirtschaftung innerhalb folgender Bandbreiten fest:
a. für eine Wohneinheit Fr. 30.– bis Fr. 80.– pro Jahr
(exkl. MWST);
b. für ein Vollzeitäquivalent Fr. 10.– bis Fr. 50.– pro Jahr
einer Betriebseinheit (exkl. MWST).
3 In der ersten Phase bis 2026 beträgt die Grundgebühr:
a. für eine Wohneinheit Fr. 22.– pro Jahr
(exkl. MWST);
b. für ein Vollzeitäquivalent Fr. 12.– pro Jahr
einer Betriebseinheit (exkl. MWST).
4 Eine Überprüfung der Grundgebühr erfolgt alle vier Jahre durch
den Stadtrat.
C. Mengengebühren
Art. 42 1 Für die Entsorgung von Kehricht in Züri-Säcken wird
eine Mengengebühr nach Volumen erhoben.
2 Diese beträgt (exkl. MWST) pro:
a. 10-Liter-Züri-Sack Fr. –.37;
b. 17-Liter-Züri-Sack Fr. –.63;
c. 35-Liter-Züri-Sack Fr. 1.30;
d. 60-Liter-Züri-Sack Fr. 2.22;
e. 110-Liter-Züri-Sack Fr. 4.07.
Art. 43 Für die Leerung von Betriebs- und Unterflurcontainern,
in denen Kehricht nicht in Züri-Säcken bereitgestellt wird, wird
folgende Mengengebühr pauschal und nach Gewicht erhoben
(exkl. MWST):
a. Pauschale für die Leerung
von Containern Fr. 9.–;
b. Pauschale für die Leerung
von Unterflurcontainern Fr. 40.‒;
c. zuzüglich Preis pro kg Inhalt Fr. –.15.
Gebührenbemessung
Züri-Säcke
Betriebs- und
Unterflurcontainer
11Verordnung für die Abfallbewirtschaftung
(VAZ) 712.110
Art. 44 1 Für die periodische Leerung der Bioabfallcontainer und
die Entsorgung des biogenen Abfalls werden pro Kalenderjahr
folgende Pauschalen erhoben (exkl. MWST):
a. 140-Liter-Container Fr. 105.–;
b. 240-Liter-Container Fr. 180.–;
c. 770-Liter-Container Fr. 580.–.
2 Wird im Verlauf eines Kalenderjahres eine Wohn- oder Betriebseinheit neu geschaffen, aufgehoben oder nur zeitweise
benutzt, ist die Pauschale für das volle Kalenderjahr geschuldet.
3 Für die Anlieferung an einer Sammelstelle der zuständigen
Dienstabteilung mit einem Volumen bis zu 15 Liter gilt eine Pauschale von Fr. –.55.
Art. 45 1 Für die Abholung von Sperrgut wird folgende Mengengebühr pauschal und nach Zeit erhoben (exkl. MWST):
a. Pauschale für die Fahrt und für die
erste Viertelstunde Aufladen Fr. 80.–;
b. für jede weitere ganze oder
angebrochene Viertelstunde Aufladen Fr. 80.–.
2 Für die Anlieferung von Sperrgut wird folgende Mengengebühr
nach Gewicht erhoben (exkl. MWST):
a. Mindestpauschale pro Anlieferung
und für die ersten 100 kg Fr. 21.–;
b. pro weitere 100 kg Fr. 18.–.
3 Bei Anlieferung von Sperrgut an dezentral gelegenen Orten
oder bei Sperrgutaktionen, die der Entrümpelung von Haushalten dienen, kann die zuständige Dienstabteilung auf die Erhebung der Mengengebühren für Sperrgut verzichten.
D. Weitere Abgaben
Art. 46 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements bestimmt die Gebühren für weitere Dienstleistungen
im Bereich der Abfallbewirtschaftung.
Art. 47 1 Von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Unternehmen, die für die Abfallentsorgung ihrer Liegenschaft oder
ihres Betriebs in der Stadt eine Sammelstelle für Kehricht oder
für biogene Abfälle auf öffentlichem Grund benutzen, wird eine
jährliche Ersatzabgabe dafür erhoben, dass auf ihrem privaten
Grund kein Containerplatz zur Verfügung steht.
Biogene Abfälle
Sperrgut
Gebühren
für weitere
Leistungen
Ersatzabgabe
12Verordnung für die Abfallbewirtschaftung
(VAZ)712.110
2 Diese Gebühr beträgt pro Jahr und Wohn- oder Betriebseinheit
20 Franken (ausschliesslich MWST).
V. Kontrolle und Strafbestimmungen
Art. 48 1 Die zuständige Dienstabteilung ist berechtigt, Abfallbehältnisse zu Kontrollzwecken zu öffnen und zu durchsuchen,
insbesondere, wenn Abfälle unsachgemäss oder widerrechtlich
abgelagert oder entsorgt werden.
2 Die Kosten für die vorschriftsgemässe Entsorgung von unsachgemäss beseitigten oder illegal abgelagerten Abfällen und die
damit verbundenen Umtriebe werden der Verursacherin oder
dem Verursacher unabhängig von einem Strafverfahren und zusätzlich zu einer allfälligen Busse in Rechnung gestellt.
Art. 49 1 Mit Busse bis 300 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig kleine Mengen von Abfällen wie Verpackungen einschliesslich Flaschen, Getränkedosen und Plastiksäcke,
Drucksachen, Speisereste, Kaugummis oder Zigarettenstummel
wegwirft oder liegen lässt.
2 Bei bewilligten Veranstaltungen auf öffentlichem Grund findet
Abs. 1 keine Anwendung.
VI. Übergangs und Schlussbestimmungen
Art. 50 1 Das zuständige Departement vollzieht diese Verordnung und erlässt Verfügungen.
2 Soweit diese Verordnung oder gestützt darauf ergangene Ausführungserlasse für bestimmte Bereiche eine direkte Zuständigkeit einer Dienstabteilung vorsehen, ist deren Dienstchefin oder
Dienstchef für den Vollzug und für den Erlass von Verfügungen
zuständig.
3 Die nähere Regelung der Abfallbewirtschaftung, insbesondere
zu Abfuhren und Sammelstellen, obliegt der zuständigen Dienstabteilung.
4 Diese ist berechtigt, Verträge über die Direkteinlieferung von
Abfällen abzuschliessen.
Art. 51 Die Verordnung für die Abfallbewirtschaftung vom
15. September 20047 wird aufgehoben.
7 AS 712.110
Kontrolle
Strafbestimmungen
Vollzug
Aufhebung bisherigen Rechts
13Verordnung für die Abfallbewirtschaftung
(VAZ) 712.110
Art. 52 Bis zum Inkrafttreten der in Art. 53 Abs. 2 genannten Bestimmungen werden Gartenabraum und Küchenabfälle aus den
Haushalten und Unternehmen abgeholt, die über ein gültiges
Bioabfall-Abo verfügen.
Art. 53 1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch
die Baudirektion des Kantons Zürich auf den vom Stadtrat zu
bestimmenden Zeitpunkt in Kraft8; ausgenommen sind die Bestimmungen gemäss Abs. 2.
2 Die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3, Art. 10, Art. 11, Art. 18,
Art. 20 Abs. 1 und 4, Art. 33, Art. 34, Art. 44 sowie Art. 47, soweit
sie die biogenen Abfälle und die Bioabfallcontainer betreffen,
werden auf einen späteren vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, in Kraft gesetzt.
8 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 27. Mai 2022;
Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 807/2022).
Übergangsbestimmung
Inkrafttreten
