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title: "Gesetz über Ausbildungsbeiträge"
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provisions: 27
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# Gesetz über Ausbildungsbeiträge

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz soll innerkantonal und interkantonal die Chancengleichheit für das
Absolvieren einer Ausbildung fördern, indem der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungsbeiträge gewährt.

## Art. 2 {#art_2}

Ausbildungsbeiträge, Arten
1 Unter Ausbildungsbeiträgen sind Stipendien und Darlehen zu verstehen.
2 An Gesuchstellende in Erstausbildung werden in der Regel Stipendien ausgerichtet. Die Gewährung von Darlehen ist ergänzend zu Stipendien möglich.
3 An Gesuchstellende in Zweitausbildung oder Weiterbildung können in der Regel
nur Darlehen gewährt werden.
1) GRP 2006/2007, 655
2) BR 110.100
3) Seite 1505
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Voraussetzungen für die Gewährung von

## Art. 3 Ausbildungsbeiträgen {#art_3}

Grundsatz
1 Die Ausbildungsfinanzierung obliegt in erster Linie den betroffenen Personen und
deren Eltern.

## Art. 4 {#art_4}

Beitragsberechtigte Personen
1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet an:
a) in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger, Bürgerinnen
und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung oder mit mindestens fünfjähriger Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz und von ihr anerkannte
Flüchtlinge oder Staatenlose;
b) Personen, die im Kanton Graubünden stipendienrechtlichen Wohnsitz haben;
c) Personen, die bis zum vollendetem 40. Altersjahr eine Ausbildung beginnen.
2 In Ausnahmefällen können an weitere Personen Ausbildungsbeiträge ausgerichtet
werden.

## Art. 5 {#art_5}

Ausbildungsstufen
1 Die Beitragsberechtigung gilt für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und dieser
nachgelagerten Stufen.
2 Für die an einem Gymnasium im Rahmen des Ausbildungsgangs gemäss den gesamtschweizerischen Vorgaben absolvierte Ausbildung werden ebenfalls Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.

## Art. 6 {#art_6}

Ausbildungsgänge
1 Die Ausbildung muss zu einem von einem Staat, vom Bund oder von einem
Kanton anerkannten Abschluss führen.

## Art. 7 {#art_7}

Dauer der Beitragsleistung
1 Bei mehrjährigen Ausbildungen werden Ausbildungsbeiträge für die ordentliche
Ausbildungsdauer gewährt. Innerhalb dieser Ausbildungszeit werden nur für ein Repetitionsjahr Ausbildungsbeiträge gewährt.
2 Bei einjährigen Ausbildungen werden für Verlängerungen oder Repetitionen keine
Beiträge ausgerichtet.

## Art. 8 {#art_8}

Besonders ausgestaltete Ausbildungsgänge
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Ausbildungsgängen trägt die Fachstelle bei der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen im konkreten Einzelfall Rechnung.

## Art. 9 {#art_9}

Wechsel der Ausbildung
1 Erfolgt ein Wechsel der Ausbildung aus wichtigem Grund, werden auch für die neu
in Angriff genommene Ausbildung Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.
2 Die Dauer der neuen Ausbildung ist für die Beitragsgewährung massgebend. Die
Dauer, während der vor dem Wechsel Ausbildungsbeiträge bezogen wurden, kann
angemessen angerechnet werden.
3. Stipendien

## Art. 10 {#art_10}

Finanzielle Leistungsfähigkeit und Subsidiarität des Kantons
1 Der Kanton leistet Stipendien an Personen, welche den Nachweis erbringen, dass
die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit sowie jene der Eltern oder anderer zur Erbringung von Unterhaltsleistungen verpflichteter Personen für die Deckung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht ausreichen.
2 Der Kanton leistet Stipendien grundsätzlich subsidiär zu Leistungen Dritter. Subsidiaritätsklauseln Dritter, welche keine gesetzliche Leistungspflicht haben, sind zu
berücksichtigen.

## Art. 11 {#art_11}

Bemessung
1 Stipendien decken die für die Lebenshaltung und die Ausbildung notwendigen
Kosten, sofern diese Kosten die zumutbaren Leistungen der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter und die Leistungen anderer Dritter übersteigen. Als Bemessungsgrundlage dienen unter anderem die Werte der Steuerveranlagungen.
2 Der anrechenbare Aufwand für die Lebenshaltung und Ausbildung ist nach oben
begrenzt. Ebenso sind für die Einnahmen Freibeträge und Höchstlimiten festzulegen.
3 Die zumutbare Leistung der Eltern reduziert sich, wenn die gesuchstellende Person:
a) eine erste Ausbildung abgeschlossen hat, die zur Berufsausübung befähigt,
und entweder mindestens 25 Jahre alt ist oder vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war;
b) verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
c) Kinder hat.

## Art. 12 {#art_12}

Maximalstipendien
1 Der Maximalbetrag für ein Jahresstipendium beträgt:
a) für eine in Ausbildung stehende Person 16 000 Franken;
b) für Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, erhöht
sich der Maximalbetrag um 5000 Franken pro Kind.
2 Für Schul- und Studiengelder werden bei der Berechnung der Stipendien maximal
1500 Franken pro Jahr angerechnet. Die Regierung kann höhere Schul- und Studiengelder berücksichtigen und bestimmen, dass sich der Maximalbetrag für ein Jahresstipendium im Umfang der entsprechenden Differenz erhöht.

## Art. 13 {#art_13}

Rückerstattung
1 Stipendien müssen erstattet werden, wenn sie unter falschen Angaben erwirkt worden sind.
2 Bei Abbruch der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbildungsabschnitt bereits ausbezahlten Beiträge zurückzuerstatten.
3 Stirbt die Stipendiatin oder der Stipendiat, verzichtet der Kanton auf die Rückforderung bereits ausbezahlter Stipendien.
4. Darlehen

## Art. 14 {#art_14}

Höchstansätze und Ausrichtungsmodalitäten
1 Die Regierung legt Höchstansätze pro Ausbildungsjahr und im Total fest.
2 Die Fachstelle entscheidet über die Gewährung von Darlehen unter Berücksichtigung des Bedarfs der gesuchstellenden Person. Sie schliesst Verträge ab.
3 Die Fachstelle kann für die Darlehensbewirtschaftung die Dienste Dritter in Anspruch nehmen.

## Art. 15 {#art_15}

Rückzahlung und Verzinsung
1 Darlehen sind zinslos.
2 Darlehen sind vom Abschluss der Ausbildung an innert längstens zwölf Jahren zurückzuzahlen. Die Fachstelle kann einen Abzahlungsplan festlegen.
3 Die Regierung kann Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern die Schuld erlassen, wenn diese nach Ausbildungsabschluss mindestens fünf Jahre im Kanton
steuerpflichtig sind.

## Art. 16 {#art_16}

Forderungsverzicht
1 Aus wichtigem Grund kann die Regierung einen teilweisen oder vollständigen Verzicht auf die Darlehensrückzahlung beschliessen.
5. Organisations- und Verfahrensbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Zuständigkeit
1 Ausbildungsbeiträge werden auf Gesuch hin zugesprochen und ausgerichtet. Die
Gesuchsbehandlung und die Zusprechung von Ausbildungsbeiträgen nach Vorgaben
dieses Gesetzes und der Verordnung obliegen der Fachstelle.

## Art. 18 {#art_18}

Datenbearbeitung und Amtshilfe
1 Die Fachstelle und die Behörden von Kanton, Regionen und Gemeinden, welche
Daten gemäss Absatz 2 bearbeiten, geben Daten weiter, die für die Durchführung
dieses Gesetzes von Bedeutung sind. *
2 Es sind folgende Daten von gesuchstellenden Personen und von diesen gegenüber
eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht treffenden Personen weiterzugeben:
a) Personalien;
b) Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse;
c) Leistungen des Gemeinwesens.
3 Die Daten können einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt und insbesondere mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Diese
Amtshilfe ist kostenlos.
4 Die Fachstelle stellt dem Bund ihre Daten zur Auslösung des Bundesbeitrages und
für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung.

## Art. 19 {#art_19}

Dienstleistungen, Fonds für Härtefälle und besondere Leistungen
1 Die Regierung kann mit Dritten vertraglich vereinbaren, dass die Fachstelle gegen
Entschädigung der Vollkosten Aufgaben übernimmt, welche dem Aufgabenbereich
der Fachstelle entsprechen.
2 Die daraus fliessenden Entschädigungen an den Kanton sind einem Fonds für Härtefälle und für besondere Leistungen zuzuführen. Die Regierung erlässt die notwendigen Bestimmungen.

## Art. 20 {#art_20}

Pflichten der gesuchstellenden Person
1 Die gesuchstellende Person hat das Gesuch wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, rechtsgültig zu unterzeichnen und mit den verlangten Unterlagen innert der
von der Regierung festgelegten Frist der Fachstelle einzureichen. Sie ist zur Auskunftserteilung und zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen verpflichtet, die
für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen bedeutsam sind.
2 Die Verletzung dieser Pflichten kann den Widerruf bereits erlassener Verfügungen
oder Nichteintreten auf ein hängiges Gesuch zur Folge haben.
6. Schlussbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Vollzug
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Fachstelle, soweit Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmen.

## Art. 22 {#art_22}

Teuerung
1 Die Regierung kann die Ansätze für den anrechenbaren Aufwand und die zumutbaren Leistungen, die Freibeträge und Höchstlimiten für Einnahmen, die pauschalierten Ansätze sowie die Maximalbeträge für ein Jahresstipendium auf das folgende
Ausbildungsjahr an die eingetretene Teuerung anpassen. Massgebend ist jeweils der
Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per Ende November.

## Art. 23 {#art_23}

Ausführungsbestimmungen
1 Die Regierung erlässt Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung und regelt
insbesondere:
a) die Anerkennung und Aberkennung von Ausbildungsgängen;
b) die Behandlung von verspätet eingereichten Gesuchen;
c) die Einzelheiten bezüglich Ausbildungsdauer und die Ausnahmen bezüglich
Repetitionsjahr;
d) die Gründe und die Dauer, die zur Beitragsberechtigung im Zusammenhang
mit dem Ausbildungswechsel führen;
e) die anrechenbaren Kosten, den höchstanrechenbaren Aufwand für Lebenshaltung und Ausbildung, die zumutbaren Leistungen, die Freibeträge und
Höchstlimiten für die Einnahmen, wobei Pauschalierungen möglich sind.

## Art. 24 {#art_24}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über Studiendarlehen und Stipendien des Kantons Graubünden vom
1. März 1959 (BR 450.200) wird aufgehoben.

## Art. 25 {#art_25}

Änderung bisherigen Rechts4)

## Art. 26 {#art_26}

Übergangsbestimmung
1 Ausbildungsbeiträge für Schuljahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterstehen
bisherigem Recht.

## Art. 27 {#art_27}

Referendum, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
4) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens5) dieses Gesetzes.
5) Mit RB vom 19. Juni 2007 auf das Schuljahr 2007/2008 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.12.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung -
13.01.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 1 geändert 2015-005
02.02.2016 01.01.2017 Art. 18 Abs. 1 geändert 2016-001
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 05.12.2006 01.08.2007 Erstfassung -
Art. 18 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 18 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
