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title: "Gesetz über die Privatisierung der Solothurner Kantonalbank"
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provisions: 4
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# Gesetz über die Privatisierung der Solothurner Kantonalbank

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Die Kantonalbank wird in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft überführt, an der sich der Kanton höchstens als Minderheitsaktionär beteiligen
darf.
2 Zu diesem Zweck kann sie auf dem Wege der Fusion im Sinne von Artikel
748 OR1) oder auf andere Weise in die Nachfolgegesellschaft überführt
werden.

## § 2 {#par_2}

Kompetenzen des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat trifft alle Entscheide, die zur Verwirklichung des
Grundsatzes nach § 1 notwendig sind.
2 Insbesondere ist er befugt,
a) die allenfalls erforderlichen Gründungshandlungen zur Errichtung
der privatrechtlichen Aktiengesellschaft vorzunehmen;
b) die Kantonalbank auf dem Weg der Fusion im Sinne von Artikel
748 OR2) oder auf andere Weise in die Nachfolgegesellschaft zu
überführen;
c) Verträge mit einem oder mehreren Erwerbern von Aktien abzuschliessen;
d) den Wert des Dotationskapitals und der von der Kantonalbank herausgegebenen Partizipationsscheine im Zeitpunkt der Überführung
in die Nachfolgegesellschaft zu bestimmen und diese Kapitalien notfalls abzuschreiben;
e) die notwendigen finanziellen Verpflichtungen zu Lasten des Kantons einzugehen;
f) an Stelle von Zahlungen vorbehaltlose Ausfallgarantien zu leisten.
3 Der Regierungsrat ist befugt, einzelne Entscheide an den ausserordentlichen Bankrat der Solothurner Kantonalbank zu delegieren, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind.
4 Die Zuständigkeit zum Verkauf von Aktien der Nachfolgegesellschaft
richtet sich nach Artikel 80 Absatz 3 KV3).
1) SR 220.
2) SR 220.
3) BGS 111.1.
GS 93, 342
617.11

## § 3 {#par_3}

Ablösung der Staatsgarantie
1 Der Kanton haftet nicht für die von der Nachfolgegesellschaft der Solothurner Kantonalbank eingegangenen Verpflichtungen.
2 Der Kanton haftet für die von der Solothurner Kantonalbank eingegangenen und von der Nachfolgegesellschaft übernommenen Verpflichtungen
bis zu ihrer Fälligkeit. Wenn für einzelne Verpflichtungen keine Fälligkeit
eintritt, haftet der Staat dafür während zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3 Der Kanton sorgt vertraglich dafür, dass der Mehrheitsaktionär der Nachfolgegesellschaft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Risiken der Staatshaftung für die von der Solothurner Kantonalbank
eingegangenen Verpflichtungen übernimmt.

## § 4 {#par_4}

Inkrafttreten und Aufhebung dieses Gesetzes
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt nur in Kraft, wenn
die Änderung der Kantonsverfassung (im Zusammenhang mit der Totalprivatisierung der Solothurner Kantonalbank) vom Volk angenommen wird.
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
2 Das Gesetz über die Solothurner Kantonalbank vom 11. Juni 19221) wird
aufgehoben, sobald die Solothurner Kantonalbank in die Nachfolgegesellschaft überführt ist. Der Regierungsrat stellt den Zeitpunkt der Aufhebung
fest.
Inkrafttreten am 16. Dezember 1994.
1) GS 68, 359 (BGS 617.1).
