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title: "Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden"
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provisions: 10
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# Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand (Art. 14 Abs. 3 GeoIG)
1 Der Vertrag regelt die Abgeltung und die Modalitäten des Austausches von
Geobasisdaten des Bundesrechts zwischen Behörden des Bundes und der
Kantone im Sinne von Art. 14 GeoIG und Art. 37 ff. GeoIV.

## Art. 2 {#art_2}

Nutzungsberechtigte Behörden (Art. 14 Abs. 1 GeoIG)
1 Nutzungsberechtigt sind Behörden des Bundes und der Kantone.
2 Als Behörden gelten:
a. die Organe und die Verwaltung des Bundes und der Kantone;
b. Behörden von Gemeinden, anderen Gebietskörperschaften und Regionalstrukturen, denen durch das kantonale Recht öffentliche Aufgaben des
Bundes oder eines Kantons übertragen sind;
c. öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes und der Kantone, denen öffentliche Aufgaben des Bundes oder eines Kantons übertragen sind;
1) SR 510.62
2) SR 510.620
3) Vertrag vom Regierungsrat am 27. September 2016 genehmigt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.051
2 211.501
d. natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Private), denen öffentliche Aufgaben des Bundes oder eines Kantons übertragen sind.
3 Die Berechtigung zur Nutzung der Daten anderer Behörden besteht nur zur
Erfüllung von öffentlichen Aufgaben im Rahmen des rechtlichen Auftrags, einschliesslich gesetzlicher Mitteilungspflichten. Berechtigt zum Bezug und zur
Nutzung der Daten ist nur, wer über eine Rechtsgrundlage zum Bearbeiten der
Daten verfügt oder die Daten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe benötigt.

## Art. 3 {#art_3}

Gewerbliche Leistungen (Art. 41 GeoIV)
1 Wenn eine Behörde gleichzeitig öffentliche Aufgaben erfüllt und gewerbliche
Leistungen anbietet und nicht nachweisen kann, dass die beiden Bereiche hinsichtlich der Geschäftsprozesse und in der Rechnungslegung klar abgegrenzt
sind, fällt sie als Ganzes unter den 8. Abschnitt der GeoIV.

## Art. 4 {#art_4}

Umfang des Datenaustausches
1 Geobasisdaten des Bundesrechts müssen einschliesslich des Datenmodells,
der Metadaten und, sofern vorhanden, eines Darstellungsmodells angeboten
werden.
2 Die Geobasisdaten müssen überprüfbar dem minimalen Geodatenmodell entsprechen.
3 Von Daten, die nur in gedruckter Form vorliegen und ausgetauscht werden
können, ist ein Exemplar des Drucks bzw. eine Kopie zu liefern.
4 Über die Absätze 1 bis 3 hinaus besteht keine Pflicht, Daten in anderer Form
zum Austausch anzubieten oder auf Anfrage auszutauschen, sofern das Bundesrecht keine abweichende Vorschrift enthält.

## Art. 5 {#art_5}

Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte
1 Geobasisdaten des Bundesrechts dürfen im Rahmen der Nutzung wie folgt
veröffentlicht werden:
a. Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A dürfen von der nutzenden Behörde in ihrem eigenen Darstellungsdienst sowie darüber hinaus
beim Bestehen einer zusätzlichen rechtlichen Publikationspflicht veröffentlicht werden;
b. Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B oder C dürfen von der
nutzenden Behörde nicht veröffentlicht werden.
2 Auf die Quelle und den Zeitstand ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
3 Für die Weitergabe an Dritte gilt Art. 40 GeoIV.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.051
3 211.501

## Art. 6 {#art_6}

Kosten (Art. 14 Abs. 3 GeoIG)
1 Der Datenaustausch unter Behörden gemäss diesem Vertrag, einschliesslich
der Nutzung und Veröffentlichung und die Nutzung von Geodiensten, sowie die
mit dem Datenaustausch verbundenen Aufwendungen sind kostenlos.
2 Über diesen Vertrag hinausgehende Dienstleistungen unter Behörden des
Bundes und der Kantone (beispielsweise besondere Datenbereitstellung, besonderes Format, besonderes Bezugssystem, Auswertungen, exzessive Nutzung) sind nach den Tarifen der anbietenden Stelle entgeltlich.
2. Abschnitt: Modalitäten des Vertrags

## Art. 7 {#art_7}

Beitritt
1 Der Beitritt eines Vertragspartners erfolgt nach der rechtskräftigen Genehmigung des Vertrags durch das zuständige Organ mit der Mitteilung an das Bundesamt für Landestopografie.

## Art. 8 {#art_8}

Vertragsdauer
1 Der Vertrag wird rechtsgültig, wenn der Bund und mindestens 8 Kantone den
Beitritt erklärt haben. Das Bundesamt für Landestopografie setzt den Vertrag
innert 3 Monaten auf einen Monatsanfang in Kraft.
2 Für alle nach dem Inkrafttreten beitretenden Kantone tritt der Vertrag am
1. Tag des 3. auf die Mitteilung folgenden Monats in Kraft.
3 Der Vertrag bleibt in Kraft, solange:
a. er nicht durch übereinstimmenden Beschluss aller Vertragspartner aufgehoben wird;
b. die Voraussetzung gemäss Absatz 1 erfüllt ist.

## Art. 9 {#art_9}

Vertragsänderung
1 Die Änderung des Vertrags bedarf der Zustimmung sämtlicher Vertragspartner.
2 Die Änderung tritt für alle Vertragspartner auf einen im Änderungsbeschluss
bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

## Art. 10 {#art_10}

Kündigung
1 Der Bundesrat und jede Kantonsregierung kann den Vertrag unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 2 Jahren kündigen.
2 Die Kündigung ist an das Bundesamt für Landestopografie zu richten. Dieses
teilt die Kündigung den übrigen Vertragspartnern mit.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.051
4 211.501
3 Auf den Kanton, der gekündigt hat, findet ab dem Zeitpunkt des Austritts dieser Vertrag keine Anwendung mehr. Der Datenbezug und die Datennutzung
sind für den ausgetretenen Kanton nach den Tarifen der anbietenden Stelle
entgeltlich.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.051
5 211.501
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.09.2015 01.10.2016 Erlass Erstfassung GS 2016.051
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.051
6 211.501
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.09.2015 01.10.2016 Erstfassung GS 2016.051
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.051
