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title: "Schulordnung Musikschule Walchwil"
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provisions: 9
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# Schulordnung Musikschule Walchwil

## § 0 {#art_0}

1
Grundlage für diese Schulordnung bilden die Bestimmungen des gemeindlichen Musikschulreglements. Es regelt verbindlich den geordneten Schulbetrieb in der Zusammenarbeit zwischen gesetzlichen Vertretern / Schülern, Musiklehrerschaft und Musikschulleitung.

## § 1 Schuljahr {#art_1}

1
Das Schuljahr entspricht demjenigen der gemeindlichen Schule und umfasst zwei Semester.

## § 2 Aufnahme {#art_2}

1
Die Aufnahme ist auf Beginn eines Semesters möglich. Eine Anmeldung hat mit Anmeldeformular an das Sekretariat der Musikschule – Termin 1. Mai, bzw. 1. Dezember – schriftlich zu erfolgen. Anmeldeformulare können auf dem Sekretariat oder auf der Homepage der Gemeinde: www.schule-walchwil.ch bezogen werden.

## § 3 Austritt {#art_3}

1
Der Austritt ist nur auf Ende eines Semesters möglich. Eine Abmeldung hat mit Abmeldeformular an das Sekretariat der Musikschule – Termin 1. Mai, bzw. 1. Dezember – schriftlich zu erfolgen. Abmeldeformulare können bei der Musiklehrperson, auf dem Sekretariat oder auf der Homepage der Gemeinde: www.schule-walchwil.ch bezogen werden.
2
Bei verspäteter Abmeldung bleiben Schüler(Innen) mit Kostenfolge für ein weiteres Semester angemeldet.

## § 4 Ausschluss {#art_4}

1
Musikschüler(Innen) können in folgenden Fällen, ohne Rückerstattungsanspruch auf bezahltes Schulgeld, von der Musikschulleitung aus der Musikschule ausgeschlossen werden:
a)
Fortdauerndes schlechtes Betragen
b)
Fortdauernd mangelhaften Fleiss
c)
Ab drei unentschuldigten Absenzen

## § 5 Unterricht {#art_5}

1
Musikunterricht wird grundsätzlich an allen Tagen erteilt, an denen auch an der gemeindlichen Schule unterrichtet wird. Es können auch schulfreie Tage mit Musikunterricht belegt werden.
2
Der Unterricht wird nach einem verbindlichen Stundenplan erteilt. Dieser wird bei Schuljahres- bzw. Semesterbeginn durch die Musiklehrperson, in Zusammenarbeit mit den Schülern / Eltern, festgelegt und kann nur in begründeten Ausnahmefällen mit Einverständnis der Musikschulleitung geändert werden.
3
Der Unterricht ist stets pünktlich und gut vorbereitet zu besuchen. Musikunterricht ist nur dann sinnvoll und erfolgreich, wenn eine Schülerin oder ein Schüler bereit ist, nach Massgabe der Lehrperson täglich auf dem Instrument zu üben.

## § 6 Absenzen {#art_6}

1
Ohne zwingenden Grund dürfen keine Lektionen versäumt werden. Als Entschuldigungsgründe gelten: Krankheit, Unfall sowie schulbedingte Abwesenheit (Schulreise, Klassenlager, Aufnahmeprüfung, Sporttag), oder andere von der Musikschulleitung bewilligte Absenzen.
2
Eine Entschuldigung ist frühzeitig, spätestens am Vortag, direkt der Musiklehrperson mitzuteilen. Die Lehrperson führt eine Absenzen Kontrolle.
3
Lektionen, die infolge Wegbleibens des Schülers nicht erteilt werden gelten grundsätzlich als verfallen und es besteht kein Ersatzanspruch. Eine besondere Regelung gilt bei krankheits- und unfallbedingtem Unterrichtsausfall von mehr als zwei aufeinander folgenden Lektionen.
4
Wenn der Unterricht infolge Verhinderung der Lehrperson ausfällt, ist dies durch die Lehrperson an die Musikschulleitung und an die Schülerinnen und Schülern / Eltern vorgängig mitzuteilen. Die ausfallenden Lektionen sind vor- oder nach zu erteilen. Jedoch müssen bis zu zwei Lektionen pro Semester, die wegen Erkrankung der Lehrperson ausfallen, weder nachgeholt noch gutgeschrieben werden. Eine besondere Regelung gilt bei längerem Unterrichtsausfall infolge Erkrankung der Lehrperson.

## § 7 Schulgeld {#art_7}

1
Der Schulgeldtarif ist in einer Tarifordnung festgesetzt und versteht sich als Semesterpauschale. Das Schulgeld wird nach Semesterbeginn durch das Sekretariat der Musikschule per Rechnung erhoben.

## § 8 Musikschulauftritte {#art_8}

1
Die Musikschule führt regelmässig Klassenmusizierstunden, Vortragsübungen, Schülerkonzerte und musikalische Auftritte an Veranstaltungen in der Gemeinde durch. Solche Veranstaltungen dienen der Förderung der musikalischen Praxis und der persönlichen Reifung der Schüler und sollen darüber hinaus den Eltern und der Öffentlichkeit einen Einblick in die Arbeit der Musikschule gewähren. Die Musikschule bietet jeder Musikschülerin und jedem Musikschüler Gelegenheit, mindestens ein Mal pro Jahr öffentlich aufzutreten.
