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title: "Reglement über die Videoüberwachung im öffentlichen Raum"
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provisions: 9
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# Reglement über die Videoüberwachung im öffentlichen Raum

## Art. 1 Seite 2/4 {#art_1}

Zweck
Die Videoüberwachung bezweckt die Verhinderung und Ahndung von strafbaren Handlungen sowie den Schutz von besonders schützenswerten
Objekten vor Brand oder Vandalismus.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
1 Der Stadtrat entscheidet über das Anbringen von Videoanlagen an
öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten.
2 Die Videoüberwachung erfolgt in Koordination mit der Polizei.

## Art. 3 {#art_3}

Verhältnismässigkeit
1 Die Erhebung, Bearbeitung oder Nutzung von nach Art. 1 erhobenen
Daten ist nur zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige
Interessen der Betroffenen überwiegen.
2 Die Zulässigkeit der Videoüberwachung setzt zudem voraus, dass andere
Schutzmassnahmen nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben.
3 Die Einstellung der Anlage und der Überwachungsperimeter sind so
festzulegen, dass lediglich der Schutzzweck erreicht werden kann. Die
Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen muss zugleich so
gering wie möglich ausfallen.

## Art. 4 {#art_4}

Bekanntgabe
1 Die Videoüberwachung ist durch geeignete Massnahmen am Ort, der
überwacht wird, deutlich erkennbar zu machen.
2 Die Stadt führt eine Liste der Videoüberwachungsinstallationen und stellt
sicher, dass sie der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.
3 Jährlich wird in einem öffentlich zugänglichen und angekündigten Bericht
festgehalten, wie viele Videoüberwachungsinstallationen bereits bestehen,
wie viele und welche Videoüberwachungsinstallationen seit dem letzten
Bericht neu errichtet und wie viele und welche abgebaut wurden.

## Art. 5 Seite 3/4 {#art_5}

Weitergabe von Aufzeichnungen
1 Aufzeichnungen dürfen nur wie folgt bekannt gegeben werden:
a. den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone auf
deren Verfügung hin;
b. den Behörden, bei denen die Stadt Anzeige erstattet oder Rechtsansprüche verfolgt, so weit dies für ein straf-, verwaltungs- oder
zivilrechtliches Verfahren erforderlich ist.
2 Personendaten unbeteiligter Dritter sind zu anonymisieren.

## Art. 6 {#art_6}

Informationspflicht an Betroffene
Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten
Person zugeordnet, ist diese über die Datenbearbeitung zu informieren,
sobald es der in Art. 1 definierte Zweck zulässt.

## Art. 7 {#art_7}

Vernichtung
1 Die erhobenen Daten sind umgehend nach Gebrauch, spätestens aber
nach 100 Tagen seit der Aufzeichnung zu vernichten oder zu überschreiben, sofern sie nicht nach Art. 5 Abs. 1 weitergegeben werden.
2 Die übrigen Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie dies zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist.
3 Es dürfen keine Kopien der erstellten Aufzeichnungen angelegt werden.

## Art. 8 {#art_8}

Datenschutz
1 Der Stadtrat bestimmt eine Anzahl von Mitarbeitenden der Verwaltung zur
Auswertung der Bilder sowie zur Vernichtung und Speicherung von aufgezeichnetem Bildmaterial, sofern er damit nicht die Polizei beauftragt.
2 Zugang zu den Videoanlagen hat ferner ausschliesslich das technische
Wartungspersonal zum Zweck des Unterhalts der technischen Geräte.
3 Im Übrigen bleiben die Datenschutzbestimmungen des kantonalen Rechts
und des Datenschutzgesetzes vorbehalten.

## Art. 9 Seite 4/4 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2008 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum. 3
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 4
Luzern, 24. Januar 2008
Namens des Grossen Stadtrates
Beat Züsli
Ratspräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
3 Gegen das Reglement wurde das Referendum ergriffen. Von den Stimmberechtigten
angenommen am 1. Juni 2008.
4 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 2. Februar 2008.
