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title: "Vertrag über das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein"
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# Vertrag über das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein

## § 1 {#par_1}

Trägerschaft
1 Die Vertragskantone führen das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein (kurz: Gymnasium).

## § 2 {#par_2}

Angebot
1 Am Gymnasium werden das Niveau P der Sekundarschule von drei Jahren
Dauer (9. bis 11. Schuljahr nach HarmoS-Zählung) und die gymnasiale Abteilung von mindestens drei Jahren Dauer (ab 12. Schuljahr nach HarmoS-

## § 3 Zählung) geführt.* {#par_3}

Zulassung
1 Die Zulassungsbedingungen und die Rechtspflege im Bereich der Zulassung richten sich nach der Rechtsordnung des Wohnsitzkantons der Schülerin oder des Schülers.

## § 4 {#par_4}

Schul- und Betriebsführung
1 Der Kanton Basel-Landschaft führt den Betrieb des Gymnasiums im Auftrag der beiden Vertragskantone.
2 Gesetzgebung und Rechtspflege richten sich, soweit dieser Vertrag nicht
abweichende Regelungen vorsieht, nach der Rechtsordnung des Kantons
Basel-Landschaft.

## § 5 {#par_5}

Schulgeld
1 Der Kanton Solothurn leistet pro Schüler oder Schülerin pro Schulsemester eine nach dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) berechnete und um einen Investitionskostenbeitrag von 1'500 Franken pro
Jahr erhöhte Pauschale.*
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2 Im Falle der Aufhebung des Regionalen Schulabkommens oder der Kündigung desselben seitens eines Vertragskantons werden die Schülerpauschalen innert sechs Monaten seit der Aufhebung oder Kündigung einvernehmlich festgelegt. Die Schülerpauschalen dürfen die Betriebskosten zuzüglich 1'500 Franken Anteil pro Jahr an den Investitionskosten des Gymnasiums pro Schüler oder Schülerin nicht übersteigen. Erfolgt innert Frist
keine Einigung, kann der Vertrag beidseits unter Einhaltung der unter § 8
Abs. 2 beschriebenen Fristen gekündigt werden.*
3 Die Pauschale ist jeweilen für ein ganzes Schulsemester geschuldet, ungeachtet des Ein- oder Austrittsdatums der Schülerin oder des Schülers.
4 Der Betrag ist jeweilen zahlbar per 30. Juni und 31. Dezember.
5 Die Höhe des Investitionskostenbeitrages wird per 1.1.2006 überprüft und
allenfalls einvernehmlich neu festgelegt.

## § 6 {#par_6}

Schulrat*
1 Der Schulrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon drei aus dem Kanton
Solothurn stammen.*
2 Er erfüllt die Aufgaben gemäss Bildungsgesetzgebung des Kantons Basel-
Landschaft und regelt zusätzlich den zeitlichen Schuljahresablauf (Schuljahresbeginn, Schulferien, Feiertage) und die Mischpensen (Niveau P Sekundarschule/Gymnasium).*

## § 7 {#par_7}

Baurechtsvertrag, Übertragung Mobilien und Immobilien
1 Der Kanton Basel-Landschaft tritt als Rechtsnachfolger in alle Rechte und
Pflichten des Kantons Solothurn im Baurechtsvertrag vom 4. Juli 1978 ein.
2 Die Übertragung der im Miteigentum der Vertragskantone stehenden Immobilien und Mobilien des Gymnasiums sowie die Höhe der für die Übertragung dieser Rechts geschuldeten Abgeltung werden zusammen mit den
Zahlungsmodalitäten in einem separaten Kaufvertrag vereinbart.

## § 8 {#par_8}

Schlussbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird der Vertrag zwischen den
Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn über die Trägerschaft des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein vom 13. Februar/20. Februar 1996
aufgehoben.
2 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Er kann frühestens ab
1. Januar 2006 mit einer Frist von drei Jahren jeweils auf den 31. Juli gekündigt werden.*
3 Vertragsanpassungen werden im gegenseitigen Einverständnis der Vertragskantone vorgenommen.
4 Die laufende Amtsperiode der bisherigen Aufsichtskommission endet am
31. Juli 2004. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisherigen Mitglieder der
Aufsichtskommission voll berechtigte Mitglieder. Ausscheidende Mitglieder werden bis zur Erreichung der Mitgliederzahl gemäss § 6 Abs. 1 nicht
ersetzt. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages gelten die bisherigen Mitglieder der Aufsichtskommission bis zum 31. Juli 2004 weiterhin als
gewählt.
414.116.21
5 Für den Fall, dass der Kanton Solothurn die Zulassung zum Progymnasium
von einer Prüfung abhängig machen sollte, führt das Gymnasium Laufental-Thierstein diese für das Jahr 2002 noch selbst durch. Für die Zeit danach
ist der Kanton Solothurn für die Organisation allfälliger Prüfungen alleine
verantwortlich.
414.116.21
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.05.2006 01.07.2006 § 8 Abs. 2 geändert -
25.03.2014 01.08.2014 § 2 Abs. 1 geändert GS 2014, 4
25.03.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 1 geändert GS 2014, 4
25.03.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 2 geändert GS 2014, 4
25.03.2014 01.08.2014 § 6 Sachüberschrift
geändert
GS 2014, 4
25.03.2014 01.08.2014 § 6 Abs. 1 geändert GS 2014, 4
25.03.2014 01.08.2014 § 6 Abs. 2 geändert GS 2014, 4
414.116.21
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 Abs. 1 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4
§ 5 Abs. 1 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4
§ 5 Abs. 2 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4
§ 6 25.03.2014 01.08.2014 Sachüberschrift
geändert
GS 2014, 4
§ 6 Abs. 1 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4
§ 6 Abs. 2 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4
§ 8 Abs. 2 15.05.2006 01.07.2006 geändert -
