---
title: "Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung"
id: ce8171de-f7e6-4bad-93e3-a393054368fd
authority: so
place: "Solothurn"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "941.25"
publisher_url: https://bgs.so.ch/data/941.25/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/ce8171de-f7e6-4bad-93e3-a393054368fd
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/16427/de
read_on: 2026-10-23
sha256: f512c8733b083e302efe18ba2bb3eed87f64b87ede05195e79135710d95edd8f
provisions: 14
---

# Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Aufgaben des Kantons nach der
eidgenössischen Gesetzgebung über die Stromversorgung.
2 Das Kantonsgebiet ist flächendeckend in Netzgebiete für die Elektrizitätsversorgung einzuteilen.
2. Netzgebiete und Leistungsaufträge

## § 2 {#par_2}

Bezeichnung der Netzgebiete
1 Die Netzgebiete werden je für die Netzebenen 3, 5 und 7 bezeichnet.
2 In Gebieten, in denen bereits Elektrizitätsnetze bestehen, erfolgt die Bezeichnung der Netzgebiete gemäss den bisherigen Betriebsverhältnissen
am Elektrizitätsnetz.
1) SR 311.0.
2) SR 734.7.
3) BGS 111.1.
4) BGS 311.1.
GS 105
941.25
3 Auf die Bezeichnung von Netzgebieten kann in jenen Gebieten verzichtet
werden, in denen noch kein Elektrizitätsnetz der betreffenden Netzebene
besteht. Für die Netzebene 3 kann zudem auf die Bezeichnung von Netzgebieten verzichtet werden, soweit keine Endverbraucher und keine Elektrizitätserzeuger ans Netz angeschlossen sind.
4 Für Gebiete, die noch nicht mit Elektrizität erschlossen sind, wird ein
Netzgebiet bezeichnet, wenn ein Bedarf entsteht. Es sind dabei insbesondere die Kriterien der Versorgungssicherheit und der Wirtschaftlichkeit der
Erschliessung und des Netzbetriebs sowie die Raum- und Erschliessungsplanung der Gemeinden zu berücksichtigen.

## § 3 {#par_3}

Zuteilung der Netzgebiete
1 Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich
nach den Eigentumsverhältnissen der Elektrizitätsnetze an die bisherigen
Netzbetreiber. Betreibt der Netzeigentümer sein Netz nicht selber, so hat
er die Pflicht, alle Massnahmen des Netzbetreibers zu dulden, die der Erfüllung der Grundversorgung, der Versorgungssicherheit und der Leistungsaufträge nach § 4 dienen.
2 Netzgebiete, die nach § 2 Absatz 4 erst bei Bedarf bezeichnet werden,
werden dem Netzbetreiber zugeteilt, der die Versorgungssicherheit und
die Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebs am besten
gewährleisten kann.

## § 4 {#par_4}

Leistungsaufträge
1 Die Zuteilung der Netzgebiete kann mit Leistungsaufträgen im Sinne von

## Artikel 5 {#art_5}

Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes verbunden werden, soweit dies zur Durchsetzung der Gesetzgebung über die Stromversorgung
erforderlich ist und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Netzbetreibern ausgeschlossen sind.
§ 5 Zuständigkeit und Verfahren
1 Das Volkswirtschaftsdepartement bezeichnet die Netzgebiete und teilt
den Netzbetreibern die Netzgebiete mittels Verfügung zu.
2 Es hört die Netzbetreiber, die Netzeigentümer und die betroffenen Gemeinden vorher an.

## § 6 {#par_6}

Kataster der Netzgebiete
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt einen Kataster der Netzgebiete,
aus dem ersichtlich ist, welchen Netzbetreibern die Gebiete zugeteilt sind
und wer in diesen Gebieten das Eigentum am Netz hat.
2 Der Kataster ist öffentlich.

## § 7 {#par_7}

Änderung der Eigentums- oder Betriebsverhältnisse
1 Netzbetreiber und Netzeigentümer sind verpflichtet, dem Volkswirtschaftsdepartement Änderungen mit Bezug auf Betrieb und Eigentum umgehend zu melden. Die Zuteilungsverfügung ist den veränderten Verhältnissen anzupassen.
2 Das Verfahren richtet sich nach § 5 Absatz 2.
941.25
3. Anschlusspflichten

## § 8 {#par_8}

Anschlusspflichten innerhalb des Netzgebietes
1 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, in seinem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone, alle ganzjährig bewohnten Liegenschaften
und Siedlungen ausserhalb der Bauzone und alle Elektrizitätserzeuger an
das Elektrizitätsverteilnetz anzuschliessen.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann einen Netzbetreiber auf Gesuch
hin dazu verpflichten, Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht
nach Absatz 1 angeschlossen werden müssen, an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn eine Selbstversorgung technisch nicht möglich oder
wirtschaftlich nicht tragbar ist und am Anschluss des Endverbrauchers ein
öffentliches Interesse besteht.

## § 9 {#par_9}

Anschlusspflichten ausserhalb des Netzgebietes
1 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das Volkswirtschaftsdepartement auf Gesuch hin einen Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger aus einem anderen Netzgebiet an sein Netz
anzuschliessen.
2 Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers des andern Netzgebiets fällt in
diesem Umfang dahin.

## § 10 {#par_10}

Anschlusskosten
1 Die Kosten für Anschlüsse nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 sind grundsätzlich vom angeschlossenen Endverbraucher bzw. Elektrizitätserzeuger
zu tragen.
4. Netznutzungstarife

## § 11 {#par_11}

Angleichung der Netznutzungstarife
1 Für den Erlass von Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger
Unterschiede der Netznutzungstarife im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Satz
1 des Stromversorgungsgesetzes ist der Regierungsrat zuständig. Er hört
vorgängig die betroffenen Kreise an.
5. Verfahrens-, Straf- und

## § 12 Schlussbestimmungen {#par_12}

Verfahrensbestimmungen
1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet
sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15.
November 1970 (Verwaltungsrechtspflegegesetz)1).
1) BGS 124.11.
941.25

## § 13 {#par_13}

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Einführungsverordnung verstösst oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verletzt, macht sich gemäss Artikel 29 des Stromversorgungsgesetzes strafbar.

## § 14 {#par_14}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 14. Mai 2010 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Juli 2010.
Publiziert im Amtsblatt vom 25. Juni 2010.
