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title: "Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen"
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# Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen
Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.
GS 28, 909 1
1.2. Geltungsbereich

## Art. 2 {#art_2}

Bereiche
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:
1. * Bereich A: Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches
oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr,
längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen,
sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen
gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr.
2. * Bereich B: Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen
(IFEG) (Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen
wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a) bis c) erfüllen, sind
gleichgestellt.):
a) * Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten
Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
b) * Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen;
c) * Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen
und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen
können.
3. Bereich C: Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im
Suchtbereich
4. * Bereich D: Einrichtungen der externen Sonderschulung:
a) * Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;
b) * Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von
Behinderung bedrohte Kinder;
c) * Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt
der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen
ausdehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.
Art. 3 * Ausnahmen
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und
Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind,
fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und
Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie
zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen.
1.3. Begriffe
Art. 4
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nachstehenden Definitionen verwendet:
a) Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Mitglieder
der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.
b) Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
c) Vereinbarungskanton: Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton,
der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
d) * Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
e) * Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle
Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so
kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.
f) Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder
natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt.
g) Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der
IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
1.4. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
Art. 5 * Besondere Zuständigkeit
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Absatz 1 Bereich B
lit. b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten
der Kostenübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen
Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig. *
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler
oder die Schülerin aufhält.
2. Organisation
2.1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Art. 6 Vollzug
1 Die SODK ist solange federführende Konferenz, bis die Organe geschaffen sind. *
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen
zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören:
a) die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK)
b) die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -
direktoren (KKJPD)
c) die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die
von ihr gestützt auf die Artikel 8 Buchstabe a) und 9 Buchstaben g) und h)
der IVSE zu fällenden Entscheide.
Art. 7 Organe
1 Organe der IVSE sind:
a) Die VK
b) Der Vorstand VK
c) Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
d) Die Regionalkonferenzen
e) Die Rechnungsprüfungskommission
2 Wahlen und Abstimmungen
a) Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der
Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen
stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Buchstabe a).
b) Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident mit Stichentscheid.
c) Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
Art. 8 VK
1 Die VK ist zuständig für:
a) Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelsmehrheit.
b) Den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der
Organe gemäss Artikel 7 Absatz 3.
Art. 9 Vorstand VK
1 Der Vorstand VK ist zuständig für:

## Art. 3 a) Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach {#art_3}

b) Die Festlegung des Zeitpunktes des lnkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Art. 39

## Art. 4 c) Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss {#art_4}

d) Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE
e) Die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Absatz 3
f) Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung
von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
g) Den Erlass folgender Richtlinien:
1. Zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21
2. Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30
3. Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Absatz 2
4. Zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Absatz 2
h) Die Verabschiedung von Empfehlungen
i) Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen
k) Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den
Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.
2.2. Verbindungsstellen

## Art. 10 {#art_10}

Bezeichnung
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

## Art. 11 {#art_11}

Zuständigkeit
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
a) Das Einholen der Kostenübernahmegarantie
b) Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben
c) Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit
Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb
des Kantons
d) Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone
e) Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.
2.3. Regionalkonferenzen

## Art. 12 {#art_12}

Zusammenschluss
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen
Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.

## Art. 13 {#art_13}

Zuständigkeit
1 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
a) Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als
Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen
IVSE
b) Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den
Kantonen im Rahmen der Region
c) Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Absatz 2 und
die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
d) Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen
IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer
Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.
2.4. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

## Art. 14 {#art_14}

Zusammensetzung
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je
zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.

## Art. 15 {#art_15}

Zuständigkeit
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig
für:
a) Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Art. 9 lit. e) – h). Anträge gemäss Artikel 9 lit. f)
dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen.
b) Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Absatz 2
c) Die Instruktion der Verbindungsstellen
2.5. Rechnungsprüfungskommission

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
2.6. Geschäftsführung

## Art. 17 {#art_17}

Sekretariat
1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 … *

## Art. 18 {#art_18}

Kosten
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen,
werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und
sorgt für das Inkasso.
3. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
3.1. Grundsatz

## Art. 19 {#art_19}

1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der
Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person
für die zu garantierende Periode zu. *
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden
der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer. *
3.2. Leistungsabgeltung

## Art. 20 {#art_20}

Definition Leistungsabgeltung
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet. *
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.

## Art. 21 {#art_21}

Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den
Betrieb bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.

## Art. 22 {#art_22}

Beiträge der Unterhaltspflichtigen
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe
belastet werden.

## Art. 23 {#art_23}

Methode
1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung)
als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung. *
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur
Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von
Art. 1 Absatz 2.

## Art. 24 {#art_24}

Verrechnungseinheit
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Absatz 1 Bereich B lit. a
gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit. *
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Absatz 1 Bereich B gilt
der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine
Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages. *
1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss
Art. 2 Absatz 1 Bereich D lit. b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder
Beratungsstunde als Verrechnungseinheit. *
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden. *

## Art. 25 {#art_25}

Inkasso
1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen
und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30
Tagen nach Eingang zu bezahlen. *
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen
der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 % zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe
3.3. Kostenübernahmegarantie

## Art. 26 {#art_26}

Ablauf
1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung
oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein. *
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher
Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.

## Art. 27 {#art_27}

Modalitäten
1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen
sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine
neue Kostenübernahmegarantie ein. *
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen
Personen erfordern deren Einwilligung.
3.4. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss

## Art. 28 Bereich B {#art_28}

Kostenbeteiligung; Grundsätze
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B
lit. b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel 3 (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln. *
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B lit. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens. *
3 … *

## Art. 29 {#art_29}

Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren
gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des
Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung
ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.
3.5. Regeln für den Bereich C

## Art. 30 {#art_30}

1 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle
Richtlinie erlassen.
4. Einrichtungen
4.1. Liste der Einrichtungen

## Art. 31 {#art_31}

Bezeichnen der Einrichtungen
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit,
welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der
Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23
und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK. *
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die

## Art. 32 IVSE Anwendung finden soll. * {#art_32}

Liste
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es
führt die Liste nach Bereichen gem. Art. 2 Absatz 1 sowie nach Methoden
der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
4.2. Qualität und Wirtschaftlichkeit

## Art. 33 {#art_33}

1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich
einwandfreien Betrieb. *
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.
4.3. Kostenrechnung

## Art. 34 {#art_34}

1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen. *
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
5. Rechtsschutz und Streitbeilegung *
Art. 35 * Streitbeilegung
1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch
Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Art. 31 ff der Rahmenvereinbarung für
die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.
Art. 35bis * Sitz
1 Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
Art. 35ter * Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht des Sitzkantons.
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
6.1. Beitritt zur IVSE

## Art. 36 {#art_36}

Beitritt
1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei
und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.

## Art. 37 {#art_37}

Verfahren
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals
erklärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK
zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin
zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Artikel 2 der Beitritt erfolgt.
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft
bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt
wird.
6.2. Kündigung der IVSE

## Art. 38 {#art_38}

1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des
Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden
Kalenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
6.3. Inkrafttreten der IVSE

## Art. 39 {#art_39}

1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK
legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die
Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des
Quorums zu erfolgen.
Art. 39bis * Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Die Änderung von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 tritt spätestens nach 12 Monaten in
Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest1).
4 Art. 5 Abs. 1bis tritt unabhängig von Abs. 2 dieser Bestimmung am Tag
nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft2).
1) Inkrafttreten am ...
2) Inkrafttreten am 7. März 2020
6.4. Aufhebung der IVSE

## Art. 40 {#art_40}

IVSE
1 Sobald das Quorum gemäss Art. 39 Absatz 1 unterschritten wird, ist die
IVSE aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK.
Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den
Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen. *

## Art. 41 {#art_41}

Kostenübernahmegarantien
1 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten
ihre Gültigkeit.
6.5. Übergangsregelung IHV/IVSE

## Art. 42 {#art_42}

Kostengutsprachen / Kostenübernahmegarantien
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz 2 gilt
analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem
Wohnkanton bis zum 31. 3. 2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies
gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31. 12. 2007 noch keine
Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung

## Art. 43 der Leistungsabgeltung verändert. * {#art_43}

Liste
1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artikel 8 der IHV wird für
die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Artikel 31 und 32
IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem
Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der
Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.
Der vorliegende Text wurde von der Vereinbarungskonferenz am 14. September 2007 in Lausanne genehmigt und dem Bund, der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
(GDK), der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und
-direktoren (KKJPD), der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und - direktoren (EDK) sowie der Konferenz der Kantonsregierungen
(KdK) zur Kenntnis gebracht.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
13.12.2002 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 28, 909
14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, 1. geändert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, 2. geändert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, 2., a) eingefügt GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, 2., b) eingefügt GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, 2., c) eingefügt GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, 4. geändert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, 4., a) eingefügt GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, 4., b) eingefügt GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, 4., c) eingefügt GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 3 totalrevidiert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1, d) geändert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1, e) geändert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 5 totalrevidiert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 19 Abs. 1 geändert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 19 Abs. 2 geändert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 20 Abs. 1 geändert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1bis eingefügt GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1ter eingefügt GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1quater eingefügt GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 2 geändert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 25 Abs. 1 geändert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 26 Abs. 1 geändert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 27 Abs. 1 geändert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 28 Abs. 1 geändert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 28 Abs. 2 geändert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 28 Abs. 3 aufgehoben GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 31 Abs. 1 geändert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 31 Abs. 2 geändert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 33 Abs. 1 geändert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 34 Abs. 1 geändert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Titel 5. geändert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 35 totalrevidiert GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 35bis eingefügt GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 35ter eingefügt GS 29, 1053
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
14.09.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 3 eingefügt GS 29, 1053
14.09.2007 01.01.2008 Art. 42 Abs. 2 eingefügt GS 29, 1053
15.12.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert GS 2015/067
15.12.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 2 geändert GS 2015/067
23.11.2018 07.03.2020 Art. 2 Abs. 1, 1. geändert GS 2020/010
23.11.2018 07.03.2020 Art. 5 Abs. 1bis eingefügt GS 2020/010
23.11.2018 07.03.2020 Art. 39bis eingefügt GS 2020/010
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 13.12.2002 01.01.2007 Erstfassung GS 28, 909
Art. 2 Abs. 1, 1. 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 1053
Art. 2 Abs. 1, 1. 23.11.2018 07.03.2020 geändert GS 2020/010
Art. 2 Abs. 1, 2. 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 1053
Art. 2 Abs. 1, 2., a) 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 1053
Art. 2 Abs. 1, 2., b) 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 1053
Art. 2 Abs. 1, 2., c) 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 1053
Art. 2 Abs. 1, 4. 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 1053
Art. 2 Abs. 1, 4., a) 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 1053
Art. 2 Abs. 1, 4., b) 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 1053
Art. 2 Abs. 1, 4., c) 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 1053
Art. 3 14.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 1053
Art. 4 Abs. 1, d) 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 1053
Art. 4 Abs. 1, e) 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 1053
Art. 5 14.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 1053
Art. 5 Abs. 1bis 23.11.2018 07.03.2020 eingefügt GS 2020/010
Art. 6 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/067
Art. 17 Abs. 3 14.09.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 29, 1053
Art. 19 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 1053
Art. 19 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 1053
Art. 20 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 1053
Art. 23 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015/067
Art. 24 Abs. 1bis 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 1053
Art. 24 Abs. 1ter 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 1053
Art. 24 Abs. 1quater 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 1053
Art. 24 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 1053
Art. 25 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 1053
Art. 26 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 1053
Art. 27 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 1053
Art. 28 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 1053
Art. 28 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 1053
Art. 28 Abs. 3 14.09.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 29, 1053
Art. 31 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 1053
Art. 31 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 1053
Art. 33 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 1053
Art. 34 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 1053
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Titel 5. 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 1053
Art. 35 14.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 1053
Art. 35bis 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 1053
Art. 35ter 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 1053
Art. 39bis 23.11.2018 07.03.2020 eingefügt GS 2020/010
Art. 40 Abs. 3 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 1053
Art. 42 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 1053
