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title: "Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell"
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provisions: 10
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# Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt Rechtsform, Aufgaben und Organisation des Gesundheitszentrums Appenzell.

## Art. 2 {#art_2}

Struktur
1 Das Gesundheitszentrum ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons.
2 Das oberste Führungsorgan ist der Verwaltungsrat.

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben
1 Das Gesundheitszentrum erbringt Leistungen der medizinischen Versorgung und der Langzeitversorgung. Durch Leistungsauftrag können ihm insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:
a) stationäre und ambulante Akutversorgung;
b) Wohn-, Betreuungs- und Pflegeangebote;
c) gemeinwirtschaftliche Leistungen.
2 Soweit dies mit dem Leistungsauftrag und der Eignerstrategie vereinbar ist,
ist das Gesundheitszentrum in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
810.000 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 4 {#art_4}

Grosser Rat
1 Der Grosse Rat:
a) regelt die Grundsätze der Führungsorganisation des Gesundheitszentrums durch Verordnung;
b) bewilligt im Budget die für den Leistungsauftrag erforderlichen Mittel;
c) nimmt vom Jahresbericht Kenntnis und genehmigt die Jahresrechnung.

## Art. 5 {#art_5}

Standeskommission
1 Die Standeskommission:
a) wählt den Verwaltungsrat, dessen Präsidium und den Vorsitz der Geschäftsleitung;
b) regelt die Entschädigung der Organe des Gesundheitszentrums;
c) erteilt dem Gesundheitszentrum unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel den Leistungsauftrag;
d) legt die Eignerstrategie des Kantons fest.

## Art. 6 {#art_6}

Departement
1 Das zuständige Departement:
a) beaufsichtigt das Gesundheitszentrum;
b) stellt der Standeskommission Antrag.

## Art. 7 {#art_7}

Personal
1 Für das Personal des Gesundheitszentrums gelten arbeitsrechtlich die gleichen Regelungen wie für die Kantonsangestellten.
2 Der Verwaltungsrat kann davon durch Reglement abweichen; das Reglement bedarf der Genehmigung der Standeskommission.

## Art. 8 {#art_8}

Übergangsbestimmungen
1 Das Gesundheitszentrum übernimmt den Betrieb des Spitals und Pflegeheims Appenzell und des Bürgerheims Appenzell mit allen Rechten und
Pflichten.
Kanton Appenzell Innerrhoden 810.000
2 Das Gesundheitszentrum übernimmt innert vier Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes den Betrieb des Altersheims Torfnest, Oberegg. Die Standeskommission legt für die Übernahme das Erforderliche fest.

## Art. 9 {#art_9}

Änderung bestehenden Rechts
1 Das Spitalgesetz vom 27. April 2003 wird aufgehoben.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
810.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
29.04.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung ---
Kanton Appenzell Innerrhoden 810.000
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 29.04.2018 01.01.2019 Erstfassung ---
