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title: "Gesetz über das Einwohnermeldewesen"
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# Gesetz über das Einwohnermeldewesen

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt das Einwohnermelde- und Schriftenwesen sowie den gesetzlich vorgesehenen Austausch von Personendaten zwischen den Einwohnerregistern
und weiteren amtlichen Personenregistern.
2 Das Einwohnermeldewesen bezweckt, Behörden und Amtsstellen die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten von Personen verfügbar
zu machen, die in einer Gemeinde niedergelassen sind oder sich dort aufhalten.
3 Die Harmonisierung der Einwohnerregister soll die Vollständigkeit, Richtigkeit
und Aktualität der Daten sicherstellen und den Datenaustausch erleichtern.

## § 2 {#par_2}

Vorbehalt
Für ausländische Personen gilt dieses Gesetz, soweit nichts anderes bestimmt ist
und soweit deren Aufenthalt und Niederlassung nicht durch die Ausländer- und
Asylgesetzgebung geregelt wird.

## § 3 II. Zuständigkeiten {#par_3}

Gemeinden
1 Jede Gemeinde führt ein Einwohneramt, welches:
a) die Meldungen im Sinne dieses Gesetzes entgegennimmt;
b) die notwendigen Angaben über die Einwohnerinnen und Einwohner erhebt;
c) die Schriften aufbewahrt;
d) für die elektronische Führung des Einwohnerregisters sorgt;
e) den gesetzlich vorgesehenen elektronischen Datenaustausch mit den zuständigen Behörden und Amtsstellen vornimmt;
f) die erforderlichen Einwohnerregisterdaten an berechtigte Behörden, Amtsstellen und Dritte weitergibt;
g) den Schutz der Registerdaten und deren Wiederherstellbarkeit sicherstellt.
111.1102
2 Die Bauverwaltung:
a) erhebt und bereinigt die Daten für den eidgenössischen Gebäudeidentifikator
(EGID) und den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID);
b) erfasst die erforderlichen Daten bei Neubauten und Mutationen elektronisch
und stellt sie dem Einwohneramt und den anderen betroffenen kommunalen
und kantonalen Amtsstellen laufend zur Verfügung.

## § 4 {#par_4}

Kanton
1 Der Kanton beaufsichtigt das Einwohnermeldewesen.
2 Er stellt die Harmonisierung der Einwohnerregister sicher und sorgt für die Koordination und den elektronischen Datenaustausch zwischen den kantonalen und
kommunalen Amtsstellen, welche amtliche Personenregister führen bzw. Registerdaten bearbeiten.
3 Er kann zu diesem Zweck eine zentrale kantonale Informatikplattform für die von
den Gemeinden und vom Kanton geführten amtlichen Personenregister schaffen.

## § 5 {#par_5}

5 Zuständiges Departement
Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement:
a) führt die kantonale Koordinationsstelle zur Registerharmonisierung nach
Art. 9 RHG, welche für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle
der Registerharmonisierung zuständig ist;
b) übt die Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften über das Einwohnermeldewesen aus;
c) erteilt die Zugriffsberechtigung im Abrufverfahren nach § 21a.

## § 6 III. Einwohnerregister {#par_6}

6 Zwingender Inhalt
1 Das Einwohnerregister hat von jeder Person, die sich in der Gemeinde niedergelassen hat oder sich in ihr aufhält, die Daten nach Art. 6 RHG zu enthalten.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Gemeinden die Erfassung weiterer
Daten im Einwohnerregister vorsehen, soweit dazu eine gesetzliche Grundlage
besteht.

## § 6a {#par_6a}

7 Fakultativer Inhalt
1 Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Einwohnerregister E-Mail-Adressen sowie Telefonnummern von Meldepflichtigen erfassen.
2 Sie können weitere Daten im Einwohnerregister erfassen, soweit dazu eine gesetzliche Grundlage besteht.
3 Der Regierungsrat kann die Auswahl der fakultativen Daten einschränken.
111.110SRSZ 1.2.2026 3

## § 7 {#par_7}

Datenaustausch zwischen Einwohnerregistern
Beim Zuzug oder Wegzug einer Person haben die zuständigen Einwohnerämter die
Daten nach § 6 elektronisch und verschlüsselt gemäss den Vorgaben von Art. 10
Abs. 2 und 3 RHG auszutauschen.

## § 8 {#par_8}

Periodische Datenlieferung an das Bundesamt
Die Einwohnerämter stellen dem zuständigen Bundesamt die Daten nach Art. 6
RHG periodisch und unentgeltlich gemäss den Vorgaben des Bundesrechts zur
Verfügung.

## § 9 {#par_9}

8 Verwendung der AHV-Versichertennummer
1 Die nach Art. 153c Abs. 1 Bst. a Ziffer 3 und 4 des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)9 vorgesehenen Stellen und Institutionen können die AHV-Versichertennummer für die
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.
2 Der Regierungsrat kann weiteren Stellen und Institutionen die systematische
Verwendung der AHV-Versichertennummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bewilligen.
3 Das Einwohneramt gibt den berechtigten Stellen und Institutionen die AHV-Versichertennummer unentgeltlich bekannt. .

## § 10 IV. Melde- und Auskunftspflichten {#par_10}

10 Meldepflicht
1 Innert 14 Tagen hat sich beim Einwohneramt zu melden, wer:
a) in eine Gemeinde zu- oder aus ihr wegzieht;
b) innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes umzieht.
2 Meldepflichtig sind auch Änderungen bei der Zugehörigkeit zu einer öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaft sowie der Aufenthalt in einem Kollektivhaushalt im Sinne von Art. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV).11
3 Von der Meldepflicht ist befreit, wer sich nicht länger als drei aufeinander folgende Monate oder nicht länger als insgesamt drei Monate innerhalb eines Jahres
in einer Gemeinde aufhält.
4 Die Meldepflicht und -frist ausländischer Personen richtet sich nach der Ausländer- bzw. Asylgesetzgebung.12

## § 11 {#par_11}

Mitwirkungspflicht
1 Die Meldepflichtigen haben wahrheitsgetreu die zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben notwendigen Auskünfte zur Person zu erteilen.
2 Sie haben die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
3 Das Einwohneramt kann die Meldepflichtigen nötigenfalls zur Erhebung der
Daten nach § 6 persönlich vorladen.
111.1104

## § 12 {#par_12}

Subsidiäre Auskunftspflicht
Wird die Melde- bzw. Mitwirkungspflicht nach §§ 10 und 11 nicht erfüllt, haben
auf Anfrage hin Auskunft zu erteilen:
a) Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über wohnhafte,
ein-, um- oder ausziehende Mieterinnen und Mieter;
b) Arbeitgebende über die bei ihnen beschäftigten Personen;
c) Logisgebende über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.
§ 13 13 Drittmeldepflichten
1 Gemeindeeigene bzw. öffentlich konzessionierte Elektrizitätsversorgungs- werke
haben alle Zu-, Um- und Wegzüge sowie die weiteren erforderlichen Daten zur
Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators zu melden.
2 Wer gewerbsmässig Gäste länger als drei Monate beherbergt, hat diese zu melden. Die Meldepflicht bei der Beherbergung ausländischer Personen nach der
Ausländergesetzgebung14 bleibt vorbehalten.
3 Die Leitung eines Kollektivhaushaltes hat per Quartalsende alle meldepflichtigen Bewohnerinnen und Bewohner zu erheben und bis am 15. des Folgemonats
zu melden.
4 Die Justizbehörden und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge oder Änderungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern oder des Vormunds zu melden.
5 Die Meldungen haben innert 14 Tagen nach Kenntnis des meldepflichtigen Ereignisses beim zuständigen Einwohneramt zu erfolgen. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
6 Das Einwohneramt sorgt für ein einfaches Meldeverfahren.
V. Schriften
§ 14 15
§ 15 16 Heimatausweis, Aufenthaltsausweis
1 Jede Schweizerin und jeder Schweizer hat Anspruch auf einen Heimatausweis,
wenn sie bzw. er sich in einer anderen Gemeinde länger als drei Monate aufhält.
2 Mit dem Heimatausweis bescheinigt das Einwohneramt der Niederlassungsgemeinde, dass jene Person bei ihr zur Niederlassung gemeldet ist. Ist eine elektronische Meldung der Niederlassungsgemeinde möglich, wird grundsätzlich kein
Heimatausweis ausgestellt.
3 Der Heimatausweis wird in der Aufenthaltsgemeinde elektronisch hinterlegt.
Nicht in der Schweiz Niedergelassene haben ihre Niederlassung im Ausland für
die Aufenthaltsbegründung anderweitig zu belegen.
4 Mit dem Aufenthaltsausweis bescheinigt das Einwohneramt der Aufenthaltsgemeinde die Hinterlegung des Heimatausweises.
§ 16 Wohnsitzbestätigung
1 Mit der Wohnsitzbestätigung bescheinigt das Einwohneramt auf Verlangen, dass
die Inhaberin bzw. der Inhaber in der Gemeinde niedergelassen ist.
111.110SRSZ 1.2.2026 5
2 Die Zuweisung bzw. Begründung eines Wohnsitzes nach der Ausländer- und
Asylgesetzgebung bleibt vorbehalten.
§ 17 17 Gültigkeit, Erneuerung
1 Der Aufenthaltsausweis ist auf die Gültigkeitsdauer des hinterlegten Heimatausweises, längstens auf zwei Jahre befristet. Er kann erneuert werden.
2 Bei Namens- und Zivilstandsänderungen sind die Ausweisschriften zu erneuern.
§ 18 18 Schriftenrückgabe
1 Wer sich aus einer Gemeinde abmeldet, hat Anspruch auf die Rückgabe der
physisch hinterlegten Ausweisschriften.
2 Pass- und Schriftensperren im Strafverfahren sowie nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen bleiben vorbehalten.
VI. Datenschutz
§ 19 19 Grundsatz
Die Bearbeitung, Beschaffung und Bekanntgabe von amtlichen Personendaten richtet sich nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 2007 (ÖDSG),20 soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 20 Amtshilfe
Die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden sind gegenüber
dem Einwohneramt zur Bekanntgabe der Daten verpflichtet, die zur Führung des
Einwohnerregisters erforderlich sind.
§ 21 21 Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten
1 Das Einwohneramt ist berechtigt und verpflichtet, Behörden, Amtsstellen und
öffentlich-rechtlichen Körperschaften laufend diejenigen Daten zu übermitteln,
welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2 Die gemeindeeigenen bzw. öffentlich konzessionierten Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhalten die Daten über Namen, Vornamen, Adresse, Zuzug, Umzug
und Wegzug.
3 Dritten darf das Einwohneramt Personendaten nach Massgabe von § 12 ÖDSG
bekannt geben.
§ 21a 22 Abrufverfahren
1 Die Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten gemäss § 4 Bst. d ÖDSG, kann im Rahmen der erteilten Zugriffsberechtigung (§ 5 Bst. c) im Abrufverfahren erfolgen.
2 Der Regierungsrat regelt in den Ausführungsbestimmungen im Sinne von § 16
Abs. 1 ÖDSG die Voraussetzungen für die Erteilung der Zugriffsberechtigung und
deren Umfang.
111.1106
§ 22 23 Datensperre
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann mit schriftlichem und
begründetem Gesuch bei einer von der Gemeinde zu bezeichnenden Stelle verlangen, dass die Bekanntgabe bestimmter Daten aus dem Einwohnerregister an
Dritte gesperrt wird.
2 Die Datensperre wird verweigert oder nach Anhörung der betroffenen Person
aufgehoben, wenn:
a) eine gesetzliche Bestimmung die Bekanntgabe vorschreibt, oder
b) öffentliche oder private Interessen das Interesse der betroffenen Person überwiegen.
3 Sperrvermerke im Einwohnerregister sind bei der Datenweitergabe an andere
Behörden oder Amtsstellen zu berücksichtigen bzw. in andere amtliche Personenregister zu übertragen.
VII. Gebühren
§ 23 Gebühren
Der Regierungsrat bezeichnet die gebührenpflichtigen Tätigkeiten und legt die
Gebührenansätze fest.
VIII. Rechtsschutz und Sanktionen
§ 24 24 Rechtspflege
Das Verfahren vor dem Einwohneramt richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.25
§ 25 Strafbestimmung
Wer der Melde-, Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Wahrheitspflicht nach diesem Gesetz nicht nachkommt oder trotz Aufforderung die Schriften nicht hinterlegt, wird
mit Busse bestraft.
IX. Schlussbestimmungen
§ 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern vom 14. Mai 198726 aufgehoben.
111.110SRSZ 1.2.2026 7
§ 27 Änderung von Erlassen
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom
23. Mai 2007 27
§ 12 Abs. 2
2 Das Einwohneramt kann auf Gesuch hin neben den in Abs. 1 erwähnten Daten
Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit, Datum und Ort des Zuzugs und des Wegzugs
einer einzelnen Person oder einer Mehrzahl von Personen bekannt geben, wenn
dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
b) Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) vom 21. Mai 2008 28
§ 10
1 Ausländerinnen und Ausländer, die sich mehr als drei Monate in der Schweiz
aufhalten wollen, stellen beim Einwohneramt der Gemeinde ein Gesuch zur Regelung ihres Aufenthalts.
2 Ausländerinnen und Ausländer, die in eine andere Gemeinde, einen anderen
Kanton oder ins Ausland ziehen, melden sich beim Einwohneramt der Gemeinde

## Art. 12 bis ab ( {#art_12bis}

15 AuG).
3 Die Einwohnerämter der Gemeinden leiten Aufenthaltsgesuche sowie An- und
Abmeldungen dem zuständigen kantonalen Amt weiter.
§ 28 29 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.30
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
22-54 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS
23-97), vom 12. Februar 2014 (GS 24-4), vom 25. März 2015 (Justizgesetz, GS 24-30a), vom
25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation
der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9b) und vom 21. Mai 2025 (GS 27-65).
2 SR 831.10.
3 SR 831.10.
4 Ingress in der Fassung vom 21. Mai 2025.
5 Bst. c neu eingefügt am 12. Februar 2014.
6 Randtitel in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 12. Februar 2014.
7 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 2 wird
zu Abs. 3.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
9 SR 831.10.
10 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
111.1108
11 SR 431.021.
12 SR 142.20 (AuG); SR 142.31 (AsylG).
13 Abs. 4 neu eingefügt am 25. Oktober 2017, bisherige Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 5 und 6;
Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
14 SR 142.20.
15 Aufgehoben am 21. Mai 2025.
16 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
17 Abs. 1 aufgehoben am 21. Mai 2025, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 1 und 2.
18 Abs. 2 in der Fassung vom 25. März 2015; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
19 Fassung vom 12. Februar 2014.
20 SRSZ 140.410.
21 Abs. 2 aufgehoben am 12. Februar 2014, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
22 Neu eingefügt am 12. Februar 2014.
23 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 12. Februar 2014, bisheriger Abs. 4 wird
zu Abs. 3; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
24 Fassung vom 17. Dezember 2013.
25 SRSZ 234.110.
26 GS 17-659; SRSZ 111.110.
27 GS 21-153; SRSZ 140.410.
28 GS 22-8; SRSZ 111.210.
29 Randtitel, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
30 1. Januar 2009 (Abl 2009 307); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2974), vom 12. Februar 2014 am 1. November 2014 (Abl 2014 2232), vom 25. März 2015
am 1. Juli 2015 (Abl 2015 1366), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und
vom 21. Mai 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2370) in Kraft getreten.
