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title: "Notariatsgesetz"
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# Notariatsgesetz

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt das Verfahren der öffentlichen Beurkundung und die Berufsausübung der Notarinnen und Notare, die Zulassung zum Notarenberuf
und deren Voraussetzungen sowie die Verantwortlichkeit, das Disziplinarwesen und die Aufsicht.

## § 2 {#par_2}

Notariatsbewilligung
1 Die Notarinnen und Notare bedürfen zur Ausübung des Notariatsberufs der
Notariatsbewilligung.
2 Der Regierungsrat erteilt die Notariatsbewilligung.
3 Die Bewilligungserteilung ist im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft zu
veröffentlichen.

## § 3 {#par_3}

Voraussetzungen der Notariatsbewilligung
1 Voraussetzungen für die Erteilung der Notariatsbewilligung sind:
a. Schweizer Bürgerrecht; vorbehalten bleiben Gegenrechtsvereinbarungen;
b. Handlungsfähigkeit;
c. Vertrauenswürdigkeit; zur Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit ist ein
Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister einzureichen;
d. zur Berufsausübung notwendige körperliche und geistige Eigenschaften;
1) SR 210
2) SGS 100
3) In der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 angenommen. Vom Regierungsrat erwahrt am 16. Oktober 2012.
2 217
e. ein juristisches Studium mit dem Abschluss als Master oder Lizentiat an
einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom in einem anderen Staat, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
f. keine mit dem Notariatsberuf unvereinbare Tätigkeit;
g. ein von der Notariatskommission aufgrund bestandener Prüfung oder gemäss § 63 ausgestellter Fähigkeitsausweis;
h. Hinterlegung der im Beruf verwendeten Unterschrift;
i. Genehmigung des Amtsstempels und gegebenenfalls des Amtssiegels;
k. Geschäftssitz mit eigenen Büroräumlichkeiten und selbständiger Infrastruktur im Kanton Basel-Landschaft;
l. Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung, deren
Höhe von der Sicherheitsdirektion festgelegt wird.

## § 4 {#par_4}

Erteilung der Notariatsbewilligung
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Erteilung der Notariatsbewilligung.
2 Notariatskommission

## § 5 {#par_5}

Aufgaben der Notariatskommission
1 Die Notariatskommisssion übt die Aufsicht über das Notariatswesen aus. Sie
ist insbesondere zuständig für:
a. die Durchführung der Notariatsprüfungen;
b die Durchführung von Inspektionen;
c. die Behandlung von Disziplinarfällen.

## § 6 {#par_6}

Zusammensetzung
1 Die Notariatskommission besteht aus 7 Mitgliedern.
2 Sie wird mit 3 Notarinnen und Notaren und 3 geeigneten Personen aus der
kantonalen Verwaltung besetzt.
3 Den Vorsitz hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion
oder eine von dieser oder diesem bezeichnete Person.

## § 7 {#par_7}

Aktuariat
1 Das Aktuariat der Notariatskommission wird durch die Sicherheitsdirektion
geführt.
2 Die Zustelladresse der Notariatskommission befindet sich bei deren Aktuariat.
3 217

## § 8 {#par_8}

Wahl
1 Der Regierungsrat wählt die Notariatskommission. Vorbehalten bleibt
§ 6 Abs. 3.
3 Notariatsprüfung

## § 9 {#par_9}

Zulassung zur Prüfung
1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss
§ 3 Abs. 1 Bst. a–e erfüllt und zudem den Nachweis eines Notariatspraktikums
von mindestens 6 Monaten bei einem Notariatsbüro erbringt.
2 Es können Gebühren bis CHF 5'000 erhoben werden. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.

## § 10 {#par_10}

Durchführung der Prüfung
1 Die Notariatskommission bildet für die Durchführung der Notariatsprüfung
einen 3-köpfigen Ausschuss.
2 Dieser bestimmt geeignete Personen als Examinatorinnen und Examinatoren.
3 Die Examinatorinnen und Examinatoren sind zuständig für die Ausarbeitung
der Prüfungsaufgaben und die Korrektur der von den Kandidatinnen und Kandidaten eingereichten Arbeiten.
4 Sie nehmen an den Sitzungen des Prüfungsausschusses mit beratender
Stimme teil.
5 Die praktizierenden basel-landschaftlichen Notarinnen und Notare sind verpflichtet, sich als Examinatorinnen und Examinatoren zur Verfügung zu stellen.
6 Für die administrativen Belange der Prüfung steht dem Ausschuss das Aktuariat der Notariatskommission zur Verfügung.

## § 11 {#par_11}

Gestaltung der Prüfung
1 Die Notariatsprüfung ist praxisbezogen auszugestalten.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Prüfung und die Erteilung des
Fähigkeitsausweises.

## § 12 {#par_12}

Wiederholung der Notariatsprüfung
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung zweimal nicht bestanden
haben, werden zur Notariatsprüfung nicht mehr zugelassen.
4 217
4 Beurkundungsverfahren

## § 13 {#par_13}

Beurkundungspflicht
1 Die Notarin oder der Notar hat im Rahmen der Zuständigkeit jede öffentliche
Beurkundung vorzunehmen.
2 Die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die offensichtlich einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt haben oder gegen die guten Sitten verstossen, ist abzulehnen.

## § 14 {#par_14}

Ausstandspflicht
1 Die Notarin oder der Notar hat in den Ausstand zu treten, wenn das zu beurkundende Rechtsgeschäft:
a. sie oder ihn selbst, die Ehegattin oder den Ehegatten, die Verlobte oder
den Verlobten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Verwandten und
Verschwägerten in auf- und absteigender Linie sowie in der Seitenlinie
bis und mit drittem Grad betrifft;
b. natürliche oder juristische Personen betrifft, deren gesetzliche Vertretung
oder Organ sie oder er ist oder zu welchen sie oder er in einem Verhältnis
steht, das sie oder ihn als befangen erscheinen lässt.
2 Die Ausstandsgründe gelten auch für die Übersetzerinnen oder Übersetzer
sowie für die Zeuginnen oder Zeugen, die an einer öffentlichen Beurkundung
mitwirken.

## § 15 {#par_15}

Wahrheitspflicht
1 Die Notarin oder der Notar darf nur Erklärungen und Tatsachen beurkunden,
die sie oder er in eigener Wahrnehmung festgestellt hat.

## § 16 {#par_16}

Rechtsbelehrung
1 Die Notarin oder der Notar hat die Parteien über die rechtliche Tragweite und
die Form des abzuschliessenden Rechtsgeschäftes aufzuklären und unparteiisch zu beraten.

## § 17 {#par_17}

Schweigepflicht
1 Die Notarin oder der Notar wahrt Stillschweigen über Mitteilungen und Tatsachen, die ihr oder ihm infolge des Amtes anvertraut worden sind oder die sie
oder er in Ausübung des Amtes wahrgenommen hat. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Von der Schweigepflicht befreien können die oder der Berechtigte sowie die
Aufsichtsbehörde auf Begehren der Notarin oder des Notars. Die Entbindung
von der Schweigepflicht ist in der Regel zu gewähren.
5 217

## § 18 {#par_18}

Vorverfahren
1 Im Vorverfahren überprüft die Notarin oder der Notar die örtliche und sachliche Zuständigkeit, die Identität handelnder Personen, deren Verfügungsrecht
und, im Falle der Beurkundung von Willenserklärungen, deren Handlungs-
bzw. Urteilsfähigkeit.
2 Hat die Notarin oder der Notar Zweifel an der Urteilsfähigkeit einer Partei, verweigert sie oder er die Beurkundung, sofern nicht die Partei das Gutachten einer sachverständigen Person über das Bestehen der Urteilsfähigkeit beibringt.
3 Im Falle der Beurkundung von Willenserklärungen ermittelt die Notarin oder
der Notar den Parteiwillen. Dabei weist sie oder er auf Widersprüche zu gesetzlichen Vorschriften hin und nimmt allenfalls von den Parteien einen Revers
entgegen.
4 Im Falle von Sachbeurkundungen hat sich die Notarin oder der Notar von den
zu beurkundenden Tatsachen, Vorgängen oder Zuständen selbst zu überzeugen.

## § 19 {#par_19}

Abfassung der Urkunde
1 Die Notarin oder der Notar hat bei der Abfassung der öffentlichen Urkunde
den Parteiwillen bzw. die festgestellten Tatsachen, Vorgänge oder Zustände
klar und vollständig zum Ausdruck zu bringen und die vorgeschriebene Form
zu wahren.

## § 20 {#par_20}

Sprache der Urkunde
1 Eine für die Verwendung in der Schweiz bestimmte öffentliche Urkunde ist in
einer schweizerischen Amtssprache abzufassen.
2 Sind nicht sämtliche Mitwirkende dieser Sprache mächtig, ist eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beizuziehen, die oder der die gewissenhafte Übersetzung der Urkunde unterschriftlich zu bezeugen hat.
3 Die Notarin oder der Notar kann selber als Übersetzerin oder Übersetzer
amten, wenn sie oder er der betreffenden Sprache mächtig ist.
4 Eine für die Verwendung im Ausland bestimmte öffentliche Urkunde kann in
einer Sprache abgefasst werden, derer die Notarin oder der Notar sowie die
mitwirkenden Personen mächtig sind; der Beizug von Übersetzerinnen oder
Übersetzern ist in solchen Fällen nicht statthaft.
5 Öffentliche Urkunden über Grundstückgeschäfte sind in deutscher Sprache
zu errichten.
6 217

## § 21 {#par_21}

Inhalt der Urkunde
1 Die öffentliche Urkunde hat ausser den zu beurkundenden Erklärungen oder
Verfügungen bzw. Tatsachen, Vorgängen oder Zuständen zu enthalten:
a. die genaue Bezeichnung aller an der Beurkundung mitwirkenden Personen mit Namen, mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, Geburtsdatum, Heimatort, bei ausländischen Staatsangehörigen deren
Staatsangehörigkeit, und Wohnort sowie die Angabe, ob die Person verheiratet oder nicht verheiratet oder in eingetragener oder aufgelöster
Partnerschaft ist;
b. die Bezeichnung allfälliger Vertretungen der Beurkundungsparteien mit
den für das betreffende Geschäft erforderlichen Angaben, mindestens mit
einem ausgeschriebenen Vornamen, Namen, Heimatort, bei ausländischen Staatsangehörigen deren Staatsangehörigkeit, und Wohnort;
c. die Feststellung, auf welche Weise sich die Notarin oder der Notar über
Identität und Handlungsfähigkeit der an der Beurkundung mitwirkenden
Personen Gewissheit verschafft hat, sofern sie oder er diese nicht persönlich kennt;
d. die Feststellung, aufgrund welcher Unterlagen sich die Notarin oder der
Notar von den zu beurkundenden Tatsachen, Vorgängen oder Zuständen
überzeugt hat, unter einzelner Nennung der dieser Feststellung allenfalls
zugrunde liegenden Dokumente oder Einsichtnahmen in Registereintragungen;
e. Ort und Datum der Beurkundung;
f. die eigenhändigen Unterschriften der an der Beurkundung mitwirkenden
Personen;
g. die Urkundsformel, welche den Ablauf des Beurkundungsaktes gemäss
§ 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 6 bescheinigt, mit der eigenhändigen Unterschrift der Notarin oder des Notars unter Beifügung des Notariatsstempels oder Notariatssiegels.

## § 22 {#par_22}

Beurkundungsakt
1 Die öffentliche Urkunde ist von den mitwirkenden Personen selbst zu lesen
oder durch die Notarin oder den Notar vorzulesen und nach der Bestätigung,
der Inhalt entspreche dem Parteiwillen, zu unterzeichnen. Anschliessend hat
die Notarin oder der Notar festzustellen, dass dies so geschehen ist, unter Beifügung der eigenen Unterschrift nebst Notariatsstempel oder Notariatssiegel.
2 Die Beurkundung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Formvorschriften des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches für die Beurkundung einzelner Rechtsgeschäfte.
7 217
4 Haben mehrere Personen die Urkunde zu unterschreiben, so muss die Unterzeichnung in der Regel gleichzeitig geschehen. Die Notarin oder der Notar
kann Ausnahmen bewilligen. In diesem Falle erfolgt die Beurkundung durch die
gleiche Notarin oder den gleichen Notar erst, nachdem alle Personen unterzeichnet haben.
5 Bei Sachbeurkundungen entfällt die Mitwirkung allenfalls handelnder Personen am Beurkundungsakt. Die Notarin oder der Notar bestätigt in solchen Fällen, dass sie oder er die zu beurkundenden Tatsachen, Vorgänge oder Zustände aufgrund eigener Wahrnehmung festgestellt hat und unterzeichnet die Urkunde unter Beifügung des Notariatsstempels oder des Notariatssiegels alleine.

## § 23 {#par_23}

Beurkundungsakt bei körperlicher Beeinträchtigung einer mitwirkenden Person
1 Ist eine mitwirkende Person nicht in der Lage, die Urkunde selbst zu lesen,
hat ihr die Notarin oder der Notar die Urkunde vorzulesen.
2 Ist eine mitwirkende Person zudem gehörlos oder so stark hörbehindert, dass
auch eine Vorlesung der Urkunde deren Inhalt nicht vermitteln kann, ist die Urkunde durch eine sachverständige Person deutlich zur Kenntnis zu geben. Die
sachverständige Person hat mit ihrer Unterschrift zu bezeugen, dass sie den
Inhalt der Urkunde der betroffenen Partei gewissenhaft zur Kenntnis gebracht
hat und dass der Inhalt von ihr verstanden worden sei.
3 Ist eine mitwirkende Person nicht in der Lage, ihre Zustimmung zum Inhalt
mündlich zu erklären, wird die Erklärung durch geeignete Zeichengebung und
die Unterschrift der betroffenen Person auf der Urkunde ersetzt.
4 Ist eine mitwirkende Person nicht in der Lage, die Urkunde zu unterschreiben,
so ersetzt die Notarin oder der Notar die Unterschrift gemäss Art. 15 OR durch
die öffentliche Beurkundung.
5 Für erbrechtliche Beurkundungen bleiben die Vorschriften von Art. 502 ZGB
vorbehalten. Die Notarin oder der Notar ist zudem berechtigt, in jedem dieser
Fälle die Formvorschrift des Art. 502 ZGB analog anzuwenden und die Beurkundung unter Beizug zweier Zeuginnen oder Zeugen durchzuführen.
6 In allen Fällen, auch bei Häufung mehrerer spezieller Umstände, hat die Urkunde die Gründe für die Anwendung des besonderen Beurkundungsaktes sowie die Urkundsformel die Art und Weise der Durchführung auszuweisen.

## § 24 {#par_24}

Beurkundung von Grundpfandrechten
1 Die öffentliche Beurkundung von Verträgen auf Errichtung eines Grundpfandrechtes kann in Anwesenheit der Schuldnerschaft allein geschehen. Die Mitwirkung der Gläubigerschaft wird durch deren schriftliche Erklärung ersetzt.
8 217

## § 25 {#par_25}

Beurkundung von Abtretungen an Strassen
1 Abtretungen an öffentliche Strassen können in vereinfachter Form auf dem
Mutationsplan beurkundet werden.

## § 26 {#par_26}

Genehmigungen, Anzeigen, Mitteilungen, Anmeldungen
1 Die Notarin oder der Notar holt die für ein öffentlich beurkundetes Rechtsgeschäft erforderlichen Genehmigungen ein.
2 Die Notarin oder der Notar erlässt, sofern keine gegenteiligen Instruktionen
bestehen, die für den Vollzug des Rechtsgeschäftes gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen und Mitteilungen.
3 Die Notarin oder der Notar meldet die beurkundeten Grundstückgeschäfte zur
Eintragung im Grundbuch an.
5 Urkundengestaltung

## § 27 {#par_27}

Papier, Schrift, Daten und Zahlen
1 Die Urkunde ist auf gut beschreibbarem, haltbarem Papier mit dauerhafter
und gut lesbarer Schrift zu erstellen.
2 Wichtige Daten und Zahlen sind wenigstens einmal in Worten auszuschreiben.
3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die zulässigen Schrift- und
Druckverfahren.

## § 28 {#par_28}

Streichungen, Änderungen und Einschaltungen in der Urkunde
1 Im Urkundentext selbst dürfen keine umfangreichen Änderungen und Einschaltungen enthalten sein.
2 Das Wegfallen einzelner Wörter im Text und kurze Einschaltungen können
am Rande vermerkt werden.
3 Der Vermerk ist zu unterzeichnen, bei der Beurkundung von Willensäusserungen durch die Parteien und durch die Notarin oder den Notar, sofern durch
den Vermerk eine inhaltliche Änderung der Urkunde eintritt.
4 Bei der Beurkundung von Tatsachen, Vorgängen oder Zuständen sowie bei
rein redaktionellen Anpassungen, z.B. der Berichtigung von Schreibfehlern
oder blossen Rechnungsfehlern, unterzeichnet die Notarin oder der Notar den
Vermerk alleine.
5 Umfangreiche Änderungen und Einschaltungen sind am Ende der Urkunde
aufzuführen, unter gleichzeitiger Nennung der Textteile, die als ungültig wegfallen. Sie sind in gleicher Weise zu unterzeichnen wie die Urkunde.
9 217

## § 29 {#par_29}

Mehrseitige Urkunde
1 Umfasst eine Urkunde mehrere Blätter, so sind diese auf geeignete Weise
untrennbar miteinander zu verbinden. Die Notariatskommission bestimmt die
Verfahren zur Verbindung mehrseitiger Urkunden.
2 Übersetzungen der Urkunde und Vollmachten sind im Original oder in beglaubigter Abschrift der Urkunde beizuheften.
3 Beilagen, die zum Bestandteil der Urkunde erklärt werden, sind von den Parteien und der Notarin oder dem Notar zu unterzeichnen und mit dem Notariatsstempel zu versehen.
4 Mehrseitige Urkunden sind von der Notarin oder dem Notar und den Parteien
zu paraphieren.

## § 30 {#par_30}

Ausfertigungen der Urkunde
1 Werden von einer Urkunde mehrere beurkundete Originalexemplare ausgefertigt, so ist in allen Exemplaren deren Anzahl anzugeben.
2 Die Notarin oder der Notar kann nach den Vorgaben des Bundesrechts elektronische öffentliche Urkunden erstellen. *
6 Beglaubigungen

## § 31 {#par_31}

Voraussetzung der Beglaubigung
1 Die Beglaubigung darf nur vorgenommen werden, wenn sich die Beglaubigungsperson von der Echtheit des Handzeichens oder der Unterschrift sowie
von der Richtigkeit der Abschrift oder des Auszuges überzeugt hat.

## § 32 {#par_32}

Inhalt der Unterschriftsbeglaubigung
1 Die Unterschriftsbeglaubigung bezieht sich auf die Echtheit der Unterschrift
und die Identität der unterzeichnenden Person. Sie enthält keine Aussage über
die Handlungsfähigkeit der unterzeichnenden Person und über den Text, welcher der Unterschrift vorangestellt ist.

## § 33 {#par_33}

Form der Beglaubigung
1 Die Beglaubigung von Handzeichen oder Unterschriften erfolgt durch die
Feststellung, aufgrund welcher Tatsachen sich die Beglaubigungsperson von
der Echtheit überzeugt hat, unter Beifügung des Ortes der Beglaubigung, des
Datums sowie der Unterschrift und des Stempels der Beglaubigungsperson.
2 Die Beglaubigung von Abschriften und Auszügen erfolgt durch die Feststellung der Übereinstimmung mit dem Originaldokument und der Beifügung des
Ortes, des Datums sowie der Unterschrift und des Stempels der Beglaubigungsperson.
10 217
3 Die Beglaubigung kann in jeder Sprache abgefasst werden, derer die Notarin
oder der Notar selber mächtig ist.
4 Für Unterschrifts- und Dokumentenbeglaubigungen kann ein Stempel oder
ein nicht ablösbarer Aufkleber mit dem Beglaubigungstext verwendet werden.
4bis Die Notarin oder der Notar kann nach den Vorgaben des Bundesrechts
elektronische Beglaubigungen erstellen. *
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die öffentliche Beurkundung sinngemäss für die Beglaubigung.
7 Amtsführung der Notarinnen und Notare

## § 34 {#par_34}

Unvereinbare Tätigkeiten
1 Die Notarinnen und Notare dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit einer unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung oder mit dem Ansehen des
Notarenstandes unvereinbar ist.
2 Unvereinbar ist namentlich jeder Abschluss von Rechtsgeschäften auf eigene
Rechnung in Angelegenheiten, von denen sie in Ausübung ihres Berufes
Kenntnis erhalten haben.

## § 35 {#par_35}

Anstellungsverhältnis
1 Die Ausübung der Notariatstätigkeit im Anstellungsverhältnis ist unzulässig.

## § 36 {#par_36}

Reklame und öffentliche Äusserungen
1 Die Notarinnen und Notare enthalten sich aufdringlicher Werbung und Empfehlung.
2 Die Notarinnen und Notare üben Zurückhaltung bei Erklärungen zuhanden
der Öffentlichkeit.
3 Zulässig sind die üblichen Bekanntmachungen von Büroeröffnungen, Adressänderungen und dergleichen.

## § 37 {#par_37}

Gemeinsames Büro
1 Mehrere Notarinnen und Notare können ein gemeinsames Büro führen.
2 Jede Notarin und jeder Notar übt das Notariat auf eigene Verantwortlichkeit
aus und hat die eigenen Akten anzulegen und Protokolle zu führen.
11 217

## § 38 {#par_38}

Übernahme des Notariatsbüros
1 Wird das Büro einer Notarin oder eines Notars durch eine andere Notarin
bzw. einen anderen Notar übernommen, können Belegsammlung, Urkundenprotokolle und die Klientendossiers durch die übernehmende Person archiviert
werden.
2 Der Notariatskommission ist ein Inventar über die übernommene Belegsammlung und die Urkundenprotokolle sowie Amtsstempel und gegebenenfalls
Amtssiegel der zurückgetretenen Notarin oder des zurückgetretenen Notars
auszuhändigen.

## § 39 {#par_39}

Amtsaufnahme und Praxiseröffnung
1 Die Notarinnen und Notare zeigen der Notariatskommission die Amtsaufnahme oder die Eröffnung des Notariatsbüros mit der verwendeten notariellen Unterschrift an.
2 Die Notariatskommission händigt den Notarinnen und Notaren Amtsstempel
sowie auf besonderes Begehren den Amtssiegel aus.
3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Gestaltung der Amtsstempel und der Amtssiegel.

## § 40 {#par_40}

Geldverkehr, Buchführungspflicht
1 Die Notarinnen und Notare bewahren die ihnen anvertrauten Gelder, Wertschriften und anderen Sachen nach anerkannten kaufmännischen Regeln auf.
2 Die Notarinnen und Notare führen eine ordnungsgemässe Buchhaltung, die
nur die Notariatsgeschäfte enthält.

## § 41 {#par_41}

Umgang mit Kundengeldern
1 Die Notarinnen und Notare sind verpflichtet, Kundengelder von ihren nicht bilanzierten privaten Mitteln getrennt zu halten. Die Kundengelder dürfen auch
nicht vorübergehend zu eigenen Zwecken verwendet oder mit privaten Vermögenswerten vermengt werden. Die Kundengelder sind auf die Namen der Kunden anzulegen.
2 Die Kundengelder sind der Kundschaft abzuliefern oder bei einer Schweizer
Bank in der Regel in Schweizer Franken auf den Namen der Kundschaft anzulegen, sofern und soweit sie nicht auf kurze Frist zu Zahlungen bereitgehalten
werden müssen.
3 Die Notarin bzw. der Notar muss jederzeit bereit sein, alle anvertrauten Vermögenswerte den Berechtigten auszuhändigen.
4 Bei Vermögensverwaltungen und anderen Aufträgen, deren Durchführung
längere Zeit in Anspruch nimmt, sind der Kundschaft periodisch, mindestens
einmal jährlich, Rechnungsauszüge zuzustellen und durch sie anerkennen zu
lassen.
12 217

## § 42 {#par_42}

Aktenführung
1 Die Notarinnen und Notare führen für die Notariatsgeschäfte eine von den
anderen Geschäften separate Aktensammlung.
2 Die Aktensammlung enthält:
a. die Belegsammlung, umfassend die Urkunden und die dazugehörigen
Belege;
b. die Urkundenprotokolle;
c. die Klientendossiers.
3 Die Belegsammlung und die Urkundenprotokolle sind auf dem Gebiet des
Kantons Basel-Landschaft sorgfältig und sicher aufzubewahren.
4 Die Akten des Klientendossiers sind während 10 Jahren aufzubewahren und
können danach vernichtet werden.
5 Verstirbt die Notarin oder der Notar während der Aufbewahrungsfrist, ordnet
die Notariatskommission die erforderlichen Massnahmen an.

## § 43 {#par_43}

Urkundenprotokolle
1 Die Notarin oder der Notar führt über die Ausfertigung folgender öffentlicher
Urkunden Protokoll:
a. alle öffentlichen Urkunden, die grundbuchlich zu vollziehen sind;
b. alle öffentlichen Urkunden, die nicht grundbuchlich zu vollziehen sind;
c. Bürgschaften;
d. Beglaubigungen.
2 Die Notariatskommission legt die Einzelheiten der Protokollführung fest.

## § 44 {#par_44}

Jahresstatistik, Bericht
1 Die Notarin oder der Notar legt der Notariatskommission am Ende des Kalenderjahres aufgrund der Protokolle eine Statistik vor und erstattet Bericht über
besondere Vorfälle.
2 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Gestaltung der Statistik.

## § 45 {#par_45}

Gebühren
1 Die Notarinnen und Notare beziehen für die Beurkundungen und die damit
verbundenen Beratungen Gebühren, die sich nach dem Aufwand und nach einem angemessenen Stundenansatz richten. Der Regierungsrat erlässt den
Gebührentarif.
2 Gegen Gebührenrechnungen kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Gebührenrechnung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die Notariatsgebühren können auf Gesuch hin ermässigt oder vollständig erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt.
13 217
4 Die Notarinnen und Notare entscheiden über Gesuche um Gebührenermässigung. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
5 Der Regierungsrat entscheidet über Gesuche um vollständigen Gebührenerlass.
6 Für vollständig erlassene Gebühren haben die Notarinnen und Notare Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Kanton. Eine blosse Gebührenermässigung begründet keinen derartigen Anspruch.

## § 46 {#par_46}

Kostenvorschuss
1 Die Notarinnen und Notare können für Gebühren und Auslagen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
2 Gegen Kostenvorschussrechnungen kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Kostenvorschussrechnung ist mit einer
Rechtsmittelbelehrung und mit einem Hinweis auf die Folgen gemäss Abs. 3
zu versehen.
3 Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, können die Notarinnen und Notare
die verlangte Beurkundung ablehnen.

## § 47 {#par_47}

Verantwortlichkeit
1 Die Notarinnen und Notare haften für Schäden, die sie oder ihr Personal
durch eine rechtswidrige Amtshandlung oder Unterlassung verursacht haben.
2 Streitigkeiten über Haftpflichtansprüche entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts.
8 Aufsicht und Disziplinarrecht

## § 48 {#par_48}

Aufsicht
1 Die Notariatskommission übt die Aufsicht über die Notarinnen und Notare
aus. Sie erlässt Weisungen über die Amtsführung und führt periodisch Inspektionen durch.
2 Der Regierungsrat entscheidet über Beschwerden im Beurkundungswesen.

## § 49 {#par_49}

Inspektionen
1 Die Notariatskommission kontrolliert periodisch die Amtsführung der Notarinnen und Notare aufgrund der Belegsammlung und der Buchhaltung. Falls erforderlich, kann die Aktensammlung beigezogen werden.
2 Für die Revision der Buchhaltung können auf Kosten der Notarin oder des
Notars externe Fachleute beigezogen werden.
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3 Die Notarin oder der Notar kann eine Revisionsstelle mit der Revision der
Buchhaltung beauftragen und deren Bericht der Notariatskommission vorlegen.
4 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt und die Durchführung der Inspektionen sowie über die Revision der Buchhaltung.

## § 50 {#par_50}

Disziplinartatbestände, Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinartatbestände sind:
a. grobe Verletzung der Berufspflichten;
b. schuldhaftes, mit den Berufspflichten nicht zu vereinbarendes persönliches Verhalten.
2 Die Notariatsdisziplinarkommission verhängt je nach Massgabe des Verschuldens eine der folgenden Disziplinarmassnahmen:
a. schriftlicher Verweis;
b. Busse bis CHF 10'000;
c. Einstellung in der Berufsausübung bis zu 2 Jahren;
d. Entzug der Notariatsbewilligung.

## § 51 {#par_51}

Behandlung von Disziplinarfällen
1 Die Notariatskommission ist zur Behandlung von Disziplinarfällen zuständig.

## § 52 {#par_52}

Aufsichtsrechtliche Anzeige
1 Wer sich über die Berufsausübung oder ein mit den Berufspflichten nicht zu
vereinbarendes persönliches Verhalten einer Notarin oder eines Notars zu beklagen hat, kann beim Regierungsrat aufsichtsrechtliche Anzeige einreichen.

## § 53 {#par_53}

Verfahren bei Disziplinarverstössen
1 Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist durch die Sicherheitsdirektion nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz zu instruieren.
2 Nach Abschluss des Instruktionsverfahrens überweist die Sicherheitsdirektion
den Fall
a. dem Regierungsrat zum Entscheid, oder
b. bei Vorliegen eines Disziplinarverstosses der Notariatskommission.
3 Die Notariatskommission kann weitere Erhebungen durchführen. Der Entscheid ist schriftlich zu begründen. Das Verfahren ist kostenlos.
4 Gegen Entscheide der Notariatskommission kann innert 10 Tagen beim
Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde
erhoben werden.
15 217

## § 54 {#par_54}

Verjährung der Disziplinarverstösse
1 Pflichtverletzungen verjähren 5 Jahre nach ihrer Begehung.
2 Wenn in der gleichen Sache ein Strafverfahren eingeleitet wird, ruht die Verjährung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des endgültigen Entscheides.
9 Erlöschen, Entzug und Sistierung der Notariatsbewilligung

## § 55 {#par_55}

Erlöschen, Entzug der Notariatsbewilligung
1 Die Notariatsbewilligung erlischt mit dem Verzicht auf dieselbe oder mit dem
Tod der Notarin oder des Notars.
2 Die Notariatsbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren
Erteilung (§ 3) wegfallen.
3 Vorbehalten bleibt die Sistierung der Notariatsbewilligung (§ 56) oder deren
Entzug im Rahmen einer Disziplinarmassnahme (§ 50 Abs. 2 Bst. d).

## § 56 {#par_56}

Sistierung der Notariatsbewilligung
1 Die Notariatsbewilligung wird sistiert bei:
a. Eintritt vorübergehender Handlungsunfähigkeit;
b. vorübergehendem Wegfall der zur Berufsausübung notwendigen körperlichen und geistigen Eigenschaften;
c. vorübergehender Einstellung in der Berufsausübung;
d. Aufgabe des Geschäftssitzes im Kanton Basel-Landschaft;
e. Wegfall einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung.
2 Die Notariatsbewilligung kann ferner sistiert werden bei der Einleitung eines
Strafverfahrens gegen die Notarin oder den Notaren.

## § 57 {#par_57}

Verfahren
1 Die Notariatskommission stellt das Erlöschen der Notariatsbewilligung fest
und sistiert oder entzieht die Notariatsbewilligung.
2 Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
3 Bei Erlöschen oder Sistierung der Notariatsbewilligung trifft die Notariatskommission die notwendigen Massnahmen zum Abschluss der offenen Geschäfte.
Sie errichtet ein Inventar und zieht Amtsstempel, gegebenenfalls Amtssiegel,
Aktensammlung und Protokolle ein, archiviert sie und veranlasst die Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft.
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## § 58 {#par_58}

Berufsaufgabe
1 Gibt eine Notarin oder ein Notar den Beruf auf, teilt sie oder er dies der Notariatskommission mit und übergibt dieser Belegsammlung, Urkundenprotokolle
sowie Amtsstempel und gegebenenfalls den Amtssiegel.
2 Die Klientendossiers werden bis zum Ablauf der ordentlichen Aufbewahrungsfrist durch die Notarin bzw. den Notaren aufbewahrt.
10 Ergänzende Bestimmungen für Gemeindenotarinnen und

## § 59 Gemeindenotare {#par_59}

Disziplinarrecht
1 Für die Notarinnen und Notaren der Gemeinden ist der Regierungsrat Disziplinarbehörde. Es gilt das Disziplinarrecht für auf Amtsperiode Gewählte gemäss Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997.

## § 60 {#par_60}

Prüfung für Notarinnen und Notaren der Gemeinden
1 Die Gemeindenotarinnen und Gemeindenotare legen eine der eingeschränkten sachlichen Zuständigkeit entsprechende Notariatsprüfung ab.
2 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Prüfung für Notarinnen
und Notaren der Gemeinden.

## § 61 {#par_61}

Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortlichkeit der Notarinnen und Notaren der Gemeinden richtet
sich nach dem Haftungsgesetz vom 24. April 20084) .

## § 62 {#par_62}

Gebühren
1 Für die Gebührenerhebung findet die Verordnung vom 8. Januar 19915) über
die Gebühren zum Zivilrecht Anwendung.
4) GS 36.732, SGS 105
5) GS 30.491, SGS 211.71
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11 Schlussbestimmungen

## § 63 {#par_63}

Übergangsbestimmung betr. Notariatsprüfung
1 Die Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien sowie Inhaberinnen und
Inhaber eines Basellandschaftlichen Fähigkeitsausweises für private Notarinnen und Notare sind für die Aufnahme der selbständigen Notariatstätigkeit von
der Notariatsprüfung befreit.
2 Notariatspraktika von mindestens 6 Monaten Dauer, die bis längstens zum
31. Dezember 2013 bei einer Bezirksschreiberei abgeschlossen wurden, werden für die Zulassung zur Notariatsprüfung anerkannt.
3 Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Notariatsprüfung erstmalig unter
der Geltung des Notariatsgesetzes vom 28. September 19976) nicht bestanden,
so wird sie bzw. er nach insgesamt dreimaligem Nichtbestehen der Prüfung
nicht mehr zugelassen.

## § 64 {#par_64}

Übergangsbestimmung betreffend Notariatsprüfungskommission
1 Die für die laufende Amtsperiode gewählten Mitglieder der Notariatsprüfungskommission behalten diese Funktion bis zum Ablauf der Amtsperiode. Sie werden als Mitglieder in die Notariatskommission integriert.

## § 65 {#par_65}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Notariatsgesetz vom 28. September 19977) wird aufgehoben.

## § 66 {#par_66}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.8)
2 Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundesrates.9)
6) GS 33.98
7) GS 33.98
8) Vom Regierungsrat am 30. Oktober 2012 auf den 1. November 2012 in Kraft gesetzt.
9) Vom Bundesrat genehmigt am 26. Oktober 2012
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.03.2012 01.11.2012 Erlass Erstfassung GS 37.1057
11.06.2020 01.10.2020 Ingress geändert GS 2020.067
11.06.2020 01.10.2020 § 30 Abs. 2 eingefügt GS 2020.067
11.06.2020 01.10.2020 § 33 Abs. 4bis eingefügt GS 2020.067
11.06.2020 01.10.2020 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.067
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Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.03.2012 01.11.2012 Erstfassung GS 37.1057
Ingress 11.06.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.067
§ 30 Abs. 2 11.06.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.067
§ 33 Abs. 4bis 11.06.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.067
Anhang 1 11.06.2020 01.10.2020 Name und Inhalt geändert GS 2020.067
Erlasstitel: Notariatsgesetz
SGS-Nr. 217
GS-Nr. 37.1057
Erlassdatum 22.03.2012 (LRV 2011/296)
In Kraft seit 01.11.2012
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
www.bl.ch
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst
weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an
den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
11.06.2020 2020.067 01.10.2020 2019/796, elektron. Beurkundung /
Beglaubigung
Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde:
Erlasstitel Notariatsgesetz
SGS-Nr. 217
GS-Nr. 33.98
Erlassdatum 18.09.1997 (Fehler in gedruckter Fassung: 28.09.1997 (LRV 96/178)
Dauer: 01.07.1998–31.10.2012
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
23.09.2010 37.256 01.01.2011 2010/114, EG ZPO
16.11.2006 36.211 01.08.2007 2005/052, Totalrevision EG ZGB
22.02.2001 34.188 01.04.2002 2000/090, Gerichtsreform
18.05.2000 33.1331 01.10.2000 1999-241, Anpassung an BGE
