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title: "Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister"
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provisions: 5
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# Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister

## § 1 Zugriffs {#par_1}

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann
auf die Daten der Einwohnerregister der Gemeinden ihres Kindes-
und Erwachsenenschutzkreises zugreifen, um in rechtshängigen Verfahren
a. ihre örtliche Zuständigkeit abzuklären,
b. die Richtigkeit der ihr vorliegenden Daten zu überprüfen.

## § 2 Zugriffsberechtigte Personen {#par_2}

Jede KESB bezeichnet für jedes Kollegium gemäss § 9 EG
KESR eine zugriffsberechtigte Person und zwei Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter.
Beschränkung

## § 3 des Zugriffs {#par_3}

Die Gemeinden stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen auf das Einwohnerregister zugreifen können und der
Zugriff der KESB auf die Daten gemäss § 74 Abs. 1 EG KESR beschränkt ist.

## § 4 Protokollierung {#par_4}

1 Die Gemeinden protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und wann der Zugriff erfolgt ist.
2 Sie speichern die Protokolle während eines Jahres und löschen sie
anschliessend automatisiert.
Zugriff auf die

## § 5 Protokolle {#par_5}

1 Die für die Datenverarbeitung der Gemeinde verantwortliche Person und ihre Stellvertretung haben Zugriff auf die Protokolle.
2 Sie gewähren der Aufsichtsbehörde über die KESB Einsicht in
die Protokolle.
1 OS 68, 112; Begründung siehe ABl 2013-01-11.
2 Inkrafttreten: 1. April 2013.
3 LS 232.3.
