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title: "Gesetz über Ausbildungsbeiträge"
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provisions: 28
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# Gesetz über Ausbildungsbeiträge

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien und Darlehen, wenn die finanziellen Verhältnisse der Person in Ausbildung, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreichen.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Ausbildungsbeiträge sollen den Zugang zur Bildung erleichtern, die Chancengleichheit fördern und die Existenzsicherung während der Ausbildung
unterstützen.
2 Bei der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet werden.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die
Ausbildung ausgerichtet werden und in der Regel nicht zurückzuzahlen sind.
1) bGS 111.1
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1335 / 2017, S. 332 1
415.21 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die
Ausbildung ausgerichtet werden und in der Regel zurückzuzahlen und zu
verzinsen sind.
2. Abschnitt: Beitragsberechtigung (2.)

## Art. 4 {#art_4}

Grundsatz
1 Anspruch auf Ausbildungsbeiträge hat, wer
a) nach der interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen zu den beitragsberechtigten Personen2) gehört und
im Kanton stipendienrechtlichen Wohnsitz3) hat,
b) im Sinne dieses Gesetzes eine beitragsberechtigte Ausbildung absolviert und
c) einen finanziellen Bedarf nachweist.

## Art. 5 {#art_5}

Beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Ausbildungsbeiträge werden gewährt für Erst- und Zweitausbildungen, die
zu einem anerkannten Abschluss auf folgenden Ausbildungsstufen führen:
a) Sekundarstufe II (Brückenangebote, berufliche Grundbildung und Mittelschulen) sowie Passerellen;
b) Hochschulen;
c) höhere Berufsbildung.
2 Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen setzt voraus, dass die Aufnahme- oder Promotionsbedingungen erfüllt werden.
3 Keine Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet für Ausbildungen, die nach
einer Zweitausbildung absolviert werden, sowie für Weiterbildungen.
4 Ausbildungen im Ausland sind beitragsberechtigt, wenn sie entsprechenden Ausbildungen in der Schweiz gleichwertig sind.

## Art. 5der {#art_5der}

Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen, abgekürzt Stipendien-Konkordat (bGS 415.20)
3) Art. 6 des Stipendien-Konkordats (bGS 415.20)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 415.21
5 Ist die frei gewählte Ausbildung nicht die kostengünstigste, können Ausbildungsbeiträge angemessen gekürzt werden. Dabei sind mindestens jene
anrechenbaren persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der
kostengünstigsten Lösung anfallen würden.

## Art. 6 {#art_6}

Erst- und Zweitausbildung
1 Die Erstausbildung umfasst die erste formale und anerkannte Ausbildung
nach der obligatorischen Schule sowie weiterführende Ausbildungen.
2 Eine Zweitausbildung liegt vor, soweit eine Ausbildung nicht auf einem in
der Erstausbildung erworbenen Abschluss aufbaut. Sie kann weiterführende
Ausbildungen umfassen.

## Art. 7 {#art_7}

Form der Beitragsgewährung
1 Ausbildungsbeiträge für die Erstausbildung werden als Stipendien ausgerichtet. Für die Erstausbildung an Hochschulen und in der höheren Berufsbildung können ergänzend Darlehen gewährt werden; für Doktoratsausbildungen werden Darlehen, aber keine Stipendien gewährt.
2 Wird die Erstausbildung oder ein Teil davon nach dem 40. Lebensjahr begonnen, wird der Ausbildungsbeitrag grundsätzlich als Darlehen ausgerichtet. Der Regierungsrat kann Ausnahmen festlegen.
3 Ausbildungsbeiträge für die Zweitausbildung werden grundsätzlich als Darlehen gewährt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen festlegen.

## Art. 8 {#art_8}

Dauer der Beitragsberechtigung
1 Ausbildungsbeiträge werden für die ordentliche Ausbildungsdauer und maximal zwei Semester darüber hinaus gewährt. Einjährige Ausbildungen sind
nur während der ordentlichen Ausbildungsdauer beitragsberechtigt.
2 Auf schriftliches Gesuch hin können ausnahmsweise über die in Abs. 1 genannte Dauer hinaus Ausbildungsbeiträge gewährt werden, namentlich
wenn sich der Abschluss der Ausbildung aus sozialen, wirtschaftlichen, familiären oder gesundheitlichen Gründen verzögert hat.
415.21 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 9 {#art_9}

Wechsel der Ausbildung vor Abschluss
1 Bei einem Wechsel der Ausbildung bleibt der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge bestehen. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich nach der
neuen Ausbildung. In begründeten Fällen kann die Dauer der Beitragsberechtigung angemessen gekürzt werden.
2 Wird die Ausbildung auf der gleichen Ausbildungsstufe zum zweiten Mal
gewechselt, erlischt der Anspruch auf Stipendien. Der Anspruch auf Darlehen bleibt bestehen.

## Art. 10 {#art_10}

Finanzieller Bedarf
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für die Lebenshaltung und Ausbildung
notwendigen Kosten, sofern und soweit diese die zumutbare Eigenleistung
der Person in Ausbildung und die zumutbaren Fremdleistungen ihrer Eltern
oder anderer gesetzlich Verpflichteter übersteigen.
3. Abschnitt: Berechnung von Ausbildungsbeiträgen (3.)

## Art. 11 {#art_11}

Bemessungsgrundsatz
1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der
Person in Ausbildung dar.

## Art. 12 {#art_12}

Zumutbare Eigenleistung
1 Die zumutbare Eigenleistung bemisst sich nach Vermögen und Einkommen der Person in Ausbildung. Als minimale Eigenleistung kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.
2 Bei der Bemessung der zumutbaren Eigenleistung ist der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen.

## Art. 13 {#art_13}

Zumutbare Fremdleistung
1 Als zumutbare Fremdleistung darf höchstens jener Einkommensteil angerechnet werden, der den Grundbedarf der leistungspflichtigen Person oder
ihrer Familie übersteigt.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 415.21
2 Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern wird teilweise
verzichtet, wenn die gesuchstellende Person:
a) eine erste Ausbildung abgeschlossen hat, die zur Berufsausübung
befähigt, und entweder mindestens 25 Jahre alt ist oder vor Beginn
der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war;
b) ohne abgeschlossene Ausbildung im Sinne von lit. a ist und während
vier Jahren aufgrund von Erwerbstätigkeit, Führung eines eigenen
Haushaltes mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst oder Arbeitslosigkeit finanziell von den Eltern unabhängig
war;
c) verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
d) Kinder hat.

## Art. 14 {#art_14}

Berechnungsgrundlagen
1 Massgebend für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
2 Diese werden in der Regel aufgrund der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung erhoben.

## Art. 15 {#art_15}

Berechnung des finanziellen Bedarfs
1 Der Regierungsrat regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Berechnung des finanziellen Bedarfs. Er kann Pauschalen festlegen und Ansätze, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen vorsehen. Weiter
kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen.
4. Abschnitt: Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (4.)

## Art. 16 {#art_16}

Höchstansätze Stipendien
1 Es werden maximal folgende Jahresstipendien gewährt:
a) 12'000 Franken für beitragsberechtigte Personen in Ausbildung auf
der Sekundarstufe II;
b) 16'000 Franken in den übrigen Fällen.
415.21 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Muss die beitragsberechtigte Person für den Unterhalt von Kindern aufkommen, erhöht sich der Maximalbetrag um 4'000 Franken pro Kind.

## Art. 17 {#art_17}

Höchstansätze Darlehen
1 Es werden maximal folgende Darlehen gewährt:
a) 10'000 Franken pro Ausbildungsjahr, wenn der beitragsberechtigten
Person zugleich Stipendien gewährt werden;
b) 16'000 Franken pro Ausbildungsjahr in den übrigen Fällen.
2 Pro beitragsberechtigte Person wird maximal ein Gesamtdarlehen von
64'000 Franken gewährt.

## Art. 18 {#art_18}

Härtefälle
1 Um Härtefälle zu vermeiden, können Darlehen in Abweichung von der Berechnung des finanziellen Bedarfs gewährt werden, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
5. Abschnitt: Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen und

## Art. 19 Verzinsung (5.) {#art_19}

Rückerstattung von Stipendien
1 Stipendien sind zurückzuerstatten, wenn sie durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt oder ihrem Zweck entfremdet wurden.
2 Bei einem Abbruch der Ausbildung sind die für die restliche Ausbildungszeit ausbezahlten Stipendien zurückzuerstatten. In Härtefällen kann auf
die Rückerstattung verzichtet werden.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innert eines
Jahres seit Kenntnis des Rückerstattungsgrundes geltend gemacht wird. Er
erlischt in jedem Fall zehn Jahre nach der Beitragsauszahlung.

## Art. 20 {#art_20}

Rückzahlung von Darlehen
1 Darlehen sind innerhalb von zehn Jahren seit Abschluss oder Abbruch der
Ausbildung zurückzubezahlen.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 415.21
2 In begründeten Fällen kann die Rückzahlungsfrist um maximal fünf Jahre
verlängert werden. Es können Abzahlungspläne mit Teilzahlungen festgelegt
werden.
3 In Härtefällen kann auf die Rückzahlung von Darlehen ganz oder teilweise
verzichtet werden.
4 Vorbehalten bleibt die Rückforderung von Darlehen, die durch falsche oder
unvollständige Angaben erwirkt oder ihrem Zweck entfremdet wurden.

## Art. 21 {#art_21}

Verzinsung
1 Darlehen sind nach Ablauf von zwei Jahren seit Abschluss oder Abbruch
der Ausbildung zu verzinsen.
2 In Härtefällen kann auf die Zinszahlung ganz oder teilweise verzichtet werden.

## Art. 22 {#art_22}

Stillstand
1 Wird bei ausstehender Darlehensschuld eine neue beitragsberechtigte
Ausbildung absolviert, so richten sich Rückzahlungs- und Zinspflicht des gesamten Darlehensbetrags nach dem Zeitpunkt des Abschlusses oder Abbruchs der neuen Ausbildung.
6. Abschnitt: Verfahren (6.)

## Art. 23 {#art_23}

Mitwirkungspflichten
1 Wer Ausbildungsbeiträge beansprucht, ist zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentliche Änderungen sind unaufgefordert und unverzüglich zu melden.
2 Ausbildungsbeiträge können im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten gekürzt sowie ganz oder teilweise widerrufen werden.
3 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen Mitwirkungspflichten verstösst,
kann von jeder weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.
415.21 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 24 {#art_24}

Datenbearbeitung und Amtshilfe
1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden von Kanton und Gemeinden
erteilen unentgeltlich die zur Prüfung von Beitragsgesuchen erforderlichen
Auskünfte.
2 Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages kann die AHV-Versichertennummer zur systematischen Datenverarbeitung verwendet werden.
7. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (7.)

## Art. 25 {#art_25}

Vollzugsrecht
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

## Art. 26 {#art_26}

Teuerung
1 Der Regierungsrat kann die Maximalbeträge für Stipendien und Darlehen
an die Teuerung anpassen.

## Art. 27 {#art_27}

Übergangsbestimmungen
1 Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die nach dessen Inkrafttreten eingereicht werden.
2 Für die Verzinsung und Rückzahlung altrechtlicher Darlehen gilt neues
Recht, sofern es für die Betroffenen günstiger ist.
