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title: "Stiftungsstatut der Stiftung Volkshochschule und Senioren-Universität beider Basel (VHS BB)"
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# Stiftungsstatut der Stiftung Volkshochschule und Senioren-Universität beider Basel (VHS BB)

## Art. 1 Vom 28. August 2002 (Stand 25. September 2002) {#art_1}

Name und Sitz der Stiftung
1 Unter dem Namen Stiftung Volkshochschule und Senioren Universität beider
Basel besteht eine Stiftung nach Artikel 80 (achtzig) und folgenden des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck der Stiftung
1 Zweck der Stiftung ist es, auf dem Gebiet der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in Verbindung mit der Universität Basel Lehrveranstaltungen,
Lehrgänge, Kurse und Vorträge zur allgemeinen, beruflichen und berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung Erwachsener durchzuführen.
2 Die Stiftung handelt politisch und religiös neutral.

## Art. 3 {#art_3}

Stiftungsvermögen, Betriebsaufwendungen, Steuerbefreiung
der Stiftung
1 Die Stifterkantone widmen der Stiftung als Anfangsvermögen je 20'000 Fr.
(Franken zwanzigtausend)
2 Das Stiftungsvermögen kann durch die Stifterkantone und durch Dritte geäufnet werden.
3 Die jährlichen Betriebsaufwendungen werden durch Teilnahmegebühren, die
Erträgnisse des Stiftungsvermögens, soweit diese nicht zum Stiftungskapital
geschlagen werden, und Zuwendungen Dritter gedeckt.
Die jährlichen Beiträge der Kantone werden auf Grund einer Leistungsvereinbarung geregelt. Allfällige Überschüsse können einem zweckgebundenen Rücklagekonto zufliessen. Einlagen und Entnahmen in und aus dem Rücklagenkonto beschliesst der Stiftungsrat.
4 Die Stiftung ist von jeglicher Kantons- und Gemeindesteuer befreit.

## Art. 4 {#art_4}

Die Organe
1 Die Stiftung verfügt über folgende Organe:
a. Stiftungsrat (Art 5);
b. Geschäftsleitung (Art 6);
c. Geschäftsführer / Geschäftsführerin (Art 7);
d. Kontrollstelle (Art 8).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0888
2 664.155

## Art. 4a {#art_4a}

Das Volkshochschul-Forum
1 Das Volkshochschul-Forum steht dem Stiftungsrat als beratendes Organ zur
Seite.

## Art. 5 {#art_5}

Der Stiftungsrat

## Art. 5a {#art_5a}

Die Zusammensetzung
1 Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern;
2 Es wählen je:
a. der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt zwei Mitglieder;
b. der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zwei Mitglieder;
c. die Universität Basel zwei Mitglieder.
d. Alternierend wählen der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt und der
Regierungsrat des Kantons Basel Land einen Präsidenten oder eine Präsidentin.
3 Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.
4 Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
5 Stiftungsratsmitglieder, die drei volle Amtsperioden absolviert haben, scheiden aus dem Stiftungsrat aus1).
Art. 5b die Aufgaben
1 Der Stiftungsrat:
a. regelt die Organisation der Stiftung, soweit sie nicht in diesem Stiftungsstatut niedergelegt ist;
b. wählt die Organe der Stiftung, soweit diese Befugnis nicht Dritten zusteht;
c. bestimmt die Grundlinien der Umsetzung des Stiftungszwecks, insbesondere, indem er die Leistungen der Stiftung mit den Trägerkantonen vereinbart, die Art und Weise der Erbringung dieser Leistungen festlegt und
die Finanzierung regelt;
d. erlässt alle nötigen Reglemente, insbesondere das Organisationsreglement, das die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung und der
Geschäftsführung umschreibt;
e. genehmigt das Budget;
f. genehmigt den Jahresbericht mit Jahresrechnung;
g. genehmigt die Programme.
1) Übergangsbestimmung: Die Wahlbehörden wählen den Stiftungsrat in seiner neuen Zusammensetzung erstmals für die
Amtszeit 2002 bis 2005 per 25. September 2002 mit Ende der Amtszeit per 31. Dezember 2005.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0888
3 664.155

## Art. 5c {#art_5c}

Konstituierung und Einberufung des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat erlässt ein Reglement über seine Arbeit.

## Art. 6 {#art_6}

Die Geschäftsleitung
1 Der Geschäftsführer beziehungsweise die Geschäftsführerin und die von
ihm/ihr angestellten Leiter und Leiterinnen der einzelnen Angebotsbereiche bilden die Geschäftsleitung.
2 Der Geschäftsleitung obliegen die Aufgaben gemäss Organisationsreglement, das der Stiftungsrat erlässt und das Kompetenzdelegation enthält.

## Art. 7 {#art_7}

Der Geschäftsführer / Die Geschäftsführerin
1 Der Stiftungsrat ernennt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin. Die
Anstellung erfolgt mit Arbeits-vertrag nach OR.
2 Dem Geschäftsführer respektive der Geschäftsführerin obliegen alle Aufgaben, die in diesem Statut oder dem Organisationsreglement keinem anderen
Organ zugewiesen sind.
3 Der Geschäftsführer beziehungsweise die Geschäftsführerin hört vor Besetzungen der zweiten Führungsstufe den Stiftungsrat an.

## Art. 8 {#art_8}

Kontrollstelle
1 Die Finanzkontrollen Basel-Stadt und Basel-Landschaft prüfen die Rechnungsführung der Stiftung.

## Art. 9 {#art_9}

Das Volkshochschul-Forum
1 Der Stiftungsrat kann das Volkshochschul-Forum als sein beratendes Organ
beiziehen.
2 Das Volkshochschul-Forum weist keine feste Mitgliederzahl auf. Der Stiftungsrat lädt dessen Teilnehmer und Teilnehmerinnen ad hoc ein und berücksichtigt bei seiner Auswahl die verschiedenen Regionen, in denen die Stiftung
ihre Leistungen erbringt, und die verschiedenen Gruppen, die an der Tätigkeit
der Stiftung interessiert sind.
3 Das Volkshochschul-Forum
a. dient der Beratung des Stiftungsrates in seinem Verantwortungsbereich,
insbesondere bei strategischen Fragestellungen;
b. dient der Umsetzung neuer Ideen aus Wissenschaft und Praxis in die Tätigkeit der Stiftung;
c. formuliert neue Bedürfnisse der Zielgruppen der Stiftung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0888
4 664.155

## Art. 10 {#art_10}

Arbeitsverhältnisse
1 Der Stiftungsrat erlässt in einem Reglement unter dem Titel «Grundsätze zur
Personalpolitik» die Anstellungsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung.

## Art. 11 {#art_11}

Änderungen des Stiftungsstatuts
1 Der Stiftungsrat kann dieses Stiftungsstatut mit Zustimmung der Regierungen
der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft ändern. Der Stiftungszweck ist
dabei zu wahren. Die Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde bleibt vorbehalten2). 3)
2) Der Beschluss über die neuen Statuten ist im Stiftungsrat am 28. August 2002 getroffen und vom Regierungsrat des
Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss Nr. 1475 am 10. September 2002 zur Kenntnis genommen und genehmigt worden. Die notarielle Beglaubigung über die Urkundenänderung erfolgte am 10. April 2003, die Genehmigung durch den
Regierungsrat Basel-Stadt am 10. Juni 2003. Bei der notariellen Beglaubigung ist festgehalten worden, dass die Änderung des Stiftungstatuts rückwirkend auf den 25. September 2002 in Kraft tritt.
3) Das Stiftungsstatut vom 8. November 1999 (GS 33.961, SGS 664.155) wird damit gegenstandslos und aufgehoben.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0888
5 664.155
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.08.2002 25.09.2002 Erlass Erstfassung GS 35.0888
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0888
6 664.155
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 28.08.2002 25.09.2002 Erstfassung GS 35.0888
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0888
