---
title: "Reglement der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt"
id: cec49a41-d8bf-4808-937d-dad57224a018
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "835.350"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/835.350/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/cec49a41-d8bf-4808-937d-dad57224a018
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/3211/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 4ab5dd91b2aad15e639d01343e8a256bd781552024355142ab06314febb978a9
provisions: 3
---

# Reglement der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

## § 1 Reglement der öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt {#par_1}

Name, Trägerschaft und Unterstellung
1 Der Kanton ist Träger der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt gemäss Art. 77 AVIG.
2 Die Arbeitslosenkasse ist gemäss § 2 Abs. 2 der Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 2011 2) eine Abteilung des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA).

## § 2 {#par_2}

Geschäftsführung
1 Die Kassenleitung ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Sie wird von der Amtsleitung eingesetzt und vertritt die Kasse in verbindlicher Weise nach aussen.
2 Die Arbeitslosenkasse erlässt ihre Entscheide gegenüber den versicherten Personen und den Betrieben in Anwendung des AVIG selbstständig.
3 Die Kassenleitung verfügt im Rahmen des AVIG selbstständig über die finanziellen Mittel, mit wel -
chen die Arbeitslosenkasse Versicherungsleistungen erbringt. Sie rechnet diese mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ab.
4 Im Übrigen gelten alle Vorgaben des Kantons und des AWA bezüglich der Aufbau- und Ablauforganisation (Prozesse), der finanziellen und personellen Kompetenzen.

## § 3 {#par_3}

Übrige Bestimmungen
1 Es gelten insbesondere Art. 82 AVIG (Haftung des Trägers) und Art. 82a AVIG (Ersatzansprüche
von Versicherten und Dritten).
Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es bedarf der Genehmigung durch das Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) und tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Regierungsrates betreffend den Erlass eines Kassenreglements der Öffentlichen Arbeitslo -
senkasse Basel-Stadt vom 18. Dezember 1984 aufgehoben.
Vom SECO genehmigt am 1. Oktober 2025.
1) SR 837.0
2) SG 835.150
Arbeitslosenversicherung und ergänzende Massnahmen 835.350
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.08.2025 01.10.2025 Erlass Erstfassung KB 18.10.2025
Arbeitslosenversicherung und ergänzende Massnahmen 835.350
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.08.2025 01.10.2025 Erstfassung KB 18.10.2025
